e., 562. —— Die Zahlung hat am 1. Oktober j. I. poſt⸗ und be⸗ ſtellgeldfrei an die Eiſenbahnhauptkaſſe Berlin W. 35, Schöneberger Ufer 1—4 zu erfolgen. 5. Die Stadtgemeinde Charlottenburg haftet für alle Schäden und Nachteile, die aus Anlaß der Her⸗ ſtellung, Veränderung, Benutzung oder Beſeitigung der Entwäſſerungsanlage mittelbar oder unmittel⸗ bar der Eiſenbahnverwaltung entſtehen ſollten. Mit einbegriffen ſind hierbei insbeſondere ſämtliche Leiſtungen auf Grund des Haftpflichtgeſetzes, der Unfallverſicherungs⸗ oder ähnlicher Geſetze, auch ſolche infolge Verletzung der bei der Anlage be⸗ ſchäftigten Perſonen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg. Sie haftet auch ſonſt für alle Hand⸗ lungen und Unterlaſſungen dieſer Perſonen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg ihrerſeits verzichtet auf all und jeden Erſatz des ihr durch bahn⸗ ſeitige Beſchädigungen der Anlage erwachſenden Schadens, übernimmt vielmehr auch den Erſatz des⸗ jenigen Schadens, welchen andere Intereſſenten aus der gedachten Beſchädigung herleiten könnten. § 6. Der Stadtgemeinde Charlottenburg ſteht wegen aller ihr von der Eiſenbahnverwaltung in Rechnung geſtellten Beträge kein Recht auf materielle Prüfung, ſondern nur auf rechneriſche Prüfung zu. Die Einſicht der Belege hat bei der von der Eiſenbahnverwaltung bezeichneten Dienſtſtelle zu erfolgen. § 7. Dieſer Vertrag wird auf unbeſtimmte Zeit ab⸗ geſchloſſen und kann von beiden Teilen zum 1. jedes Monats mit halbjähriger Friſt gekündigt werden. Der Eiſenbahnverwaltung ſteht indes das Recht der jederzeitigen Vertragsaufhebung ohne Kün⸗ digung in dem Falle zu, wenn nach ihrem Ermeſſen von der Stadtgemeinde Charlottenburg oder den von ihr beſchäftigten Perſonen eine Verletzung der Beſtimmungen des Vertrages erfolgt. Außerdem hat die Stadtgemeinde Charlottenburg nach Wahl der Eiſenbahnverwaltung die Anlage zu beſeitigen, zu verlegen oder durch eine andere zu erſetzen, wenn dies nach dem Ermeſſen der Eiſenbahnverwaltung infolge von Veränderungen der Bahngleiſe oder ſonſtiger Bahnanlagen einſchl. Nebenanlagen be⸗ dingt wird. Im Falle der Vertragsaufhebung bzw. Beſeitigung der Rohranlage iſt der frühere Zuſtand des Überführungsbauwerks auf Verlangen der Eiſenbahnverwaltung binnen einer von dieſer zu beſtimmenden angemeſſenen Friſt wieder her⸗ zuſtellen. Eine Rückgewähr der gezahlten Gebühr oder eines Teiles derſelben findet nicht ſtatt. § 8. Dieſer Vertrag iſt in zwei Ausfertigungen her⸗ geſtellt. Die Stempelkoſten werden nach den ge⸗ ſetzlichen Beſtimmungen getragen. Berlin, den . . 1908. Charlottenburg, den . . 1908. Druckſache Nr. 455. Vorlage betr. Perſonenbahnhof an der Berlin⸗ Hamburger Anſchlußbahn ſüdlich des Kaiſer⸗ 2 dammes. Ur ſchriftliſcch mit den Akten Fach 20 Nr. 18 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die in dem Gemeindebeſchluß vom 26. Sep⸗ tember 1907/26. Februar 1908 an die Ge⸗ währung eines Bauzuſchuſſes geknüpfte Be⸗ dingung, daß vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf dem Perſonenbahnhofe an der Berlin⸗Hamburger Anſchlußbahn ſüdlich des Kaiſerdammes ſämtliche Vorortzüge von und nach Spandau zur Aufnahme von Fahr⸗ gäſten halten ſollen, gilt durch die abgedruckte Erklärung des Herrn Miniſters für Land⸗ wirtſchaft, Domänen und Forſten als über⸗ nommen. Der Magiſtrat wird ermächtigt, dieſe Erklärung anzunehmen. Durch Gemeindebeſchluß vom 26. September 1907/ 26. Februar 1908 iſt zum Bau eines Perſonen⸗ bahnhofes an der Berlin⸗Hamburger Anſchlußbahn ſüdlich des Kaiſerdammes ein Zuſchuß von 250 000 bewilligt worden. Der Gemeindebeſchluß machte die Zahlung dieſes Zuſchuſſes von der Bedingung abhängig, daß der Betrieb auf dieſer Station im Jahre 1909 eröffnet wird, und daß vom Tage der Eröffnung ab ſämtliche Vorortzüge von und nach Spandau zur Aufnahme von Fahrgäſten daſelbſt halten. Die Eröffnung des Betriebes wird nach dem Arbeitsplan der Königlichen Eiſenbahn⸗Direktion im Laufe des Jahres 1909 erfolgen, ferner iſt nach Mitteilung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten beabſichtigt, die auf der Strecke zurzeit verkehrenden Vorortzüge auf der Station halten zu laſſen. Der Fiskus will die Bedingung, welche die Zahl der verkehrenden Züge betrifft, durch die unten abgedruckte Erklärung erfüllen, die er durch ein Schreiben des Herrn Landwirtſchaftsminiſters vom 7. d. M. an uns hat gelangen laſſen. Wir erachten dieſe Erklärung für hinreichend, um den an die Bedingung geknüpften Zweck der Sicherſtellung eines Verkehrsmittels für die Zeit der baulichen Entwicklung Neuweſtends zu erreichen. Nach Ablauf der Zeit von 20 Jahren wird der Ver⸗ kehr ſich bereits in Neu⸗Weſtend ſo gehoben haben, daß eine Verminderung der Leiſtungen der Eiſen⸗ bahn nicht zu befürchten iſt. Die von der Eiſenbahn geforderte Freiheit in der Feſtſtellung der Fahr⸗ pläne iſt in der Natur des Eiſenbahnhoheitsrechts begründet. Eine Einſchränkung dieſer Freiheit durch private Verträge iſt deshalb in der Weiſe, daß ein Erfüllungszwang ausgeübt werden könnte, nicht wohl möglich. Abgeſehen hiervon kann dieſe Einſchränkung angenommen werden, weil ſelbſt⸗ verſtändlich die Fahrplanfeſtſtellung nach dem Verkehrsbedürfnis ſtattfinden wird. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Übereinſtimmung mit unſerer Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 21. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. E. 1 514. Erklärung. Miniſterium Berlin, W. 9, den 7. Nov. 1908. für Leipzigerplatz 10. Landwirtſchaft, Domänen und Forſten. Geſchäfts⸗Nr. III 12 266. Die Eiſenbahnverwaltung wird, ſolange Vorortzüge zwiſchen Charlottenburg und Spandau über die anzulegende neue Strecke verkehren,