Karlsruhe, Stuttgart und München zur Beſichtigung ſtädtiſcher Volksbäder, Koſten rd. Reiſe des Direktors und zweier Bureau⸗ vorſteher der ſtädtiſchen Steuerverwal⸗ tung nach verſchiedenen Orten zur Ein⸗ ſichtnahme in den Geſchäftsgang bei den Einkommenſteuer⸗Veranlagungs⸗ Kommiſſionen rd. Reiſe eines Magiſtratsmitgliedes und des Direktors des ſtatiſtiſchen Amts nach verſchiedenen Orten zur Beſichtigung von Wohnungsämterr rd. Reiſe einer Kommiſſion von 7 Mitgliedern nach Hannover zur Beſichtigung der Lungenheilſtätte Waldhaus in Ver⸗ bindung mit Beſichtigung der Markt⸗ halle und des Volksbades . rd. Reiſe von 5 Mitgliedern der Deputation für das Fortbildungsſchulweſen zum Zwecke des Studiums der Fortbildungs⸗ ſchuleinrichtungen in München und Nürnberg und der Meiſterkurſe in Nürnberg. rd. Ferner haben außergewöhnliche Koſten verurſacht die Beſichtigung der Kolonie Hoffnungstal durch Mitglieder beider ſtädtiſcher Körperſchaften . . . rd. und die Beſichtigung des Geländes bei Beetz⸗Sommerfeld durch Mitglieder beider ſtädtiſcher Körperſchaften . rd. 400 „ zu b. Der Mehrbedarf entſteht hauptſächlich durch die Teilnahme von Mitgliedern beider ſtädtiſcher Körperſchaften an dem Deutſchen Städte⸗ tage in München und dem Preußiſchen Städtetage in Königsberg. Charlottenburg, den 22. Oktober 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. I. 1988. 3 000 ℳ „ %, , % e 1 000 „ 850 „ 1 500 „ 300 „ Druckſache Nr. 413. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Abänderung der Beſtimmungen über Gewährung von Ruhe⸗, Witwen⸗ und Waiſengeld für ſtädtiſche Bedienſtete ohne Beamteneigenſchaft einſchl. der Arbeiter (Druckſache Nr. 394,. Verhandelt Charlottenburg, den 28. Oktober 1908. Anweſend: Vorſt.⸗Stellv. Dr Hubatſch, Vorſitzender, Stadtv. Bollmann, Dr Frentzel, Freund, Gebert, Hiiſch, Jaſtrow, Meyer, Protze, Dr Spiegel, Dr Stadthagen, Zietſch. Seitens des Mag iſtrats: Bürgermeiſter Matting. Entſchuldigt: Stadtv. Dr Landsberger, Litten, Nickel. Der Antrag des Magiſtrats vom 2. Oktober 1908 — 1 1788 — lautet wie folgt: a) Dem Nachtrag 1 zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinter⸗ bliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte, b) dem Nachtrag 11 zur Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufes verunglückten Feuerwehrmannſchaften, c) dem Nachtrag I zu den Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Kranken⸗ pflegedienſt wird zugeſtimmt. 4K 1K 14 Nach einer allgemeinen Beſprechung lehnt der Ausſchuß zunächſt Anträge ab 2 betr. Erörterung der Frage des Rechtsan⸗ ſpruchs und betr. Beſprechung der auf Seite 457 des ſtenographiſchen Berichts vom 14. Oktob. 1908 aufgeführten Fragen und tritt alsdann in die Beratung der Magiſtrats⸗ vorlage ein. Nachtrag 1 zu den Grundſätzen für Bewilli⸗ gung von Ruhelohn und Hinter⸗ bliebenenverſorgung für Arbeiter und Angeſtellte. §§ 2, 4, 5 bleiben unverändert. § 10 Zeile 2 iſt hinter „eheliche“ einzuſchalten: „bezw. legitimierte“ Zeile 4 und 5 iſt zu ſtreichen: „(Gnadenvierteljahr)“ Zeile 5 iſt hinter „gezahlt“ einzufügen: „Ebenſo erhalten Kinder einer Ruhelohn⸗ empfängerin (§ 60) den Ruhelohn der Mutter für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate“. Schlußbeſtimmung bleibt unverändert. Abgelehnt wird folgender Antrag: Wenn Perſonen, welche 15 Jahre oder länger ununterbrochen im Dienſte der Stadt geſtanden haben, das Arbeitsverhältnis aus Gründen gekündigt wird, die nicht in ihrer Perſon liegen, ſo erhalten ſie, ſo lange ihnen eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent⸗ ſprechende Beſchäftigung in einer anderen ſtädtiſchen Verwaltung nicht gegeben werden kann, die Hälfte des nach Maßgabe dieſer Beſtimmungen zu gewährenden Ruhegeldes, auch wenn ſie nicht dauernd arbeitsunfähig ſind. Im Falle des Todes eines ſolchen Ruhe⸗ geldempfängers ſtehen den Hinterbliebenen die Reliktenbezüge auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen (§§ 5 bis 8) zu. Nachtrag II1 rdnung betr. Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften. §§ 2 und 3 bleiben unverändert. § 5 Zeile 2 iſt hinter „eheliche“ einzuſchalten: „bezw. legitimierte“ Zeile 5 iſt zu ſtreichen: „(Gnadenviertel⸗ jahr)“ §§ 8 und 11 ſowie Schlußbeſtimmung bleiben unverändert. Nachtrag 1 zu den Beſtim mungen für An⸗ ſtellung ſtädtiſcher Schweſtern. § 10 Abſatz 4 bleibt unverändert. zur O