—— 48 verſehen. Für dieſen Vorgarten iſt dem Beſitzer die Schankkonzeſſion erteilt. Mit Rückſicht auf die gewerbliche Benutzung des Vorgartens forderte John zuerſt 50 ℳ für das qm oder 709,25 ℳ für die OR.; nach dem hierunter abgedruckten Vertrage vom 13. November 1908 hat er ſich ſchließlich verpflichtet, das Straßenland zu dem Preiſe von 500 ℳ für die R. an die Stadt⸗ gemeinde zu verkaufen. Dieſer Preis iſt als angemeſſen zu erachten. Eine weitere Ermäßigung des Preiſes hat ſich nicht erreichen laſſen. Auch ſteht nicht zu erwarten, daß im Enteignungsverfahren eine niedrigere Entſchädigungsſumme erzielt werden würde. Die durch die Aufhöhung der Galvaniſtraße veranlaßten Veränderungen am Baugrundſtück werden, ſoweit ſolche nötig ſein möchten, nach dem Ermeſſen der Stadt auf ihre Koſten auszuführen ſein. Verpflichtungen beſtimmter Art ſind aus⸗ drücklich ausgeſchloſſen. Die erforderlichen Mittel ſind bereits durch die oben angeführte Vorlage beantragt und durch Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung vom 20. Mai 1908 bewilligt. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 30. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX D. 1129. Nummer 1034 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den dreizehnten November des Jahres eintauſendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor a. D. Dr jur. Richard Thurow aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon betannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Der Gaſtwirt Auguſt John, wohnhaft in Charlottenburg, Galvaniſtraße 9. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Der Erſchienene zu 2 iſt eingetragener Eigen⸗ tümer des zu Charlottenburg, Galvaniſtraße 9, belegenen, im Grundbuche von der Stadt Ehar⸗ lottenburg Bd. 28 Blatt Nr. 1418 verzeichneten Grundſtücks. Er verkauft von dieſem Grundſtücke das dazugehörige bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land der Galvaniſtraße an die Stadtgemeinde Charlottenburg. § 2. Der Kaufpreis beträgt für die Quadratrute 500 ℳ, in Worten: „Fünfhundert Mark“, und iſt am Tage der Auflaſſung oder am folgenden Werktage an der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gegen die Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte Auflaſſung zu zahlen. § 3. Herr John iſt verpflichtet, das Straßenland pfandfrei und frei von privatrechtlichen Laſten irgendwelcher Art aufzulaſſen. Die Auflaſſung hat ſpäteſtens 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſter⸗ und Plan⸗ materials zu erfolgen. Herr John verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde auf ihr Verlangen ſchon vorher zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. Das Kataſter⸗ und Plan⸗ material hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. § 4. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange und in welcher Art das Pflaſter der Durchfahrt höher zu legen, der Hof anzuhöhen und die Licht⸗ ſchächte zu verbreitern ſind, überläßt Herr John völlig dem Ermeſſen des Magiſtrats, ein Anſpruch, die Ausführung derartiger Arbeiten überhaupt oder in anderer Weiſe als erfolgt zu verlangen, ſteht ihm nicht zu. 5. Die bei der Freilegung des Straßenlandes ge⸗ wonnenen Gegenſtände (Bretter, Holz der Bäume, Sträucher, Steine uſw.) verbleiben im Eigentum des Herrn John. Er iſt aber verpflichtet, die Gegen⸗ ſtände alsbald nach ihrer Trennung vom Grund und Boden fortzuſchaffen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung, ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4 Abſatze des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Straßenland das Enteignungsrecht zuſteht. Der Fluchtlinienplan für die Galvaniſtraße hat gemäß § § des Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. April 1909 Herrn John ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend⸗ welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterzeichneten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Auguſt John. Otto Brabant. Dr Richard Thurow, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg.