—.—. 1603 — In die beim Ord. Kapitel IV Abſchnitt 3 Nr. 4 des Etats für 1908 vorgeſehene Stelle einer Lehrerin an den Fortbildungsſchulen für Mädchen haben wir die Lehrerin Roſe Vollmar gewählt. Sie beſitzt die Befähigung zur Erteilung des wiſſen⸗ ſchaftlichen und des Handarbeits⸗Unterrichts an mittleren und höheren Schulen, ſowie zur Leitung von Mädchenſchulen. Seit Oſtern 1905 unterrichtet ſie an unſerer Mädchenfortbildungsſchule I. Vorher war ſie eine Reihe von Jahren an privaten höheren Mädchen⸗ ſchulen tätig, hat die Lehrerinnenkurſe der Viktoria⸗ Fortbildungsſchule in Berlin zum Studium des kaufmänniſchen Unterrichts beſucht und überhaupt jede Gelegenheit wahrgenommen, ſich eine viel⸗ ſeitige und gründliche Bildung zu erwerben. Nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis iſt ſie geſund und dienſttauglich. Das Weitere über ihre perſönlichen Verhältniſſe iſt aus dem Perſonalhefte zu erſehen. Die Lehrerin Vollmar hat die Wahl an⸗ genommen. Ihre Anſtellung erfolgt zunächſt auf Kündigung. Mit Rückſicht darauf, daß Fräulein Vollmar die Altersgrenze gemäß § 2 des Ortsſtatuts be⸗ treffend die Anſtellung der Beamten vom 18. März 1900 überſchritten hat, erſuchen wir aber ſchon jetzt um Zuſtimmung gemäß Abſatz 2 daſelbſt, um eine Wiederholung der Vorlage bei der ſpäteren lebens⸗ länglichen Anſtellung zu vermeiden. Bei der Feſtſetzung des Dienſtalters haben wir erwogen, daß Fräulein Vollmar ſich ſeit ihrer Beſchäftigung an unſerer Mädchenfortbildungs⸗ ſchule 1 in anerkennenswerter Weiſe ihrem Beruf als Lehrerin und Erzieherin gewidmet hat und mit gutem Erfolg unterrichtet. Wir haben deshalb die Zeit der Beſchäftigung an unſerer Schule auf ihr Beſoldungsdienſtalter mit angerechnet und den Beginn desſelben auf den 1. April 1905 feſt⸗ geſetzt. Dieſer Beſchluß bedarf der alsbaldigen Zuſtimmung der Verſammlung gemäß § 2 Abſatz 1 der Ausführungsbeſtimmungen zum Normal⸗ beſoldungsetat, welche wir hiermit beantragen. Das ihr danach zuſtehende Gehalt beträgt 2400 ℳ jährlich. Da beim Ord. Kapitel IV—3—4 für 1908 nur 2200 ℳ zur Verfügung ſtehen, beantragen wir, dieſe Etatsnummer um 200 ℳ zu ver⸗ ſtärken. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Deputation für das ſtädtiſche Fort⸗ bildungsſchulweſen. Charlottenburg, den 7. November 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VII B= 583. Druckſache Nr. 487. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt an einen in den Ruheſtand verſetzten Beamten. Urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit Ende März 1909 in den Ruheſtand vom 1. April 1909 ab ein Ruhegehalt von jühruch 2 2 3675 gewährt. Auf dieſes Ruhegehalt werden von der Militärpenſion des Genannten fährlich 2277 „ erſtattet, ſo daß aus ſtädtiſchen Mittalu.. 1398 zu zahlen ſind. Dieſe Beträge ſind Etat für 1909 einzuſtellen. 44 Der Standesbeamte Audouard hat mit Rück⸗ ſicht auf ſein hohes Alter (er ſteht bereits im 76. Lebensjahre) gebeten, ihn mit Ende März 1909 in den Ruheſtand zu verſetzen. Bei Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, iſt nach § 1 Abſatz 4 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhe⸗ gehalt vom 16./31. März 1900 eingetretene Dienſt⸗ unfähigkeit nicht Vorbedingung des Anſpruchs auf Ruhegehalt. Die Dienſtzeit des Genannten beträgt: a) als Beamter im Dienſte der Stadt Char⸗ lottenburg vom 1. 4. 1900 bis 31. 3.41909 , 9 Jahre b) die anrechnungsfähige Dienſtzeit vorher (§ 9 Ziffer 1 und 2 und § 11 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhe⸗ gehalt) 1. aktive Militärdienſtzeit vom 1. 4. 1852 bis 13. 4. 1876⸗ 2. Kriegsjahre 1864, 1866, 1870 — „ 3. Dienſtzeit außerhalb einer Beamtenſtelle im Dienſte der Stadt Charlottenburg vom 1. 4. 1888 bis 31. 3. 1900- . . 12 Jahre zuſammen 48 Jahre 13 Tage. Audouard iſt zwar erſt 9 Jahre als Be⸗ amter im Dienſte der Stadt Charlottenburg angeſtellt und hat ſomit die im § 1 Abſatz 1 a. a. O. vorgeſchriebene 10jährige Wartezeit als Beamter noch nicht vollendet. Da er jedoch ſchon vor ſeiner Anſtellung 12 Jahre bei der Stadt Charlottenburg im Standesamtsdienſt beſchäftigt war, zuſammen al⸗ ſo 21 Jahre lang ſich im ſtädtiſchen Dienſt befindet, ſo haben wir beſchloſſen, von der Zurücklegung der vollen Wartezeit ausnahmsweiſe abzuſehen und ſeinem Geſuch zu entſprechen. Unter Zugrunde⸗ legung ſeiner geſamten Dienſtzeit berechnet ſich das Ruhegehalt für Audouard nach § 6 a. a. O. auf 4¼% ſeines zuletzt bezogenen Gehalts von 4900 s. jährlich. Auf dieſes Ruhegehalt werden von ſeiner Militärpenſion — wie aus der vom Herrn Regierungs⸗Präſidenten vor⸗ läufig feſtgeſtellten Berechnung (Akten Blatt 89) näher erſichtlich iſt — jährlich 2222 erſtattet, ſo daß aus ſtädtiſchen Mitteln 1398 jährlich zu zahlen ſind. Sollte bei der mit Wirkung vom 1. April 1908 ab beab⸗ in den 24 Jahre 13 Tage 3 Jahre 3675 ſichtigten Neuregelung der Gehälter eine Erhöhung des Gehalts des Standesbeamten Audouard ein⸗ treten, ſo erfolgt eine Neufeſtſetzung ſeines Ruhe⸗ gehalts auf Grundlage des neuen Gehalts. Charlottenburg, den 8. Dezember 1908. Der Ma giſtrat. Schu ſt e hr us. Seydel. 1. 2112. verſetzten Standesbeamten Audouard wird