Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Erben des Rentiers Joachim Oppermann, in Charlottenburg, ſind Eigentümer des nördlich des alten Fürſtenbrunner Weges zwiſchen der Berlin⸗Hamburger⸗Eiſenbahn und der Spree be⸗ legenen, auf dem angehefteten Lageplan um⸗ ränderten und mit den Buchſtaben a b de f g h umſchriebenen Grundſtücks Band 76 Blatt Nr. 2939 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg. in der Flächengröße von ungefähr 9325 qm ⸗ 657,41 Quadratruten. Dieſes Grundſtück verkaufen die Grundſtücks⸗ eigentümer hiermit an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und zwar ſo, wie es jetzt ſteht und liegt. § 2. Der Kaufpreis wird auf 350 ℳ, in Worten: „Dreihundertfünfzig Mark“ für eine Quadratrute feſtgeſetzt. Behufs Ermittlung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäufer, zu Händen des Erſchienenen zu 2, durch einen vereidigten Land⸗ meſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegen⸗ über dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlichen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſerreglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung 11 vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 230 000 ℳ, in Worten: „Zweihundertdreißigtauſend Mark“ wird wie folgt belegt: a) auf dem Grundſtück haftet in Abteilung 3 des Grundbuchs folgende Hypotheken⸗ forderung: 88 000 ℳ, Achtundachtzigtauſend Mark Reſtkaufgeld ſeit 1. Oktober 1906 mit % Prozent jährlich verzinslich für die zu Berlin domizilierende Aktiengeſellſchaft in Firma „Baugeſellſchaft Bellevue“. Dieſe Hypothek von 88 000 ℳ. übernimmt die Stadtgemeinde in Anrechnung auf das Kauf⸗ geld mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auf⸗ laſſung ab. 5) Der Reſt des Kaufgeldes von ungefähr 142 000 ℳ, in Worten: „Einhundertzwei⸗ undvierzigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Ver⸗ trages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg an die Erben — oder zu Händen des Erſchienenen zu 2 und gegen ſeine Quittung bar gezahlt. 330 —— Sollte die Zahlung an dem bezeichneten Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſofort nach Beſchaffung der Kataſter⸗ materialien bzw. nach Neuvermeſſung, aber nicht vor erfolgter Benachrichtigung der Verkäufer von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer der nach § 2 zu übernehmenden Hypothek ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. Die Neuvermeſſung hat alsbald nach Wirk⸗ ſamkeit des Vertrages zu erfolgen. § 4. Das Girundſtück iſt vermietet. Die Stadt⸗ gemeinde tritt in die Rechte und Pflichten hin⸗ ſichtlich ſämtlicher Mietsverträge ein. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Eigentumsübertragung übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. November d. I. erteilt und den Verkäufern zu Händen des Erſchienenen zu 2 ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Herr Schrobsdorff behält für ſeine Erklärungen in gleicher Weiſe die Genehmigung der Miterben vor. Geht dieſe nicht, vom heutigen Tage ab gerechnet, binnen einer Woche ein, ſo iſt der Vertrag unwirkſam. Die vor⸗ behaltene Genehmigung gilt als erteilt, wenn Herr Schrobsdorff ſchriftlich anzeigt, daß die Erben den Vertrag genehmigt haben. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden Alfred Schrobsdorff Otto Brabantt. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſynditus als Urkundsbeamter Charlottenburg, den 30. Ottober 1908. 8 Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druc von Abolf Gerb, G. m. b. §., Charlottenburg.