2 trockene Semmeln.. . . zu 5 9 1 geſtrichene Semmelfrl. „, 2 1 Stuck Kuchen „„ , zu verkaufen. Die Preiſe der feil zu haltenden Getränke und Zuſpeiſen ſind durch Aushang an jedem Häuschen bekannt zu machen. § 4. Die Milchhäuschen ſind während des ganzen Jahres offen zu halten, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober von 6 Uhr morgens bis 10 Uhr abends, in der Zeit vom 1. November bis 31. März von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, mit Ausnahme des Häuschens am Stuttgarter Platz, welches in den zuletzt genannten 5 Monaten bis 9 Uhr abends offen zu halten iſt. Der Magiſtrat iſt jederzeit befugt, die Be⸗ triebszeiten anderweit zu regeln. Während der Geſchäftsſtunden ſind ſämtliche im § 3 aufgeführten kalten und warmen Getränte nebſt den Zuſpeiſen feil zu halten, und zwar Voll⸗ milch ſtets in kaltem und warmen Zuſtande: alkoholfreier Punſch iſt nur in der kalten Jahreszeit zu verkaufen. § 5. Dem Magiſtrat ſteht das Recht zu, jederzeit in den Milchhäuschen eine Kontrolle des Betriebes vorzunehmen, die ſich auch auf die Beſchaffenheit der Getränke und Zuſpeiſen, ſowie ihre Aufbewahrung erſtrecken kann. Der Magtſtrat iſt ferner befugt, zu ſtatiſtiſchen Zwecken die Bücher des Vereins inſoweit einſehen zu laſſen, als ſie auf den Betrieb der Charlotten⸗ burger Milchhäuschen Bezug haben. § 6. Der Verein hat die Koſten des Waſſerverbrauchs zu tragen und dafür zu ſorgen, daß den in den Milchhäuschen beſchäftigten Verkäufern ſtets eine beſondere Waſchvorrichtung nebſt Handtuch und Seife zur Verfügung ſteht. Der Verein verpflichtet ſich, die Häuschen während der Dunkelheit zu beleuchten. Der Verein hat ferner während der Dauer des Vertrages auf eigene Koſten die Zugänge und Zutritte zu den Häuschen von Schnee und Eis unter Beachtung der jeweiligen Polizeiverordnungen rein zu halten und bei Glätte vorſchriftsmäßig zu beſtreuen. Die Erfüllung der in Abſatz 2 vorgeſehenen Verpflichtungen hat der Verein Dritten gegenüber zu vertreten. Der Verein übernimmt ferner gegenüber der Stadtgememde und dritten Perſonen die Haftung für Unfälle aller Art, die ſich im Bereich der Häuschen im Geſchäftsbetrieb oder aus Anlaß desſelben ereignen. § 1. Während der Vertragsdauer iſt der Verein verpflichtet, die Milchhäuschen in ſauberem und gutem baupolizeilichen Zuſtande zu erhalten und die erforderlichen Erhaltungsarbeiten auf eigene Koſten unverzüglich vorzunehmen. Die vom ſtädtiſchen Hochbauamt für nötig erklärten Arbeiten gelten kraft dieſer Vereinbarung ohne weiteres für erforderlich. Nimmt der Verein die erforderlichen Arbeiten nicht binnen einer Woche nach Aufforderung vor, ſo iſt die Stadtgemeinde ohne jede weitere Voraus⸗ 520 — ſetzung befugt, für Rechnung des Vereins die Reparaturen ſelbſt vornehmen zu laſſen. Die als⸗ dann von der Stadtgemeinde aufgewendeten Koſten gelten unter den Parteien als angemeſſene Auf⸗ wendungen. § 8. Es iſt dem Verein bekannt, daß die Genehmigung von der Polizeiverwaltung zum Bau und Betrieb der errichteten Häuschen nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden darf. Der Verein unterwirft ſich dieſem Widerrufsrecht auch im Verhältnis zur Stadtgemeinde. Im Falle des Widerrufs hat der Verein den Betrieb in den vom Widerruf betroffenen Häuschen ſofort ein⸗ zuſtellen. Auch ſonſt übernimmt die Stadtgemeinde keine Gewähr dafür, daß die Ausübung des Ge⸗ ſchäftsbetriebes während der Vertragsdauer un⸗ unterbrochen möglich iſt. Der Verein hat vielmehr alle Störungen und Unterbrechungen des Be⸗ triebes ſich gefallen zu laſſen, die ſich aus der Auf⸗ reißung des Pflaſters, einer Inanſpruchnahme der Straßen und Plätze für Feſtlichteiten, Aufzüge, Veranſtaltungen, ſowie Anlagen irgendwelcher Art der Stadtgemeinde und dritter Perſonen ergeben. Der Betrieb iſt in einzelnen Mulchhäuschen einzuſtellen, falls dies nach dem Ermeſſen des Magiſtrats im öffentlichen Intereſſe liegt. Wird der Geſchäftsbetrieb des Vereins in der in dieſem Paragraphen vorgeſehenen Weiſe geſtört, aufgehoben oder unterbrochen, ſo ſollen dem Verein keinerlei Anſprüche gegen die Stadtgemeinde oder dritte Perſonen zuſtehen. § 9. Die dem Verein eingeräumten Rechte ſind unübertragbar. Der Verein darf auch keinem Dritten ein Milchhäuschen derart überlaſſen, daß der Dritte den Betrieb für eigene Rechnung in dem betreffenden Häuschen ausübt oder dieſes anderweitig in Be⸗ nutzung nimmt. § 10. Erfolgt nicht 6 Monate vor Ablauf dieſes Vertrages eine Kündigung, ſo gilt der Vertrag als auf ein weiteres Jahr verlängert. § 11 Der Vertrag endigt ohne weiteres a) wenn der Verein aufgelöſt wird oder ſeine Rechtsfähigteit verliert, b) wenn durch Beſchluß der ſtädtiſchen Depu⸗ tation für Geſundheitspflege feſtgeſtellt wird, daß der Verein ſeinen vertragsmäßigen Ver⸗ bindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann oder trotz Abmahnung in weſentlichen Puntten nicht nachkommt. 8 § 12. Nach Beendigung des Vertragsverhältniſſes kann der Magiſtrat verlangen, daß der Verein auf eigene Koſten einzelne oder ſämtliche Milchhäuschen abreißt und das aufgenommene Straßenpflaſter wiederherſtellt. Das zum Bau der Häuschen ver⸗ wendete Material bleibt auch in dieſem Falle Eigentum der Stadtgemeinde. Im übrigen findet auf die übernommene Verpflichtung der §7 Abſatz 2 ſinngemäße Anwendung.