führungsbauwerk für unſere Zwecke zu benutzen. Die Verhandlungen haben jedoch ergeben, daß wir dieſes Benutzungsrecht inſofern verhältnis⸗ mäßig teuer erkaufen müßten, als die Stadt Berlin außer einem Kaufpreiſe von 39 000 ℳ und der anteiligen Tragung der jährlichen Unterhaltungskoſten für das Über⸗ führungsbauwerk die Bedingung ſtellte, ihr als weitere Gegenleiſtung eine Reihe von Straßen⸗ zügen zur Vergrößerung und Neuverlegung von Berliner Waſſerröhren entſchädigungslos auf Ver⸗ langen gegen Herausgabe der 39 000 ℳ zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. Wir haben daher die in unſerer Vorlage vom 25. April 1907 bereits eventualiter angedeutete anderweite Überführung des dritten Druckrohres über die Brücke in Erwägung gezogen und ſind dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verlegung unter Auflöſung des Druckrohres in zwei Arme auf dem vorhandenen eiſernen Über⸗ bau nicht nur ohne techniſche Schwierigkeiten möglich, ſondern ſogar um 5400 ℳ billiger als die Benutzung des Berliner Waſſerrohrs iſt. In Übereinſtimmung mit der Kanaliſations⸗ deputation haben wir daher beſchloſſen, das An⸗ gebot der Berliner ſtädtiſchen Waſſerwerke abzu⸗ lehnen, dagegen den angebotenen Vertrag mit der Königlichen Eiſenbahndirektion Berlin, welcher hierunter abgedruckt iſt, anzunehmen. Wir ſind bemüht geweſen, durch Vorſtellung bei der Eiſenbahndirektion die im 2. Abſatz des § 5 des Vertrages liegende Härte gegenüber der Stadtgemeinde zu beſeitigen, indem wir den Verzicht auf Erſatz des uns durch bahnſeitige Beſchädigung der Druckrohranlage erwachſenden Schadens für den Fall ausſchalten wollten, daß der Schaden auf einem vertretbaren Verſchulden der Eiſenbahnverwaltung beruhen ſollte. Die Eiſenbahndirektion hat eine entſprechende Ab⸗ änderung des § 5 aber mit der Begründung ab⸗ gelehnt, daß ſie eine vertragliche Regelung der Angelegenheit dahin anſtreben müſſe, daß die Eiſenbahnverwaltung nicht ſchlechter ſteht, als ſie ſtehen würde, wenn die Rohranlage nicht vor⸗ handen wäre und daß ſie ihre Verpflichtungen über das jetzt beſtehende Maß hinaus, ſelbſt im Falle eines möglichen Verſchuldens, nicht ver⸗ größern und die gegenwärtig obwaltenden Ver⸗ hältniſſe nicht zu ihrem Nachteil verändern dürfe. Unſeres Erachtens würde die Eiſenbahn dieſelbe Bedingung auch für ihre Zuſtimmung zur dies⸗ ſeitigen Benutzung des Berliner Waſſerrohres auf der Brücke ſtellen. Eine andere Traſſierung des dritten Druckrohres, etwa unter den zahlreichen Gleiſen des Güterbahnhofs hindurch, erſcheint bei den in unſerer Vorlage vom 25. April 1907 dar⸗ gelegten Schwierigkeiten nicht ratſam. Da jedoch nach menſchlicher Vorausſicht nicht zu befürchten iſt, daß die Bedingung des 2. Abſatzes des § 5 des Vertrages jemals zur Anwendung kommen wird, da ſie vielmehr nur bei einer ganz außergewöhnlichen Kataſtrophe Platz greifen würde, glauben wir die Annahme des Vertrages ohne Be⸗ denken empfehlen zu können. Charlottenburg, den 25. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſte hr us. Bredtſchnei d er. Dr Maier. IX A. 1501. 561 ——— Entwurf. Vertr ag Nr. Zwiſchen der durch die Königliche Eiſenbahn⸗ direktion in Berlin vertretenen preußiſchen Eiſen⸗ bahnverwaltung einerſeits und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat anderſeits, wird folgender Vertrag geſchloſſen. § 1. Die Königliche Eiſenbahndirektion Berlin ge⸗ ſtattet der Stadtgemeinde Charlottenburg die Ver⸗ legung zweier Entwäſſerungsdruckrohre auf dem Überführungsbauwerk der Straße Spandauer Berg am Bahnhof Weſtend nach Maßgabe der dieſem Vertrage angehefteten 2 Zeichnungen. Die Entwäſſerungsrohre erhalten eine lichte Weite von 750 mm und müſſen aus ſchmiede⸗ eiſernen, auf 20 Atmoſphären geprüften Flanſch⸗ oder Muffenrohren beſtehen. Die Rohrſtränge ſind nach ihrer Fertigſtellung mit einem Waſſerdrucke von 8 Atmoſphären auf ihre volle Dichtigkeit zu prüfen. Die Wandſtärke der Rohre muß der gemeinſam von dem Verein deutſcher Ingenieure und dem deutſchen Verein von Gas⸗ und Waſſerfachmännern aufgeſtellten Normaltafel für ſchmiedeeiſerne Muffen⸗ und Flanſchrohre entſprechen. 9 2. Die Herſtellung der Entwäſſerungsanlage iſt Sache der Stadtgemeinde Charlottenburg, die ſich über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten mit dem Vorſtande der Eiſenbahn⸗Betriebsinſpektion 2, Invalidenſtraße 51, hierſelbſt zu verſtändigen hat. Die zuſtändigen Beamten der Eiſenbahn⸗ verwaltung überwachen die Arbeiten, ſoweit es für die Sicherheit des Bahnbetriebs notwendig iſt. Ihre Anordnungen, auch in bahnpolizeilicher Be⸗ ziehung, ſind von der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg und den für ſie tätigen Perſonen unweigerlich zu befolgen. Das Umgrenzungsprofil des lichten Raumes darf durch etwa aufzuſtellende Gerüſte und Hilfskonſtruktionen für die Montage der Rohre in keiner Weiſe beſchränkt werden. Für die Zweckmäßigkeit und Sicherheit der zur Aus⸗ führung der Rohranlage entworfenen zeitweiligen und endgültigen Bauten ſowie Anordnungen iſt die Stadtgemeinde Charlottenburg allein verant⸗ wortlich. § 8. Sämtliche für die Rohrverlegung aufzuwen⸗ denden Koſten, auch diejenigen für die Anderung des Überführungsbauwerks und die bahnſeitige Bewachung bei Herſtellung der Arbeiten, ſowie die beſtimmungsgemäß zu verrechnenden Ver⸗ waltungs⸗ und Nebenkoſten hat die Stadtgemeinde Charlottenburg zu tragen. Vorſtehendes gilt auch bei den Arbeiten der Unterhaltung, Erneuerung, Verlegung oder Wiederbeſeitigung der Anlage. Nach Beendigung der Arbeiten iſt die Fußſteig⸗ befeſtigung und das Straßenpflaſter ordnungs⸗ mäßig wieder herzuſtellen und auf die Dauer zweier Jahre zu unterhalten. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg zahlt der Eiſenbahnverwaltung vom 1. April 1908 ab eine jährliche Vergütung von 50 ℳ, buchſtäblich: Fünfzig Mark.