5 c) Es iſt für die Verſicherungspflicht auch keine untere Grenze im Arbeitsverdienſt gezogen. Für eine ſolche Unterbegrenzung wird ange⸗ führt, daß insbeſondere die Verdienſte der weib⸗ lichen Hausgewerbetreibenden häufig ſo gering ſeien, daß die Beiträge in keinem rechten Verhältnis zu ihnen ſtänden, und ferner, daß gerade durch die Hausgewerbetreibenden der am wenigſten ver⸗ dienenden Klaſſen eine beſonders hohe Belaſtung der Krankenkaſſen herbeigeführt werden könnte. (So Breslau, Erfurt, Frankfurt a./M., Landsberg, Liegnitz). Gegen die erſte Erwägung ſpricht, daß die Beiträge zu einem Drittel den Arbeitgebern auf⸗ erlegt werden, wodurch das Mißverhältnis weſent⸗ lich abgeſchwächt wird, und daß die zwei Drittel, die auf den Schultern der Hausgewerbetreibenden liegen, doch immerhin nur eine geringe Laſt be⸗ deuten gegenüber den großen Vorteilen und Erſparniſſen, welche die Verſicherung ſchon bei der erſten, geringfügigſten Krankheit ermöglicht. Gegen die zweite Erwägung ſpricht, daß gerade die am wenigſten Verdienenden der Verſicherung am meiſten bedürfen, weil ſie naturgemäß am erſten und härteſten durch eine Krankheit getroffen werden. Gegen die Unterbegrenzung ſpricht ferner, daß mit ihr um deswillen, weil der Verdienſt der Hausgewerbetreibenden oft ſchwankt und jeweils kaum feſtſtellbar iſt, eine außerordentlich kompli⸗ zierte und ſtändige Überwachung des Verdienſtes, verbunden mit vielen Unbequemlichkeiten und Beläſtigungen für alle Beteiligten, notwendig wäre. (Vgl. Altenburg, Altona, Augsburg, Barmen). Gegen die Unterbegrenzung ſpricht aber vor allen Dingen, daß auch das Krankenverſicherungs⸗ geſetz ſelbſt für die ſonſt Krankenverſicherungs⸗ pflichtigen eine ſolche Begrenzung nicht kennt und es der Auslegung überläßt, von welchem Einkommen ab die Verſicherungspflicht eintreten ſoll. wird auch hier Geltung haben müſſen. Kommt endlich dazu, daß Berlin und Schöne⸗ berg die Unterbegrenzung nicht haben und von ihr abraten. d) Es iſt endlich auch keine Beſchrän⸗ kung zeitlicher, quantitativer oder qualitativer Natur, wie z. B. in Breslau und Königsberg, eingefügt. Es verſteht ſich nach der hier gewählten Faſſung und wäre ev. Sache der Auslegung, daß eine Tätigkeit, die nach Natur oder Vereinbarung unter der Zeitdauer einer Woche bleibt oder die nur gelegentlich, neben⸗ her, zur Aushilfe oder von ganz geringem Umfange iſt, nicht verſicherungspflichtig macht. e) Es würde nach dem Geſetze möglich ſein, die Fortdauer der Verſicherungspflicht während vorübergehender Unterbrechung der Hausgewerbetätigkeit zu ſtatutieren. Es würde das auch der ausnahmsweiſe überwiegenden Be⸗ fürwortung der angefragten Verwaltungen ent⸗ ſprechen. Wo aber der Befürwortung eine Be⸗ gründung gegeben iſt, erſcheint ſie ſchwach. Breslau will damit ein möglichſt dauerndes Verſicherungs⸗ verhältnis im Intereſſe des Hausgewerbetreibenden erreichen; Berlin hält den Hausgewerbetreibenden gerade während der Unterbrechung (z. B. bei Saiſonarbeit) für beſonders ſchutzbedürftig, hat aber — wohl gemerkt! — in ſeinem Statut die Verpflichtung ſelbſt nicht. Liegnitz hält die Kontrolle Das 66 — für ſehr ſchwer; Leipzig beſchränkt die Fortdauer der