Hätte Dr Lenſchau die Dienſtwohnung vor Ablauf ſeines Vertrages nicht bezogen, ſo würde ihm für dieſe Zeit eine Mietsentſchädigung von 1 500 ℳ zu zahlen geweſen ſein. unter den obwaltenden Umſtänden halten wir das Geſuch des Direktors Dr Lenſchau in Über⸗ einſtimmung mit der Schuldeputation für billig und empfehlen, die dem genannten erwachſenden Koſten von 1 000 ℳ in voller Höhe zu bewilligen. Charlottenburg, den 7. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. NReuf ert VII B 2. 1 543. Druckſache Nr. 463. Borlage betr. Ausbefſerungsarbeiten im Direktorwohnhanſe Guerickeſtraße 32. Urſchriftlich mit 1 Heft und 1 Koſtenanſchlage an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Für Ausbeſſerungsarbeiten im Direktor⸗ wohnhauſe Guerickeſtraße 32 werden 1200 aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Durch den Direktorenwechſel am 1. April 1909 wird es notwendig, die Räume des Direktorwohn⸗ hauſes Guerickeſtraße 32 (Oberrealſchule 11) in⸗ ſtand zu ſetzen. Die Mittel hierzu werden ſchon jetzt beantragt, da die Wohnräume am 1. April 1909 zum Beziehen fertiggeſtellt ſein müſſen. Die Koſten können aus den vorhandenen laufenden Unterhaltungsmitteln nicht mehr beſtritten werden. Mit dieſem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Hochbaudeputation. Charlottenburg, den 10. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Matting Seeling. u. 12 V XI. 435. Druckſache Nr. 464. Vorlage betr. übernahme der elektriſchen Straßen⸗ beleuchtung in ſtädtiſche Berwaltung. Urſchriftlich mit den Akten Fach B Nr. 2 Band II an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, ſich damit einverſtanden zu erklären, daß der Betrieb der elektriſchen Straßen⸗ beleuchtung vom 1. April 1909 ab in ſtädtiſche Verwaltung genommen wird. Auf Grund des Beſchluſſes der Gemeinde⸗ körperſchaften vom 2./28. Juni 1905 wurde der Betrieb der elektriſchen Straßenbeleuchtung erſt⸗ malig im Jahre 1905 der Pächterin des ſtädtiſchen Elektrizitätswerks gegen eine Pauſchalvergütung für die Bogenlampen⸗Brennſtunde übertragen. Der Pauſchbetrag enthält die Vergütung für die Stromlieferung, Kohlenlieferung, ſowie für die Bedienung und Unterhaltung der geſamten Anlage. Auch in den folgenden Jahren wurde der Pächterin des Elektrizitätswerks dieſer Betriebs⸗ zweig überlaſſen und die Vergütung von Jahr zu Jahr vereinbart. 581 Da nun das Pachtverhältnis mit der Felten⸗ und Guilleaume⸗ Lahmeyerwerke A.⸗ G. am 1. Auguſt 1910 endet, und eine Verlängerung des Vertrages nicht beabſichtigt wird, halten wir es für vorteilhaft, den nicht in den Pachtvertrag eingeſchloſſenen Betriebszweig, nämlich die Straßen⸗ beleuchtung, ſobald als möglich in eigene Verwaltung zu übernehmen, um durch dieſe Maßregel die Ubernahme des Elektrizitätswerks am 1. Auguſt 1910 tunlichſt zu erleichtern. Vom 1. April 1909 bis zum Ablauf des Pacht⸗ vertrages iſt dann der Pächterin des Elektrizitäts⸗ werks nur die gelieferte elektriſche Energie mit 10 9 für die K. W. Stunde zu vergüten, während der Betrieb, die Inſtandhaltung und Beaufſichtigung der ganzen Anlage durch die von uns einzuſtellenden Organe bewirkt wird. Wir haben dieſem Umſtande in dem Entwurf des Sonderetats 4 für 1909 Rechnung getragen. Aller Vorausſicht nach wird ſich der eigene Betrieb der Beleuchtungsanlage zwar teurer ſtellen, da die Gehälter und Löhne nach den für die ſtädtiſche Verwaltung geltenden Grundſätzen bemeſſen werden müſſen, doch empfiehlt es ſich trotzdem aus dem oben angeführten Grunde, die Übernahme der Straßenbeleuchtung der des Elektrizitätswerks vor⸗ angehen zu laſſen. Die urſprünglich auf 12 Ampere 31 Volt eingerichteten Lampen ergeben nicht die genügende Lichtſtärke, ſo daß zu einer Erhöhung auf 15 Ampere 41 Volt geſchritten werden mußte. Hierfür bezieht die Pächterin des Elektrizitätswerks im laufenden Jahre einen Preis von 14 ꝙ für die Brennſtunde. Sie erklärte aber bereits vor einiger Zeit, daß ſie dieſen Preis würde erhöhen müſſen. Der diesſeits aufgeſtellte Voranſchlag, der in Rückſicht auf die auf dieſem Gebiete noch fehlenden Erfahrungen reichlich bemeſſen werden mußte, ergibt demzufolge auch einen Preis von etwa 16 § für die Bogen⸗ lampen⸗Brennſtunde. Wir folgen mit unſerem Antrage dem Beſchluſſe der Deputation für das Elektrizitätswerk. Charlottenburg, den 27. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr JIaf f é. XVI a. 2538. 7 Druckſache Nr. 465. Mitteilung betr. Defekt im Rechnungsjahre 1903. Urſchriftlich mit einem Heft betr. Klage des Magiſtratsſekretärs Hamann gegen die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und einem Erkenntnis des Königlichen Landgerichts 11 zu Berlin, ver⸗ kündet: 1. Oktober 1908, an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, davon Kenntnis zu nehmen, daß a) in der Klageſache des Magiſtratsſekretärs Hamann gegen die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg wegen Aufhebung eines Defekten⸗ beſchluſſes das Königliche Landgericht 11 zu Berlin durch Erkenntnis vom 1. Oktober 1908 den Beſchluß des Bezirksausſchuſſes vom 5. April 1905 aufgehoben und die von der Stadtgemeinde erhobene Widerklage abgewieſen hat, b) wir beſchloſſen haben, von der Einlegung der Berufung abzuſehen.