— 504 — hinterlegte Sicherheit von 6000 ℳ verhaftet. Von dem Band 242 Blatt Nr. 8024 verzeichneten Grund⸗ ſtück iſt bereits die Parzelle 2195/153 abgetrennt und auf Band 243 Blatt Nr. 8078 übertragen. Ergibt ſich, daß infolge dieſer Parzellierung oder weiterer Parzellierungen mehr als 3 Grundſtücke bebaut werden, ſo verpflichtet ſich die Firma, für jedes mehr bebaute Grundſtück eine weitere Sicherheit von 2000 ℳ zu hinterlegen. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Firma vorſtehende. Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt dem Ankäufer die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ſeinen Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg übernommenen Ver⸗ pflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet die Firma aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus; unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Firma in voller Höhe frei, wenn die Grundſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt. Werden die Grundſtücke in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer be⸗ ſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg die Königin⸗Luiſe⸗Straße zwiſchen Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee und der Weſtgrenze des Grundſtücks der Firma Zimmermann und Sohn in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungs⸗ anlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats zweckmäßig, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Der Beginn der Regulierung und der Kanali⸗ ſierung iſt dem Stadtbaurat für Tiefbau über⸗ laſſen. Die Regulierung iſt jedoch in Angriff zu nehmen, ſobald die Genehmigung zur Aufführung der Ufermauer von den ſtaatlichen Behörden er⸗ teilt iſt und die Mittel zur Aufführung der Ufer⸗ mauer von den ſtädtiſchen Körperſchaften be⸗ willigt ſind. Auch muß ſich etwa noch zu erwerbendes Straßenland im Eigentum der Stadtgemeinde befinden. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Re⸗ gulierungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland des oben aufgeführten Straßenteils an die Stadt⸗ gemeinde unentgeltlich aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Der Stadt⸗ gemeinde ſteht das Recht zu, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläuſig auszuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vorgenommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tief⸗ bau genügend geſackt hat. Auch bleibt es der Stadt⸗ gemeinde überlaſſen, eine vorläufige Pflaſterung herzuſtellen. Die Stadtgemeinde wird nach Inangriffnahme der Regulierung etwaigen Baugeſuchen der Firma S. Neuberg oder deren Rechtsnachfolger nicht widerſprechen. Jedoch dürfen die an dem zu regulierenden Straßenteil errichteten Wohngebäude mit Ausnahme des Eckgrundſtückes an der Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee nicht früher bezogen werden, bis die ſeitens der Stadtgemeinde herzuſtellenden Arbeiten für die anbaufähige Herrichtung der Königin⸗Luiſe⸗Straße in dem in Rede ſtehenden Teile vollſtändig beendet ſind. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſoweit er ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes bezieht, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Der Fluchtlinienplan für die Königin⸗Luiſe⸗ Straße hat gemäß § 8 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffentlich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Vertrages fallen der Firma S. Neuberg zur Laſt. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Dezember 1908 der Firma ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſonen vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben. S. Neuberg durch Jſaias Neuberg. Otto Brabant. Dr Richard Thurow, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 9. Oktober 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gers, G. m. b. P. Danckelmannſtr. 3, Charloltenburg