Verſicherung auf eine Woche. Die Gründe der gegneriſchen Minderheit erſcheinen demgegen⸗ über beachtlicher: Es ſei eine zu große Ausbeutung der Krankenkaſſen zu befürchten (Landsberg); es ſei die Selbſtverſicherung möglich (Magdeburg); die Kontrolle ſei zu ſchwierig, es ſeien Schädigungen der Krankenkaſſen zu befürchten und vor allen Dingen ſtehe der Hausgewerbetreibende bei Arbeitsunter⸗ brechung genau dem Kleingewerbetreibenden und dem arbeitsloſen Arbeiter gleich, denen gegenüber eine Ausnahmeſtellung für ihn ungerechtfertigt ſei (München). Dieſe letzte Erwägung in Verbindung mit der Tatſache, daß abgeſehen von Elberfeld und Potsdam, Berlin und auch Schöneberg die Fortdauerbe⸗ ſtimmung nicht haben, ſchien hier ausſchlaggebend ſein zu müſſen. Es kommt hinzu, daß praktiſch betrachtet die Sache ſich folgendermaßen geſtaltet: Eine Unterbrechung von unter einer Woche bringt gar keine Veränderung im Verſicherungsverhältnis. Wer infolge Unterbrechung aus der Krankenkaſſe ausſcheidet, behält nach § 28 Krankenverſicherungs⸗ geſetzes und § 22 des Statuts der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe zu Charlottenburg ſeinen Unter⸗ ſtützungsanſpruch wenigſtens für ſich noch 3 Wochen lang, wenn er nur wenigſtens 3 Wochen lang zuvor ununterbrochen Mitglied war. Sonſt bleibt ihm die freiwillige Verſicherung gemäß § 9 des Krankenkaſſenſtatuts. Die Weglaſſung der Be⸗ ſtimmung läuft ſchließlich praktiſch ſo ziemlich auf dasſelbe hinaus, wie wenn Altona und Kaſſel, neuerdings auch Breslau und Königsberg, für die Unterbrechungszeit den Hausgewerbetreibenden ſelbſt die Beitragspflicht uſw. und Köln und Hannover ihnen Erſtattungspflicht dafür auferlegen. Artikel 2 regelt die Meldepf licht zur digen Krankenkaſſe. Zwar iſt die Anmeldung und Abmeldung zur Krankenkaſſe nicht notwendige Vorausſetzung für Eintritt und Ablauf der Verſicherung. Beide treten nach Ausdehnung des Verſicherungszwanges wie für die Lohnarbeiter auch für die Hausgewerbe⸗ treibenden mit Beginn und Ende der verſicherungs⸗ pflichtigen Beſchäftigung kraft Geſetzes von ſelbſt ein. Die Meldepflicht iſt aber zur Kontrolle der Befolgung der Verſicherungspflicht erforderlich und ihre Statuierung auch im Geſetz vorgeſchrieben. Sie kann dem Hausgewerbetreibenden ſelbſt, wie dies in Aachen und Halle geſchehen iſt, aber auch deren Arbeitgebern vorgeſchrieben werden. Wie kraft Geſetzes für die Lohnarbeiter, ſo wird auch hier die Meldepflicht des Arbeitgebers zur Durch⸗ führung des Verſicherungszwanges nicht entbehrt werden können. Ihre Verletzung hat Beſtrafung nach § 81 Krankenverſicherungsgeſetzes und bei eintretender Krankheit und Krankenunterſtützung nach § 50 Krankenverſicherungsgeſetzes Voller⸗ ſtattung der ſämtlichen Koſtenaufwendungen für den Arbeitgeber zur Folge. Gleichwohl würden ſich der Meldepflicht — wie die tägliche Erfahrung auf dem Gebiete der Lohnarbeit lehrt — eine große Anzahl von Pflich⸗ tigen, und zwar hier mit beſſerem Erfolg für ſich und größerem Nachteil für den Verſicherten als dort, entziehen, wenn nicht eine gewiſſe Nachhilfe und Kontrolle dadurch geſchaffen würde, daß auch dem Hausgewerbetreibenden ſelbſt noch an zweiter z u ſt än⸗