— 5624 — Stelle die Meldepflicht auferlegt würde, die gleich⸗ falls mit der Rechtsfolge der Beſtrafung bei Nicht⸗ erfüllung ausgeſtattet und bekräftigt iſt. Dieſe beiden Pflichtbeſtimmungen werden im allgemeinen genügen, um der Krankenkaſſe die Möglichkeit zur Beitragsbeſtimmung und Ein⸗ ziehung zu gewähren. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers bereitet nur die Kompliziertheit der wirtſchaftlichen Ver⸗ hältniſſe, in denen die Hausgewerbetreibenden meiſt oder vielfach arbeiten, große Schwierigkeiten. Während der Fabrikarbeiter durch ſeine Tätigkeit in einer Fabrik und durch die Geſtaltung des ganzen Dienſtes ſtets in ein juriſtiſch und wirtſchaftlich gleich unmittelbares Verhältnis zu dem tritt, für den die Arbeit geleiſtet wird, ſchiebt ſich zwiſchen dieſen und den Hausgewerbetreibenden oft eine Reihe von Mittelsperſonen, von denen eine den Arbeitsauftrag ganz oder teilweiſe auf andere überträgt, von denen alſo eine von der anderen abhängig iſt. Meldepflichtig iſt hier der dem Hausgewerbetreibenden nächſte, unmittelbarſte Arbeitgeber gemacht, auch wenn er eben nur Zwiſchenperſon iſt, in Übereinſtimmung mit der Mehrzahl der Statuten. Weiter zu gehen und auch die entfernteren Arbeitgeber meldepflichtig zu machen, würde einen Meldezwang bedeuten, der ſo verwickelt wie die wirtſchaftlichen Verhältniſſe ſelbſt wäre, und würde eine unverhältnismäßige und unerträgliche Arbeitsbelaſtung für die Arbeit⸗ geber und die Krankenkaſſe wie die Aufſichts⸗ behörden und Gerichte nach ſich ziehen. Es wird in dieſer Beziehung vielmehr genügen, wenn nach dem Vorgange Berlins dem Meldepflichtigen, alſo dem unmittelbaren Arbeitgeber, noch die Angabe ſeines nächſten Auftraggebers auferlegt wird. Die Beſchränkungen dieſer Pflicht im Berliner Statut erſchienen dagegen entbehrlich; ſie wie ihr Wegfall ſind wohl ohne Belang. Die Meldepflicht iſt in Übereinſtimmung mit der Mehrzahl der befragten Verwaltungen ganz allgemein „Iei der zuſtändigen Kran⸗ kenkaſſe“ vorgeſchrieben. Da keine beſtimmte einzelne Kaſſe vorgeſchrieben iſt und vorgeſchrieben werden kann, bleibt im Einzelfall für den melde⸗ pflichtigen Arbeitergeber, den Hausgewerbetrei⸗ benden und die Kaſſe zu prüfen, welche Kaſſe ſachlich zuſtändig iſt. Es richtet ſich das einfach nach der Kaſſenzugehörigkeit ſeiner Tätigkeit am Ver⸗ ſicherungsort, d. h. nach der Entſcheidung, welcher Krankenkaſſe der Hausgewerbetreibende zugehören würde, wenn er Lohnarbeiter wäre. Was die örtliche Zuſtändigkeit anlangt, ſo gehen die Meinungen auseinander. Man kann wohl die Auffaſſung vertreten, daß der Hausgewerbetreibende, der gewiſſermaßen dem Lohnarbeiter gleichgeſtellt werden ſoll, da verſichert werden müßte, wo ſein Arbeitgeber gegenüber einem Lohnarbeiter ſeiner Kaſſenpflicht zu genügen haben würde. Dieſe Auffaſſung vertritt anſcheinend die Zentrale des Deutſchen Städtetages; ebenſo vertritt ſie Altona, Erfurt, Leipzig und vor allen Dingen auch Berlin. Aber in dieſem Punkte muß von Berlin abgewichen werden. Gegenſtand der ſtatutariſchen Beſtimmungen iſt der Hausgewerbetreibende, und dieſer hat infolge ſeiner juriſtiſchen Selbſtändigkeit ſeinen eigenen Beſchäftigungsort und teilt