Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. § 7. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, dem Magiſtrat von dem zu errichtenden Gebäude die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe des von der Straße aus ſichtbaren Teiles der Außenſeite, mindeſtens im Maßſtab 1: 50, zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden, ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. „ Die Entwürfe müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos auf⸗ gewendeten Koſten entſtehen. Innerhalb drei Wochen nach Eingang des Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von drei Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt für die Ausführung einzuhalten. Werden durchgreifende Anderungen erfor⸗ derlich, ſo kann die endgültige Genehmigung von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig gemacht werden, für welchen alsdann dieſelben Beſtimmungen gelten als für den erſten. Geſchieht dies nicht, oder ſind die Anderungen geringfügig, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des erſten Entwurfs als erteilt, ſobald der Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt hat. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Geneh⸗ migung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb § Tagen gegenteilig geäußert hat. Beginnt der Käufer vor Erteilung der Geneh⸗ migung mit dem Bau, oder weicht er eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen ab, ſo hat er eine Vertragsſtrafe von 3000 ℳ. — dreitauſend Mark — an die Stadt⸗ gemeinde zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. 4. § 8. Als Sicherheit für die Erfüllung der in den §§ 5 bis 7 übernommenen Verpflichtungen hat der Käufer einen Betrag von 2000 ℳ. — zwei⸗ tauſend Mark — in mündelſicheren Wertpapieren vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Die Sicherheit wird nach Erfüllung der Verpflichtungen zurückgegeben. Die Aus⸗ loſung der Papiere wird nicht überwacht. § 9. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragungen ſowie der im § 2 erwähnten notariellen Verhandlung und die Umſatzſteuer trägt der Käufer. § 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung in Charlottenburg, ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. März 1909 erteilt und dem Käufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Otto Roch. Dr Karl Prüh ß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 2. Januar 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. * Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg.