—.— 5682 ——— hier gewählte Pflichtenaufbau im ganzen, ſondern auch die von Breslau ſelbſt bezeugte Gewißheit der Schwierigkeiten ihrer Durchführung. Für die Beitragspflicht des unmittelbaren Arbeitgebers ſoll es keinen Unterſchied machen, ob er ſelbſtändiger Unternehmer oder nur Zwiſchen⸗ meiſter oder ſonſt was iſt; es ſoll ebenſo — auch hier wiederum entgegen Berlin — keinen Unter⸗ ſchied machen, ob er als Hausgewerbetreibender etwa ſelbſt verſicherungspflichtig iſt oder nicht. Nur wenn er in einem verſicherungspflichtigen oder verſicherungsfreien Dienſtverhältnis zu ſeinem Arbeitgeber ſtände, träfe dieſen unmittelbar die Verſicherungspflicht in allen ihren Teilen. Artikel 4 führt die Einzahlungspflicht analog der für das ordentliche Arbeitsverhältnis und im Sinne des Artikels 3 aus, wobei — wie in ſonſtigen Nebenpunkten — Vereinfachung gegenüber Berlin erſtrebt iſt. Dem Zahlenden iſt danach auch ein Erſtattungs⸗ anſpruch für die den Hausgewerbetreibenden ſelbſt belaſtenden Beiträge gegen dieſen gegeben und dazu das Lohnabzugsrecht. Ein Recht des unmittelbaren Arbeitgebers, insbeſondere des Zwiſchenmeiſters uſw. gegenüber ſeinem Auftraggeber, auf Erſtattung ſeiner Auf⸗ wendungen, iſt hier nicht feſtgeſetzt, nicht um es auszuſchließen, ſondern um es der freien Verein⸗ barung zu überlaſſen, die ja die Beſtimmung doch beliebig umgehen könnte. Ebenſo iſt auch umgetehrt aus den gleichen Geſichtspunkten ein Recht des zahlenden Arbeit⸗ gebers gegenüber den Vorverpflichteten nicht vor⸗ geſehen. Der Weitergriff zu den Erſatzverpflichteten iſt von fruchtlos durchgeführter Zwangsvollſtreckung oder wenigſtens davon abhängig gemacht, daß ſonſtwie die Zahlungsunfähigkeit feſtſteht, was 3. B. vorliegen würde, wenn in gleicher oder in ander⸗ weiter Rechtsangelegenheit die Pfändung bereits fruchtlos geweſen iſt. Dieſe ſtrenge Beſtimmung ſcheint nötig, um die voraufgeſtellten Grundſätze durchzuführen und eine ungerechtfertigte Abwälzung zu verhindern. Artikel 5 hat ſich noch über den Ma ßſt abfür Beiträge u n d Unterſtützungen auszuſprechen, was das Berliner Ortsſtatut nicht tut, aber mCtig iſt, weil zweierlei Maßſtäbe möglich ſind: der ortsübliche Lohn gewöhnlicher Tagearbeiter oder der wirkliche Arbeitsverdienſt. Es iſt behauptet, daß der zweite Maßſtab der beſſere ſei, weil die Arbeitsleiſtungen bei Über⸗ ſtunden und Kinderhilfe die Tagelohnarbeit und der wirkliche Arbeitsverdienſt den Durchſchnittslohn weit überſtiegen, und daß auch ohnehin bei dem Maßſtab des Durchſchnittstagelohnes eine ganze Anzahl von Hausgewerbetreibenden in eine zu niedrige Klaſſe kommen würde. Das mag häufig zutreffen. Anderſeits iſt aber auch der Verdienſt der Hausgewerbetreibenden ein äußerſt ſchwankender und bleibt für die meiſten Hausgewerbetreibenden bei Anſehung der Unter⸗ brechungen uſw. wohl eher unter als über dem Durchſchnittslohn. Aus dem letzten Grunde und weil die Feſtſtellung und Kontrolle des ſtändig ſchwankenden wirklichen Verdienſtes eine unerträg⸗ liche Beläſtigung für alle Beteiligten mit ſich bringen würde, und weil ſchließlich von den Orts⸗ ſtatuten, welche dieſe Frage berührt haben, Frank⸗ furt a. M., Wiesbaden dieſen und nur Augsburg den andern Maßſtab hat, iſt auch hier der Maßſtab des ortsüblichen Durchſchnittslohnes angenommen worden. Artikel 6 ſieht das Inkrafttreten des Orts⸗ ſtat uts 4 Wochen nach ſeiner Bekanntmachung vor, um den Beteiligten, beſonders den Kaſſen, Zeit zu geben, ſich auf die Neuſchöpfung einzurichten. Charlottenburg, den 27. November 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann.