einzuleitenden Enteignungsverfahrens, fortgeſetzt werden. Charlottenburg, den 21. Oktober 1908. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX D 1365. Druckſache Nr. 417. Vorlage betr. Bewilligung von Mitteln aus Anlaß der Hundertjahrfeier der Stä dteordnung. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, wie folgt, zu beſchließen: Aus Anlaß der Hundertjahrfeier der Städte⸗ ordnung werden a) 50 000 ℳ zur Errichtung einer Stiftung für Perſonen, die im Ehrendienſte der Stadt tätig geweſen ſind, und für deren Hinterbliebene mit dem Namen „Freiherr vom Stein⸗Stiftung“ aus dem Dis⸗ poſitionsfonds bereitgeſtellt; 50 000 ℳ bewilligt zur Errichtung eines Kunſtwerkes zum Gedächtnis des Frei⸗ herrn vom Stein an einer geeigneten Stelle der Stadt; dieſe 50 000 ℳ ſind durch ratenweiſe Einſtellung in die Etats der nächſten Jahre zu decken; wird c) die Errichtung einer Ehrentafel im Rat⸗ hauſe für verdiente Perſonen, die im Ehrendienſte der Stadt tätig geweſen ſind, mit der Maßgabe genelmigt, daß ein Antrag, eine ſolche Perſon auf die Ehren⸗ tafel zu ſetzen, früheſtens ein Jahr nach dem Tode des zu Ehrenden geſtellt werden darf, und daß über ihn durch Gemeindebeſchluß entſchieden werden muß. Die zur Beſchaffung der Ehrentafel notwendigen Mittel ſind aus bereiten 5 Beſtänden zu entnehmen. Am 19. November d. J. werden 100 Jahre verfloſſen ſein, ſeitdem in Preußen durch die Ein⸗ führung einer Städteordnung mit einem kühnen Entſchluſſe die geſamte Bürgerſchaft an der Ver⸗ waltung des Gemeinweſens beteiligt und damit der Grund für die Selbſtändigkeit der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten gelegt wurde. Nur ein echt deutſches Vertrauen auf die Tüch⸗ tigkeit deutſchen Geiſtes und deutſcher Tattraft vermochte das Wagnis zu vollbringen, den Bürger aus ſtumpfer Gleichgültigkeit gegen öffentliche Dinge unvorbereitet und plötzlich mitten in dieſe Dinge hinein zu ſtellen zu verantwortlicher, tat⸗ kräftiger Mitarbeit. Und die Städte haben dieſes Vertrauen glänzend gerechtfertigt. Mit dem durch die Neuordnung der ſtädtiſchen Verwaltung er⸗ weckten Gemeinſinn wuchs die Tatkraft der Bürger, wuchs ihr Verſtändnis für die Verwaltung und für die Bedürfniſſe ihrer Stadt, und die verjüngte Kraft des Bürgertums hat im Laufe der erſten 100 Jahre eine neue Blüte des Städteweſens ge⸗ zeitigt, die ähnlich der Blütezeit der Städte des Mittelalters, neue Kulturwerke ſchuf und dem ge⸗ taonte Staatsleben ſtarke, ungeahnte Kräfte zu⸗ ührte. Es iſt deshalb eine Ehrenpflicht auch unſerer Stadt, den Gedenktag des hundertjährigen Ge⸗ burtstages der Städteordnung würdig zu begehen. In erſter Linie muß dabei des Mannes gedacht werden, deſſen ſtaatsmänniſche Weisheit und deſſen von unbeirrbarer Vaterlandsliebe erfülltes Herz vor allem jenes große Werk geſchaffen hat: des Reichsfreiherrn vom Stein. Nicht minder iſt es aber auch eine Ehrenpflicht der Stadt, bei dieſer Gelegenheit ſich derjenigen Männer und Frauen zu erinnern, die das Ver⸗ trauen jenes Erſchaffers der Städteordnung ſo trefflich gerechtfertigt haben und, wie die Jahr⸗ zehnte hindurch, ſo auch noch heute ihre Kräfte in uneigennütziger Weiſe in den Dienſt der Stadt ſtellen. 9 Aus dieſem Gedanken heraus haben wir beſchloſſen, daß durch die ſtädtiſchen Körperſchaften am 19. November d. I. in einem der Feſtſäle des Rathauſes eine Feier veranſtaltet werde, bei der in einem Feſtvortrage die Bedeutung des Tages gewürdigt wird. Bei dieſem Feſtaktus ſollen die Gemeinde⸗ beſchlüſſe verkündet werden, die zur Feier des Tages gefaßt worden ſind. Nach dieſer Richtung hin unterbreiten wir der Verſammlung folgende Vorſchläge: In dankbarer Anerkennung für die von Perſonen im Ehrendienſte der Stadt geleiſteten Dienſte ſoll eine Stiftung für dieſe Perſonen und deren Hinter⸗ bliebene im Betrage von 50 000 ℳ gegründet und zum Andenken an den Freiherrn vom Stein nach ihm benannt werden. Die Jahreszinſen dieſer 50 000 ℳ ſollen ausſchließlich im ſtädtiſchen Ehrendienſte tätig geweſenen Perſonen und deren Hinterbliebenen im Falle der Bedürftigkeit und Würdigkeit zugute kommen. Soweit ſie nicht in Anſpruch genommen werden ſollten, wird empfohlen, die unverwendet gebliebenen Beträge dem Kapital zuzuſchlagen, um in ſpäterer Zeit beim Wachſen der Stadt und der Zahl der im Ehrendienſt tätigen Perſonen größere Mittel für den Stiftungszweck zur Verfügung zu haben. Mit Rückſicht auf den Charakter dieſer Stiftung als einer Jubiläumsſtiftung erſcheint es uns als eine ſelbſtverſtändliche Pflicht der Stadt, die erforder⸗ lichen Mittel ſofort zur Verfügung zu ſtellen. Es wird deswegen beantragt, dieſe 50 000 ℳ dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Ferner ſoll als ein äußeres Zeichen der Dank⸗ barkeit für verdiente verſtorbene Ehrenbeamte eine Ehrentafel im Rathauſe errichtet werden. Die Aus⸗ wahl der zu Ehrenden wird zweckmäßig auf Ver⸗ ſtorbene beſchränkt werden und durch Gemeinde⸗ beſchluß zu treffen ſein. Es erſcheint auch an⸗ gebracht, von vornherein zu beſtimmen, daß Anträge, Perſonen in dieſer Weiſe zu ehren, nicht ſofort nach deren Tode, ſondern früheſtens erſt ein Jahr danach geſtellt werden können, um damit eine ruhige, vorurteilsloſe, nicht durch Augenblicksſtimmung be⸗ einflußte Prüfung jener Anträge zu gewährleiſten. Von der Feſtſetzung einer Mindeſtzeit, während welcher der zu Ehrende ſich dem ſtädtiſchen Dienſt gewidmet haben müßte, wird abzuſehen ſein, da es bei der Bewertung von Dienſten janiücht alle in auf deren Dauer ankommt. Die Koſten für dieſe Ehrentafel ſollen aus den für künſtleriſche Ausſchmückung des Rathauſes vor⸗ handenen Mitteln — Kap. 1 Abſchn. 13 Nr. 9 — be⸗ ſtritten werden.