— 582 — — Wir nehmen in dieſer Angelegenheit auf die jedem neu eintretenden Buchhalter zur Kenntnis eingehende Mitteilung vom 29. März 1905 — V. 1193/04 über den bei der Jahresrechnung über den Sonderetat 1 Ordin. betr. die Kanaliſations⸗ verwaltung im Rechnungsjahre 1903 vorgekomme⸗ nen Defekt von 6721,75 ℳ bezug, wonach wir beabſichtigten, den Antrag auf Erlaß eines Defekten⸗ beſchluſſes gegen die Grütz'ſchen Erben und den Sekretär Hamann zu ſtellen. Der Bezirksausſchuß zu Potsdam hat durch Beſchluß vom 5. April 1905 unſeren Antrag hinſichtlich der Grütz'ſchen Erben zurückgewieſen, indem er die Zuläſſigkeit eines Defektenbeſchluſſes gegen die Erben eines Beamten verneinte. Dagegen hat der Bezirksausſchuß durch Beſchluß von demſelben Tage bezüglich des Sekre⸗ tärs Hamann unſerem Antrage ſtattgegeben. Der Genannte iſt verpflichtet worden, der Stadtgemeinde Charlottenburg in Höhe von 6721,75 ℳ Erſatz zu leiſten, auch iſt die Zuläſſigkeit der 3wangsvoll⸗ ſtreckung gegen ihn ausgeſprochen. Hamann wurde wegen Aufhebung dieſes Defektenbeſchluſſes gegen die Stadtgemeinde bei dem Landgericht 11 klagbar, worauf wir gegen Hamann die Widerklage erhoben. Die Verfehlungen des Genannten ſind in der Mitteilung vom 29. März 1905 bereits näher ausgeführt worden. Der am 6. Juni 1904 ver⸗ ſtorbene Depoſital⸗Rendant Grütz hätte u. E. die am 1. Januar und 1. April 1904 zu vereinnahmenden Zinſen des Reſervefonds der Kanaliſationsver⸗ waltung von 3421,25 ℳ und 3300,50 ℳ nicht unterſchlagen können, wenn der Buchhalter Hamann die ihm durch die Verfügung vom 10. Dezember 1896 auferlegte Kontrolle gehörig ausgeübt hätte. Hiernach hatte dieſer die rechtzeitige Abtrennung der Zinsſcheine bei dieſem Fonds zu überwachen und bezügliche Anträge an das Depoſitorium 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin zu richten. Er hat aber weder einen Antrag auf Abtrennung der Zinsſcheine geſtellt, noch irgend eine Kontrolle bei der Vereinnahmung ausgeübt. Obgleich er am 19. Auguſt 1903 ſelbſt angezeigt hat, daß ein Überſchuß von 94 149,62 ℳ für den Reſervefonds anzulegen ſei, die auch in 92 300 ℳ 3 ½ % Preußiſchen Konſols erfolgt iſt (Anweiſung des Magiſtrats vom 12. September 1903), hat er nicht einen Zugang an Zinſen nachgewieſen, ſondern den ihm beim Jahresſchluſſe am Etatsſoll fehlenden Betrag der Zinſen von 4790,57 “ o hne Belag in Abgang geſtellt und hierdurch gegen die ausdrücklichen Beſtimmungen der Geſchäftsanweiſung für die Stadthauptkaſſe verſtoßen. Er hatte dieſe Einnahme als eine etatsmäßig feſtſtehende oder beſtimmte anzuſehen und mußte Anzeige machen, wenn die fälligen Zinſen nicht oder nicht in voller Höhe eingingen. Das hat er auch nicht getan. Wir glaubten den Standpunkt vertreten zu können, daß dem Grütz die Unter⸗ ſchlagungen erſt durch die Pflichtwidrigkeiten des Hamann ermöglicht worden ſind, und daß ein urſächlicher Zuſammenhang zwiſchen der Unter⸗ ſchlagung und der unterlaſſenen Kontrolle beſtehe. Das Gericht iſt nach dem