4 ———, 525 3Zu 3. Für die Unterbringung von Perſonen in nichtſtädtiſchen Krankenanſtalten ſind 10 000 ℳ vorgeſehen, von denen bis Ende September bereits 8780 ℳ verausgabt werden mußten. Erfreulicher⸗ weiſe nimmt die Zahl der Perſonen, die in Krank⸗ heitsfällen im Intereſſe der Beſchleunigung der Wiederherſtellung Krankenhäuſer aufſuchen, von Jahr zu Jahr zu. Bei der Uberfüllung unſerer eigenen Krankenanſtalten ſind wir dabei in ver⸗ ſtärktem Maße auf die beſtehenden nichtſtäd tiſchen Anſtalten angewieſen, zumal in ihnen faſt überall nur 2,50 ℳ für den Tag zu zahlen ſind, während jeder Kranke im Krankenhaus Weſtend uns mehr als 4 ℳ täglich koſtet. Im Jahre 1907 ſind ins⸗ geſamt nur 116 Perſonen in nichtſtädtiſche Anſtalten aufgenommen worden, im erſten Halbjahr 1908 dagegen ſchon 93 Perſonen. Die erhöhte Zahl iſt zu einem Teil auf die Eröffnung der Charlotten⸗ burger Säuglingsklinik zurückzuführen, die uns zum erſtenmal die Möglichkeit ſchuf, kranke Säuglinge in einem Säuglingskrantenhaus unter⸗ zubringen. Bis zum Jahresſchluß werden voraus⸗ ſichtlich noch 9220 erforderlich ſein, ſo daß eine Verſtärkung um 8000 ℳ geboten iſt. Zu 6. Während im Jahre 1907 für die Unter⸗ bringung in Heilanſtalten bereits mehr als 67 000 4 verausgabt worden ſind, ſind auch für 1908, wie in den früheren Jahren, nur 60 000 ℳ im Etat vorgeſehen. Bis Ende September ſind davon 41 262 ℳ ve causgabt. Auf wie hoch ſich die wirk⸗ lichen Ausgaben bis zum Jahresſchluß ſtellen werden, läßt ſich noch nicht überſehen, da es nicht nur von der Zahl der in Heilſtätten entſandten Perſonen, ſondern auch von der Länge der einzelnen Kur und der Höhe der Koſten abhängt, die die Kranken⸗ kaſſen uſw. im einzelnen Falle beizutragen ver⸗ pflichtet ſind. Die Zahl der Anträge für Lungen⸗ heilſtätten hat auch 1908 nur unweſentlich zu⸗ genommen. Während 1907 im ganzen 370 Anträge geſtellt worden ſind, hat die Zahl im erſten halben Fahre 1908 nur 190, alſo nur 5 mehr als in einem halben Jahre 1907 betragen. Schätzungsweiſe werden 10 000 ℳ als mindeſtens noch erforderlich zu erachten ſein. Wir folgen mit unſeren Anträgen einem Be⸗ ſchluſſe der Armendirektion. Charlottenburg, den 29. Oktober 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Samter. VIII a. Gi. 2238. Druckſache Nr. 416. Vorlage betr. Enteignung der bebant geweſenen Straßenlandparzellen der Straße 20 —I 3. Urſchriftlich mit Heft Nr. 114 und den Akten W! Nr. 59 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Einleitung des Enteignungsverfahrens gegen die Kloſterbrauerei Aktien⸗Geſellſchaft, ſoweit es durch die erfolgte Niederlegung von Gebäuden auf der projektierten Straße 20 —v—3 bedingt iſt, wird zugeſtimmt. 2. Die Koſten der Enteignung ſind dem durch den Sonderetat 7 für 1906 zur Durchlegung der Straße 2e —V—3 bewilligten erſten Teilbetrag (Sonderetat 7 E. O. Abſchn. 4) zu entnehmen und die etwa über dieſen Betrag hinausgehenden Koſten bis zur Ein⸗ ſtellung in den Etat vorſchußweiſe zu veraus⸗ gaben. Die Fluchtlinien für die Straße 2 —V —3 ſind im Jahre 1900 feſtgeſtellt worden. Die projektierte Straße 20 bildet die Verlängerung der Weimarer Straße über die Bismarckſtraße hinaus bis zur Wallſtraße und findet ihre Fortſetzung nach der Berliner Straße durch die Wallſtraße. Ihre Auf⸗ nahme in den Bebauungsplan iſt aus Gründen des öffentlichen Intereſſes beſchloſſen worden. Eine Durchlegung der Straße iſt bisher nicht erfolgt. Die mit der Kloſterbrauerei Aktien⸗Geſellſchaft, deren Grundſtück Wallſtraße 94/Bismarckſtraße 222 für die Anlegung der Straße allein in Betracht kommt, ſeit 1904 gepflogenen Verhandlungen ſcheiterten an dem Verlangen der Ubernahme des ganzen Grundſtückes und an der für das ganze Grundſtück geſtellten hohen Forderung. In dieſem Frühjahr hat die Kloſterbrauerei Aktien⸗Geſellſchaft das bebauungsplanmäßige Stra⸗ ßenland der Straße 20—V —3, ſoweit auf demſelben Gebäude ſtanden, von dieſem freigelegt und den Magiſtrat aufgefordert, gemäß § 13 des Flucht⸗ liniengeſetzes das Enteignungsverfahren einzuleiten. Welche Gebäude niedergelegt ſind, iſt aus dem Be⸗ richt vonn 12. Oktober d. I. erſichtlic. Das Be⸗ gehren der Aktien⸗Geſellſchaft iſt berechtigt, denn nach § 13 Abſatz 2 des Fluchtliniengeſetzes kann eine Entſchädigung wegen Entziehung oder Beſchrän⸗ kung des von der Feſtſetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums gefordert werden, wenn die Straßen⸗ oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude trifft und das Grundſtück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird. Die Tatſache, daß die Gebäude bereits vor Einleitung des Enteignungsverfahrens niedergelegt ſind, ändert nichts daran, daß für die Grundlagen der Ent⸗ ſchädigung, ihre Art und ihren Umfang der vor der Niederlegung beſtehende Zuſtand maßgebend bleibt. Es kann unerörtert bleiben, in welchem Umfange die Enteignung auf Grund der erfolgten Niederlegung der Gebäude Platz zu greifen hat, da dies zunächſt von den im Enteignungsverfahren zu ſtellenden Anträgen der Eigentümerin abhängen wird, über welche in der Enteignungsinſtanz Ent⸗ ſcheidung getroffen werden wird. Unſer Antrag wird ſich, wie aus dem dieſem Hefte vorgehefteten Kataſtermaterial und Lageplan erſichtlich iſt, im Rahmen der geſetzlichen Ver⸗ pflichtung zur Enteigunng auf die Parzellen 5283, 5284, 5286, 5287 und 5288, 334 334 334 334 334 mit einem Flächeninhalt von 449 qm erſtrecken. Die Lage und Größe des ganzen Grundſtücks iſt aus dem Plane Blatt 163 der Grundſtücksakten WI Nr. 59 zu erſehen. 2 Mit unſerm Antrage folgen wir dem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir erwähnen noch, daß zurzeit von der Eigentümerin Verhandlungen über die Ver⸗ äußerung des ganzen Grundſtücks angeknüpft ſind. Dieſe Verhandlungen können, unbeſchadet des Fortgangs des gemäß geſetzlicher Verpflichtung