— 304 — Druckſache Nr. 488. Vorlage betr. Gewährung von Ruhelohn an einen Hilfsſchuldiener. Urſchriftlich mit den Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem früheren Hilfsſchuldiener Heinrich Kröchert wird vom 16. Oktober 1908 ab ein widerruflicher Ruhelohn von 1 026 ℳ jährlich mit der Maßgabe gewährt, daß hierauf etwaige Bezüge auf Grund der Geſetze über die Unfall⸗ und Invalidenverſicherung oder andere Bezüge aus Mitteln des Reiches, eines Bundesſtaates oder öffentlicher Ver⸗ bände in Anrechnung gebracht werden. Der für das Rechnungsjahr 1908 er⸗ forderliche Betrag von 471,63 ℳ iſt dem Ord. Kapitel 1 Abſchn. 6 Nr. 1 für 1908 (Ruhegeld) zu entnehmen. Kröchert iſt am 17. September 1879 in den ſtädtiſchen Dienſt getreten. Bis zum Jahre 1882 war er Kämmereiarbeiter, wurde dann Kolonnen⸗ führer, Oberfeuerwehrmann und ſpäter Straßen⸗ aufſeher. Seit dem 1. Oktober 1896 iſt er Hilfs⸗ ſchuldiener. Am 10. Februar d. I. erkrankte Kröchert an Influenza und war bis zum 7. Juni d. I. dienſt⸗ unfähig. Nach kurzer Dienſtleiſtung erkrankte er am 25. Auguſt d. I. von neuem. Nach dem Gut⸗ achten unſeres Vertrauensarztes vom 9. Sep⸗ tember d. I. — Blatt 113 der Akten — iſt Kröchert infolge eines nervöſen Magenleidens, und früh⸗ zeitiger Pulsaderverkalkung ſehr geſchwächt und da ſeine Wiederherſtellung ausgeſchloſſen erſcheint, dauernd unfähig, ſeinen bisherigen oder einen ähnlichen ſtädtiſchen Dienſt zu verſehen. Seine Geſamtdienſtzeit beträgt nach Abzug der in einem Rechnungsjahre die Dauer von 3 Mo⸗ naten überſteigenden Unterbrechungen durch Krank⸗ heit 28 Jahre 9 Monate 1 Tag. Vorausſetzung für die Gewährung von Ruhe⸗ lohn iſt nach § 2 Buchſtabe b der Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗ verſorgung vom 28. März /9. Mai/7. Juni 1900, ſowie vom 2. Oktober /4. November 1908 eine mindeſtens 10 jährige ununterbrochene Beſchäfti⸗ gung im ſtädtiſchen Dienſt, wobei Unterbrechungen von nicht mehr als 3 Monaten im Einzelfalle außer Betracht bleiben. Kröchert hat während ſeiner geſamten Dienſtzeit die Beſchäftigung zweimal infolge Krankheit länger als 3 Monate unterbrochen, und zwar das erſte Mal vor 12 Jahren, dann in dieſem Jahre. Er hat ſomit die obige Voraus⸗ ſetzung nicht erfüllt, da er nach dem Wortlaut der Beſtimmungen die Anwartſchaft auf Ruhelohn die er bereits vor ungefähr 2 Jahren beſeſſen hatte, durch ſeine langdauernde Krankheit in dieſem Jahre wieder verloren hat. Wir haben indeſſen beſchloſſen, ihm mit Rück⸗ ſicht auf die tatſächliche Beſchäftigungsdauer von nahezu 29 Jahren und auf die zufriedenſtellenden Leiſtungen, ſowie in Anbetracht ſeiner Bedürftig⸗ keit, auf Grund des § 12 der oben erwähnten Grund⸗ ſätze einen widerruflichen Ruhelohn zu gewähren. Der Ruhelohn berechnet ſich wie folgt: Der Jahreslohn des Hilfsſchuldieners Kröchert betrug zuletz,.. . 1 320 dazu der Wert der Dienſtwohnung mit 300 „ zuſammen 1 620. 1 Der Ruhelohn beträgt bei 28 vollen Dienſt⸗ jahren 38/60 1 026 ℳ. Für die Zeit vom 16. Oktober 1908 bis 31. März 1909 ſind, wie beantragt, 471,63 ℳ erforderlich. Etwaige Bezüge aus Mitteln des Reiches, eines Bundesſtaates oder anderer öffentlichen Ver⸗ bände oder auf Grund der Geſetze über die Unfall⸗ und Invalidenverſicherung werden auf den Ruhe⸗ lohn in Anrechnung gebracht werden. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be ſchluſſe der Deputation für das ſtädtiſche Fort⸗ bildungsſchulweſen. Charlottenburg, den 10. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Matting Neufert. 1. V. VII B. 824. Druckſache Nr. 489. Vorlage betr. Gewährung von Ruhelohn an einen Arbeiter. Urſchriftlich nebſt 1 Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 8 Dem Arbeiter Auguſt Stahl wird von 3. Auguſt 1908 ab ein Ruhelohn von 560 aus Ordinarium Kapitel I Abſchnitt 6 Nr. gewährt mit der Maßgabe, daß hierauf etwaige Bezüge auf Grund des Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersverſicherungsgeſetzes, ſowie aus Mitteln des Reiches, eines Bundes⸗ ſtaates oder anderer öffentlicher Verbände in Anrechnung gebracht werden. Der am 25. Mai 1835 geborene Arbeiter Auguſt Stahl iſt am 29. Mai 1890 bei der Park⸗ verwaltung Charlottenburg als ſtändiger Arbeiter eingeſtellt worden. Am 30. Juni 1897 wurde er wegen mehrerer Dienſtwidrigkeiten aus dieſem Dienſtverhältnis entlaſſen, jedoch am 16. Juli 1897 als nichtſtändiger Arbeiter wieder eingeſtellt. In der Folgezeit hat Stahl ſich gut geführt. Wegen Arbeitsmangels mußte er wiederholt ſeine Be⸗ ſchäftigung unterbrechen, und zwar 1. in der Zeit vom 1. 2. 01 — 15. 3. 01 2. 77 7 7¹ I 7 12. 02 42 22 03 3. 7¹ 77¹ 7 7 20. 1. 04 — 21 2. 04 +. * 17 , „, 22. 1. 05 — 31. 3. 05 5 ½% , , , 18. 11. 96.— 31. 3. 07 6. „, „ „ 35. 1 08 18 8 08 Von dieſen Unterbrechungen hatte diejenige zu 5 eine Dauer von über 3 Monaten und ſomit gemäß § 2 der Ruhelohngrundſätze vom 18. Juni 1900 ein Erlöſchen des bereits vorher erdienten Ruhelohnanſpruches zur Folge. Am 2. Auguſt 1908 wurde Stahl auf ſeinen Antrag wegen hohen Alters und gänzlicher Erwerbsunfähigkeit aus dem Dienſtverhältnis bei der Parkverwaltung endgültig entlaſſen. Er erhob nachträglich Anſprüche auf Zahlung von Ruhelohn, da er außer einer Alters⸗ rente von 15,35 ℳd monatlich kein weiteres Ein⸗ kommen habe. 2 Nach der Berechnung auf Blatt 5 der Akten hat Stahl eine anrechnungsfähige Geſamtdienſtzeit von 18 Kengm9 4 Tagen in der Parkverwaltung zurückgelegt. Mit Rückſicht auf dieſe lange Dienſtzeit haben wir unter Außerachtlaſſung der in den Jahren 1906/¾1907 ſtattgehabten Unterbrechung von über