———— 385. — derartig präziſe Stellung einnehmen, die einer fruchtbaren Erörterung im Plenum als Grundlage dienen kann. Indeſſen iſt der Ausſchuß der Anſicht, daß die von Berlin geforderte ¾ Majorität für alle Übernahmebeſchlüſſe, ſei es, daß es ſich um ſolche auf Grund beſtehender Verträge handelt, ſei es, daß Übernahmen außer halb der letztgenannten in Frage kommen, nicht ſachgemäß iſt. Der Ausſchuß iſt überzeugt, daß die Beſeitigung dieſer Forderung dem gedeihlichen und in erſter Linie ſchnellen Fortgang der Verhandlungen, und zwar ſämtlichen beteiligten Gemeinden gegenüber nur aufs äußerſte dienlich ſein kann. Vor allem aber ſpricht der Ausſchuß den Wunſch nach einem möglichen ſchnellen Fortgang der Verhandlungen aus, da er nur bei einem ſolchen und durch ihn die Möglichkeit gewährleiſtet ſieht, den Verkehrsverband, deſſen Zuſtandekommen er für Charlottenburg und Groß⸗Berlin nach wie vor dringend erſtrebenswert hält, eher zu konſti⸗ tuieren, als der Gang der Ereigniſſe ſeine Exiſtenz⸗ möglichkeit vielleicht überhaupt in Frage ſtellen kann. Deswegen glaubt er auch als einziges defini⸗ tives Reſultat der Verſammlung empfehlen zu ſollen, ſie möge wie folgt beſchließen: Der Magiſtrat wird erſucht, nach Kräften auf eine Beſchleunigung der Verhandlungen mit den beteiligten Körperſchaften hinzu⸗ wirken. Charlottenburg, den 9. Dezember 1908. Der Berichterſtatter. Dr Frentzel. Berliner Stadtverordneten⸗Vorlage Magiſtratsvorſchlag. 8 1. Die nachſtehend aufgeführten Gemeinden, ſowie Kreis⸗ und Provinzialverbände (inser.) welche mit der Großen Berliner Straßenbahn, der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, der Weſtlichen und Südlichen Berliner Vorortbahn oder mit einzelnen dieſer Geſellſchaften als Wege⸗ unterhaltungspflichtige Zuſtimmungsverträge über den Betrieb von Straßenbahnen abgeſchloſſen haben, vereinigen ſich zu einem Verbande, um die ihnen nach dieſen Zuſtimmungsverträgen gegenüber den bezeichneten Straßenbahngeſellſchaften zuſtehenden Rechte auf Überlaſſung der Straßenbahnen, ſowie einzelner Teile, Beſtandteile oder Rechte derſelben gemeinſchaftlich auszuüben. Der Verband iſt insbeſondere berechtigt, a) die von den genannten Geſellſchaften betriebenen Straßenbahnen zu über⸗ nehmen, zu betreiben und auszubauen; b) andere in Berlin oder zwiſchen Berlin und den Vororten oder in den umliegenden Ortſchaften betriebene Straßenbahn⸗ linien zu erwerben, zu betreiben und aus⸗ zubauen; c) neue Linien zu bauen, zu betreiben und auszubauen. § 2. Die Mitglieder des Verbandes übertragen alle ihre Rechte auf UÜbernahme der im § 1 Abſ. 1 ge⸗ nannten Straßenbahnen und einzelner Teile, Be⸗ ſtandteile oder Rechte derſelben an den Verband und verzichten darauf, den genannten Geſellſchaften neue Rechte, welche dieſe Übernahme unmöglich machen oder erſchweren, einzuräumen, insbeſondere die Dauer der eingeräumten Betriebsrechte zu verlängern. Beſchluß der Verſammlung. § 1. Die nachſtehend aufgeführten Gemeinden, ſowie Kreis⸗ und Provinzialverbände (inser.) welche mit der großen Berliner Straßenbahn, der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, der Weſt⸗ lichen und Südlichen Berliner Vorortbahn oder mit einzelnen dieſer Geſellſchaften als Wegeunter⸗ haltungspflichtige Zuſtimmungsverträge über den Betrieb von Straßenbahnen abgeſchloſſen haben, vereinigen ſich zu einem Verbande, um ihre Inter⸗ eſſen gegenüber den genannten Geſellſchaften ge⸗ meinſam wahrzunehmen und gegebenenfalls die ihnen nach ihren Zuſtimmungsverträgen zu⸗ ſtehenden Rechte auf Überlaſſung der Straßen⸗ bahnen, ſowie einzelner Teile, Beſtandteile oder Rechte derſelben gemeinſchaftlich auszuüben. Der Verband iſt mithin berechtigt, die von den genannten Geſellſchaften betriebenen Straßenbah⸗ nen zu übernehmen, zu betreiben, betreiben zu laſſen und auszubauen. Außerdem iſt der Verband berechtigt: 2) andere in Berlin oder zwiſchen Berlin und den Vororten oder in den umliegenden Ortſchaften betriebene Straßenbahnen zu erwerben, zu betreiben, betreiben zu laſſen und auszubauen; b) neue Straßenbahnen zu bauen, zu be⸗ treiben, betreiben zu laſſen und aus⸗ zubauen. Kleinbahnen, welche in ihren weſentlichen Beſtandteilen Hoch⸗ oder Untergrundbahn ſind, gehören nicht zu den Straßenbahnen im Sinne dieſes Vertrages, ſelbſt wenn ſie mit Flachbahnen in Verbindung ſtehen. Der Verband erhält die Bezeichnung: Verkehrsverband Groß⸗Berlin mit dem Sitz in Berlin. 5 8 2. Die Mitglieder des Verbandes übertragen alle ihre Rechte auf Übernahme der im § 1 Abſ. 1 ge⸗ nannten Straßenbahnen und einzelner Teile, Beſtandteile oder Rechte derſelben an den Verband und verzichten darauf, den genannten Geſellſchaften neue Rechte einzuräumen, welche den in §1 ausge⸗ ſprochenen Zweck unmöglich machen oder erſchweren, insbeſondere ohne Zuſtimmung des Verkehrs⸗ verbandes die Dauer der eingeräumten Betriebs⸗