nicht etwa den des beiſpielsweiſe auswärts wohnenden Arbeit⸗ gebers. Es muß deshalb nach den allgemeinen Grundſätzen der Krankenverſicherung an dieſem Beſchäftigungsort des Hausgewerbetreibenden, der meiſt zugleich ſein Wohnort ſein wird, die Verſicherung erfolgen; Zigarrenmacher in Alten⸗ burg ſind in Altenburg verſicherungspflichtig, nicht in Leipzig, der Betriebsſtätte des Arbeitgebers. Dieſe Auffaſſung muß mit der Mehrzahl der Städte wie Altenburg, Barmen, München als die herr⸗ ſchende betrachtet werden. Breslau folgert dies aus dem Weſen der ortsſtatutariſchen Regelung. Elberfeld will ſie zur Vermeidung von Schwierig⸗ keiten für die Verſicherten ſelbſt. Ja auch Berlin ſelbſt vertritt ſie entgegen ſeiner eigenen Beſtimmung und verweiſt auf den Erlaß des Miniſters für Handel und Gewerbe vom 24. November 1902 — I. Nr. 1II a 9 290 —, der dahin geht, daß für die Ermittelung der örtlich zuſtändigen Kranken⸗ kaſſe der Betriebsſitz des Hausgewerbetreibenden maßgebend ſei (vgl. dazu auch Hahn, III. Auflage S. 124 Nr. 2 a und Hoffmann 3. und 4. Auflage . 18). Die Verſicherung iſt alſo bei derjenigen für den Gewerbezweig und die Betriebsart zuſtändigen Kaſſe zu bewirken, in deren Bezirk der Sitz des Hausgewerbetreibenden gelegen iſt, d. h. für die Eharlottenburger Hausgewerbetreibenden in Charlottenburg. 5 6¹ 0 Artikel 3. Die Beitragspflicht iſt in Anlehnung an die Beſtimmungen des Krankenverſicherungs⸗ geſetzes für das Lohnarbeitsverhältnis dem Arbeit⸗ geber zu einem Drittel auferlegt. Dieſe Be⸗ ſtimmung macht gewiſſermaßen das Weſen der Zwangsverſicherung der Hausgewerbetreibenden aus. Daß die Hausgewerbetreibenden die etwa zu entrichtenden Eintrittsgelder ſelbſt zu tragen haben, entſpricht ausdrücklicher geſetzlicher An⸗ forderung. Hier wie in Artikel 2 bereitet die dort ſkizzierte Kompliziertheit der wirtſchaftlichen Abhängig⸗ keitsverhältniſſe beſondere Schwierigkeiten. Ihre Löſung iſt auf dem dort betretenen Wege verſucht. Meldepflichtig iſt dort der unmittelbare Arbeitgeber gemacht; er muß aber bereits ſeinen Auftraggeber mit melden. So iſt auch hier beitragspflichtig von mehreren über einander ſtehenden Arbeitgebern zunächſt der dem Hausgewerbetreibenden nächſte, der unmittelbare Arbeitgeber, danach der Reihe nach die entfernteren Arbeitgeber, zunächſt der mitangemeldete und dann die weiteren. Theoretiſch und begrifflich haben alſo von übereinander ſtehen⸗ den Arbeitgebern die Beitragspflicht alle, praktiſch und wirklich einer nach dem andern. Eine ſolche allumfaſſende Feſtſetzung der Beitragspflicht, wie ſie von München, Mannheim, Liegnitz, Halle und Berlin empfohlen wird, erſcheint im Kaſſenintereſſe dringend erforderlich. Ohne eine ſolche Vorſchrift, die beim Ausfall des nächſten Schuldners den Zugriff zu einem oder womöglich mehreren Erſatzſchuldnern eröffnet, würde die Realiſierung der Beitragspflicht gerade hier im Gebiete der Hausinduſtrie nicht genügend gewähr⸗ leiſtet ſein. In Verfolg dieſes Gedankens aber etwa ſogleich zum äußerſten und ſicherſten Beitrags⸗ pflichtigen, dem oberſten Arbeitgeber, wie Breslau und Königsberg, zu ſchreiten, verbietet hier nicht nur die beabſichtigte Anlehnung an Berlin und der