— 3589 ——— Druckſache Nr. 461. Borlage betr. Regulierung des Königsweges, der Riehlſtraße und der weſtlich der Riehlſtraße projektierten Zufahrtsſtraße. Urſchriftliſch mit den Akten Fach 7 Nr. 179 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Regulierung a) des Königsweges zwiſchen der Riehlſtraße und der Ringbahn, 5) der Riehlſtraße, c) der projektierten Zufahrtsſtraße zum künftigen Ringbahnhof „Witzleben“ auf Koſten der Anlieger wird genehmigt. Die Koſten der Regulierung einſchließlich der Koſten der Beleuchtungsanlagen und etwaiger Baumpflanzungen ſind von den Anliegern nach Maßgabe des Fortſchreitens der Regulierungsarbeiten vorher bar ein⸗ zuzahlen. . Die Koſten der Kanaliſierung ſind in der an⸗ ſchlagsmäßigen Höhe in das Extraordinarium des Kanaliſationsetats für 1909 einzuſtellen. . Die mit den Anliegern Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗ geſellſchaft für Grundſtücksverwertung, Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben und den Hermann Bachſtein'ſchen Erben abge⸗ ſchloſſenen Regulierungsverträge werden genehmigt. Dem Antrage der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung entſprechend beab⸗ ſichtigen wir, den Königsweg zwiſchen Riehlſtraße und Stadt⸗ und Ringbahn, die Riehlſtraße und die weſtlich der Riehlſtraße projektierte Zufahrtsſtraße zum zukünftigen Ringbahnhof Witzleben zu regu⸗ lieren, und zwar die beiden erſtgenannten Straßen ſofort, die Zufahrtsſtraße nach förmlicher Feſt⸗ ſtellung der Fluchtlinien, die von dem Projekt einer Perſonenſtation an der Kreuzung der Neuen Kant⸗ ſtraße mit der Ringbahn abhängt. Die mit den in Frage kommenden Anliegern wegen ihrer Beteiligung an der Regulierung gepflogenen Verhandlungen haben zu den in den Akten befindlichen Regulierungsverträgen geführt. Die Anlieger haben ſich danach verpflichtet, das zu ihren Grundſtücken gehörige Straßenland un⸗ entgeltlich, frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art und koſtenfrei der Stadtgemeinde aufzu⸗ laſſen (das in die Zufahrtsſtraße fallende Gelände erſt nach Fluchtlinienfeſtſetzung) und die geſamten Koſten der Regulierung einſchließlich der Koſten der Beleuchtungsanlagen und etwaiger Baum⸗ pflanzungen anteilig ſofort nach Feſtſtellung zu zahlen. Beim Königsweg erſtreckt ſich dieſe Ver⸗ pflichtung auch auf die Übernahme der Koſten für eine angemeſſene Bepflanzung des Platzes an der Bahn, für die Regulierung der dortigen Bahn⸗ böſchung und für die Herſtellung eines Abſchluß⸗ geländers daſelbſt gegen die Bahn. Ebenſo ſind bei der Zufahrtsſtraße zum Bahnhof die Koſten für ein einfaches proviſoriſches Abſchlußgitter be⸗ rückſichtigt. Außerdem haben ſich die Anlieger verpflichtet, der Stadtgemeinde für die Regulierung je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende Barbeträge zur Verfügung zu ſtellen und zur Sicher⸗ ſtellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Pfand⸗ ſtücke von entſprechendem Werte bei der Stadt⸗ hauptkaſſe zu hinterlegen. Der Stadtgemeinde entſtehen mithin aus der Regulierung der Straßen * keine Koſten. Die Verträge enthalten ferner die übliche Faſſadenverpflichtung und ſchließlich zur Schaffung einer ſtetigen Baulinie als rückwärtigen Bauflucht nach der Bahnſeite die Vorſchrift, daß die Anlieger mit ihren Quergebäuden mindeſtens 6 m von der Bahn gleichmäßig abzubleiben und deren Fronten ſtraßenmäßig auszugeſtalten haben. Für die Herſtellung eines angemeſſenen An⸗ ſchluſſes an die am Kaiſerdamm vorhandenen Baulichkeiten iſt durch eine entſprechende Vorſchrift geſorgt. Ein Lageplan von den zu regulierenden Straßen befindet ſich Blatt 112 und 113 der Akten. Mit unſeren Anträgen folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 5. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Maier. IX E. 1605. Druckſache Nr. 462. Vorlage betr. Gewährung einer Mietsentſchädi⸗ gung. Urſchriftlich mit den Akten Fach 9 Nr. 206 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Direktor der höheren Mädchen⸗ ſchule III Dr Lenſchau ſind die infolge des Be⸗ ziehens ſeiner Dienſtwohnung durch Ab⸗ findung ſeines früheren Hauswirts er⸗ wachſenen Koſten in Höhe von 1000 ℳ zu erſtatten. Der Betrag iſt dem Dispoſitions⸗ fonds zu entnehmen. Durch Magiſtratsbeſchluß vom 8. Mai d. I. iſt der damalige Oberlehrer der Auguſte⸗Viktoria⸗Schule Dr Lenſchau zum Direktor der höheren Mädchen⸗ ſchule III gewählt worden. Der Genannte hatte ſein neues Amt am 1. Oktober d. I. anzutreten und gleichzeitig die im Direktorwohnhauſe Danckel⸗ mannſtraße 26/28 erbaute Dienſtwohnung zu be⸗ ziehen. Dr Lenſchau wohnte bis dahin in Wilmers⸗ dorf, Faſanenſtraße 60 und hatte laut Mietsvertrag (Blatt 82 der Akten) eine Jahresmiete von 2 000 ℳ zu entrichten. Der Mietsvertrag lief von Oktober bis Oktober und galt ſtillſchweigned als auf 1 Jahr verlängert, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf, alſo am 1. April gekündigt war. Da die Direktorwahl erſt am 8. Mai d. I. und die Beſtätigung der Wahl durch das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium erſt unterm 8. Juli d. I. erfolgt iſt, war Dr Lenſchau nicht in der Lage, ſeinen Mietsvertrag ſchon am 1. April 1908 zu kündigen. Der Mietsvertrag behielt ſomit Gültigkeit bis 30. September 1909. Alle Bemühungen des Dr Lenſchau, vom 1. Oktober 1908 ab einen Erſatzmieter zu ſtellen, waren erfolglos. Um nicht Gefahr zu laufen, die volle Miete für die Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1909 zahlen zu müſſen, traf er daher mit dem Hauswirt eine Vereinbarung (Blatt 83 der Akten) dahin, daß der Mietsvertrag gegen Zahlung einer Abſtandsſumme von 1 000 ℳ aufgehoben würde. Von dieſer Summe ſind 500 ℳ bereits am 1. Oktober 1908 gezahlt worden, der Reſt iſt am 1. Januar 1909 fällig.