e 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magi⸗ ſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Der⸗ ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Ver⸗ 4. — Für dieſe Reſttaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit dem ertauften Grundſtück auf ſeine Koſten Hypothet und wird Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ bedingungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Der Käufer wird ſich und ſeine Rechtsnachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſttauf⸗ ſammlung, ſowie des Bezirksausſchuſſes ab⸗ geldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvoll⸗ gebe. 2 der Baumeiſter Otto Roch, wohnhaft Wil⸗ mersdorf, Hohenzollerndamm Nr. 205. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen, vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg, ſowie des Bezirksausſchuſſes, folgenden Vertrag: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft ſtreckung in das ertaufte Grundſtück und ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmen⸗ den notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer wird bewilligen, daß ſich die Gläu⸗ bigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtim⸗ mung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt von den im Grundbuche von der Stadt Charlotten⸗ und beantragt werden. burg unter Band 69 Blatt Nr. 2732 eingetragenen Grundſtücken das auf dem anliegenden Plan mit den Buchſtaben a b d e f a umſchriebene rot um⸗ ränderte Grundſtück, Spreeſtraße Nr. 10, Ecke Schulſtraße 12 in der Flächengröße von ungefähr 638 qm 44,98 Quadratruten an den Erſchienenen zu 2. Die Verkäuferin kommt für die angegebene Größe ſowie für Güte und Beſchaffenheit des ver⸗ kauften Grundſtücks nicht auf. § 2. Der Kaufpreis beträgt 4300 ℳ, in Worten: „Viertauſend dreihundert Mark“ für 1 Quadrat⸗ rute. Behufs Ermittlung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten ver⸗ meſſen laſſen. Das Reſultat der Vermeſſung iſt für die Berechnung des Kaufpreiſes maßgebend. Der Kaufpreis wird wie folgt belegt: Ein Betrag in Höhe von 20% des Geſamtpreiſes, alſo etwa der Betrag von 38 683 ℳ, in Worten: „Acht⸗ unddreißigtauſend ſ echshundertdreiund achtzig Mark“ iſt vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen, der Reſt des Kaufgeldes mit ungefähr 154 731 ℳ, in Worten „Einhundertvierundfünfzig Tauſend ſiebenhunderteinunddreißig Mark“ wird dem Käufer bis zum 1. April 1911 geſtundet. Der Käufer iſt jedoch berechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dieſem Termin zu zahlen. Der Käufer ver⸗ pflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom Tage der Auf⸗ laſſung ab mit jährlich 4½2% — vier einhalb vom Hundert — zu verzinſen. Die Zinſen ſind viertel⸗ jährlich an den Kalendervierteljahreserſten nach⸗ träglich zu zahlen. Das Reſtkaufgeld iſt ohne vor⸗ herige Kündigung am Fälligkeitstage in einer Summe zu zahlen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkauf⸗ geldes ſchon vor dem gedachten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung des verkauften Grundſtücks ein⸗ geleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nurſeine Zahlungen einſtellt. 10 —2 Der Käufer hat zu bewilligen und zu bean⸗ tragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothetenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat am 1. April 1909 zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei gegen Aushändigung der notariellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den Magiſtratsvertreter. Die Über⸗ gabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an den Käufer über. § 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grundſchulden iſt: ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolger erfordert werden. § 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1909 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Ver⸗ ſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bau⸗ Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 (ſieben) Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 (achtzehn) Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fort⸗ ſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Baubeginn und die Vollendung um ſo viele Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 6. Der Käufer verpflichtet ſich in dem zu errich⸗ tenden Neubau Wohnungen von nicht unter drei Zimmern nebſt Badezimmern anzulegen.