—— 64 — —— Mit unſerem Antrage um Verſtärkung des Stadtverordneten⸗ Baufonds folgen wir einem Beſchluſſe der Kranken⸗ hausbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 17. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seeling. X 101. Druckſache Nr. 457. Vorlage betr. Krankenverſicherung der Haus⸗ gewerbetreibenden. Urſchriftliſch mit den Akten vI Fach 1 Nr. 10 und dem Entwurf eines Ortsſtatuts be⸗ treffend die Krankenverſicherung der Hausgewerbe⸗ treibenden nebſt Begründung an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem abgedruckten Entwurf eines Orts⸗ ſtatuts betreffend die Krankenverſicherung der Hausgewerbetreibenden wird zugeſtimmt. Zur Erläuterung nehmen wir auf die dem Entwurf beigegebene Begründung Bezug und bemerken hier noch Folgendes: Für den Entwurf haben faſt ſämtliche ander⸗ wärts geltenden Ortsſtatute über die Kranken⸗ verſicherung der Hausgewerbetreibenden vor⸗ gelegen. Auch iſt den in der Stadtverordneten⸗ Verſammlung ausgeſprochenen Anregungen ent⸗ ſprechend eine Rundfrage bei den Städten, welche dieſe Verſicherung bereits haben, veranſtaltet worden. Im Beſtreben nach möglichſter Rechtseinheit für das Wirtſchaftsgebiet von Groß⸗Berlin auf dem Gebiete der Krankenverſicherung ſind mit den Magiſtraten von Rixdorf und Wilmersdorf, wo wie hier eine Krankenverſicherung der Hausge⸗ werbetreibenden noch nicht beſteht, Verhandlungen geführt worden. Dieſe haben im weſentlichen Übereinſtimmung der Anſichten über die Materie gezeitigt und werden, wie uns in Ausſicht geſtellt iſt, zur Folge haben, daß ſich die beiden Magiſtrate gleichfalls der ortsſtatutariſchen Regelung des Gegenſtandes zuwenden werden, und zwar unter Zugrundelegung des diesſeitigen Entwurfes und mit dem gleichen Streben nach Rechtseinheit. Bei dem großen Intereſſe, welches die hieſige Allgemeine Ortskrankenkaſſe als zukünftige Haupt⸗ trägerin der Krankenverſicherung der Hausgewerbe⸗ treibenden naturgemäß an der Regelung des Gegenſtandes hat, iſt der Entwurf deren Vorſtand zur Außerung vorgelegt worden. Dieſer hat keinerlei Einwendungen gegen ihn erhoben und ihn in ſeiner Faſſung als die geeignetſte Durch⸗ führung des Verſicherungszwanges bezeichnet. Charlottenburg, den 12. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. Boll. VI. D. 808. Ortsſtatut betreffend die Krankenverſicherung der Haus⸗ gewerbetreibenden Auf Grund der F§ 7 und 51 des Kranken⸗ verſicherungsgeſetzes wird mit Zuſtimmung der Verſammlung folgendes Orts⸗ ſtatut erlaſſen: Artikel1. (Verſicherungspflicht.) Selbſtändige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsſtätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herſtellung oder Bearbeitung gewerblicher Er⸗ zeugniſſe beſchäftigt werden (Hausgewerbetreibende) ſind, auch wenn ſie die Roh⸗ und Hilfsſtoffe ſelbſt beſchaffen, nach Maßgabe des Krankenverſicherungs⸗ geſetzes und der folgenden Beſtimmungen gegen Krankheit zu verſichern. Artikel 2. (Meldepflicht.) Der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden hat Beginn und Ende der verſicherungspflichtigen Beſchäftigung bei der zuſtändigen Krankenkaſſe zu melden. Wo zwei oder mehrere von einander abhängige Arbeitgeber vorhanden ſind, hat dieſe Pflicht der den Hausgewerbetreibenden unmittelbar beſchäf⸗ tigende Arbeitgeber. Als unmittelbare Arbeitgeber gelten auch Zwiſchenmeiſter, Ausgeber, Faktoren. Dieſe haben in der Anmeldung auch ihren Auftraggeber nach Namen (Firma) und Wohnung zu bezeichnen. Die Meldepflicht liegt auch dem Hausgewerbe⸗ treibenden ſelbſt ob. Artikel 3. (Beitragspflicht.) Die Beiträge entfallen zu zwei Dritteln auf die Verſicherten, zu einem Drittel auf die Arbeit⸗ geber. Wo zwei oder mehrere von einander abhängige Arbeitgeber vorhanden ſind, haben ſämtliche die Beitragspflicht dermaßen, daß zuerſt der unmittel⸗ bare Arbeitgeber, danach in der Reihenfolge der Arbeitsaufträge die entfernteren Arbeitgeber haft⸗ bar ſind. Eintrittsgelder belaſten nur die Verſicherten. Artikel 4. (Einzahlungspflicht.) Der Arbeitgeber hat das Eintrittsgeld und die Beiträge zur Krankenkaſſe zu zahlen. Wo zwei oder mehrere von einander abhängige Arbeitgeber vorhanden ſind, hat dieſe Pflicht der unmittelbare Arbeitgeber. Iſt der unmittelbare Arbeitgeber fruchtlos gepfändet oder ſteht in anderer Weiſe ſeine Zah⸗ lungsunfähigkeit feſt, ſo hat er den nächſten Beitrags⸗ pflichtigen der Krankenkaſſe zu bezeichnen, der nunmehr der Krankenkaſſe gegenüber zahlungs⸗ pflichtig iſt. Auf dieſen und die folgenden Beitrags⸗ pflichtigen findet die vorſtehende Beſtimmung entſprechende Anwendung. Der Zahlende hat gegenüber dem Hausge⸗ werbetreibenden ein Recht auf Erſtattung des Eintrittsgeldes und von zwei Dritteln der Beiträge und das Recht auf deren Abzug vom Arbeitsver⸗ dienſt. Art 1kel 5. (Maßſtab der Leiſtungen.) Die Beiträge und Unterſtützungen werden nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter feſtgeſtellt. —