Ergebniſſe der Beweisaufnahme zu dem eingangs erwähnten, uns ungünſtigen Erkenntnis aus folgenden haupt⸗ ſächlichen Gründen gelangt: Zunächſt ſei dem p. Hamann von dem früheren Rendanten Schütze die Verfügung vom 10. Dezember 1896 nicht bekannt gegeben worden, obwohl Schütze den ausdrücklichen Auftrag hatte, dieſe Verfügung mitzuteilen. Für die Anmahnung der von Grütz unterſchlagenen Januar⸗Zinſen komme ein ſchuld⸗ haftes Verhalten des Klägers deshalb nicht in Frage, weil er vom 7. Dezember 1903 bis 15. Januar 1904 bettlägerig krank war und die Erinnerung daher nicht habe ablaſſen können. Ferner habe Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den feſtgeſtellten und mit Erläuterungen verſehenen Etat, der die Errechnung der Zinſen enthielt, ſondern ein anderes Exemplar des Etats o hn e Erläuterungen benutzt. Die Anweiſung des Magiſtrats vom 12. September 1903 über die Belegung des Verwaltungsüberſchuſſes ſei nicht klar und vollſtändig geweſen. Das Gericht habe ferner dem Kläger darin Glauben geſchenkt, daß er einen u n b eſtimmten Einnahmepoſten vor ſich zu haben geglaubt hat. Das Gericht iſt auch in dem wichtigſten Punkte, nämlich in der Frage, ob zwiſchen dem der Stadt⸗ gemeinde erwachſenen Schaden und der Unter⸗ laſſung der Anmahnung ein urſächlicher Zuſammen⸗ hang beſtehe, zu einer Verneinung gekommen. Bei der Anforderung der April⸗Zinſen habe noch keine Pflicht zur Vereinnahmung in die Bücher beſtanden, die Zinskupons blieben vielmehr nach deren Abtrennung und Herausgabe aus dem Depoſitorium noch einige Zeit in den Händen des Grütz zur Verſilberung; die Anforderung hätte ſomit möglicherweiſe die Unterſchlagung nicht hindern können. Bei der Vereinnahmung der im Juli und Oktober 1903 fälligen Zinſen ſei dem Hamann durch Grütz eine Nachweiſung der damals fälligen Zinſen übergeben worden. Eine Veranlaſſung zur Erſtattung einer Einnahmeanzeige habe für ihn nicht vorgelegen. Ob endlich die Unter⸗ ſchlagungen noch dadurch verhütet wären, daß Kläger eine Anweiſung zur Inabgangſtellung des Fehlbetrages beim Magiſtrat eingeholt hätte, er⸗ ſcheine zweifelhaft, da zu dieſer Zeit die Unter⸗ ſchlagungen ſchon begangen waren. Es würde ſomit auch hier ein urſächlicher Zuſammenhang zu verneinen ſein. Jedenfalls könne das Verhalten des Klägers beim Abſchluß der Bücher, die offene Inabgangſtellung des Fehlbetrages, ohne den Verſuch gemacht zu haben, den Fehler zu ver⸗ heimlichen, ihm nicht als Schuld angerechnet werden. Wir verſprechen uns von der Einlegung der Berufung keinen Erfolg und haben deshalb be⸗ ſchloſſen, hiervon Abſtand zu nehmen. Den bei den Einnahmereſten des Sonderetats 1 Abſchn. 6 Nr. 1 „Reſte aus früheren Jahren“ nachgewieſenen Betrag von 6721,75 ℳ werden wir nunmehr in Abgang ſtellen. Dem p. Hamann ſind bisher von ſeinem Gehalt 2375 ℳ einbehalten, die nach der Ziffer 2 des Erkenntniſſes nebſt 4%% Zinſen demſelben zu erſtatten ſind. 5 Charlottenburg, den 4. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. I. 2698.