—.—, 45 — baulaſt und einer an den Fiskus zu zahlenen Ent⸗ ſchädigung von 300 000 ℳ der Stadt übereignet werden ſollten. Erſt die weiteren kommiſſariſchen Verhandlungen im Miniſterium der öffentlichen Arbeiten führten zu einem für die Stadtgemeinde annehmbaren Ergebnis. Das Endergebnis der nunmehr abgeſchloſſenen Verhandlungen iſt in dem unten abgedruckten Vertragsentwurf nieder⸗ gelegt. Nach dieſem vereinbarten Vertragsentwurf hat der Fiskus der Stadtgemeinde zu übereignen: 1. das bebauungsplanmäßige Straßenland a) des Habsburger Ufers von etwa b) der Straße 12 von etwa c) der Straße 24 einſchließ⸗ lich des Platzes E von etwa d) der Straße 8 von etwa — zu a—d — ſoweit das Gelände im Charlottenburger Weichbild gelegen iſt — e) der zurzeit in dem Guts⸗ bezirk Plötzenſee belegenen Seeſtraße zwiſchen der jetzigen Charlottenburger Weichbildgrenze bis an die Berlin⸗Saatwinkler Chauſſee von etwa. 11 700 4u zuſammen etwa 105 605 qm. Dieſe Flächen ſind auf den den Atten 28 635 qm 22 750 qm 27 120 qm 15 400 qm Band 11 vorgehefteten Plänen in hellroter und in helllila Farbe dargeſtellt. Für den Fall, daß Teile der Stadt⸗ gemeinde Berlin nach Charlottenburg ein⸗ verleibt werden, hat der Fiskus auch das in den Stadtbezirk Charlottenburg übergehende, auf dem an zweiter Stelle vorgehefteten Plane mit X vI2 umſchriebene Straßen⸗ land der Straße 8, ſoweit es dann noch ihm gehört, der Stadtgemeinde zu übereignen. Die neben der Straße 12 und der Seeſtraße belegene Ladeſtraße in ihrer ganzen Länge bis zur Brücke im Zuge der Beuſſelſtraße von etwa 20 662 qm Größe mit einer nutz⸗ baren Ladefront von 1000 m. Dieſe Flächen ſind auf dem den Akten Band 11 an zweiter Stelle vorgehefteten Plan in dunkelroter und in dunkellila Farbe angelegt. Die Ladeſtraße gehört nicht zu dem bebauungsplanmäßigen Straßengelände, ſon⸗ dern zu demjenigen Gelände, welches plan⸗ mäßig für den Verbindungskanal ausge⸗ wieſen iſt. Die im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee und der Sickingenſtraße über den Verbindungs⸗ kanal führenden beiden fiskaliſchen Brücken. Die übereignung der Seeſtraße und des innerhalb des Gutsbezirks Plötzenſee belegenen II. III. Teiles der Ladeſtraße erfolgt unter der Voraus⸗ ſetzung, daß dieſe Flächen nach Charlottenburg ein⸗ gemeindet werden. Sollte dieſe Vorausſetzung nicht eintreten, ſo bleibt wegen dieſes Geländes eine beſondere Auseinanderſetzung vorbehalten. Neben der Anrechnung des Wertes“ des zu übereignenden Straßenlandes hat der Fiskus eine einmalige bare Entſchädigung von 250 000 an die Stadtgemeinde zu zahlen. Hiervon ſind 50 000 ℳ alsbald nach Feſtſtellung des Staats⸗ haushaltsetats für 1909 und 200 000 ℳ alsbald nach Feſtſtellung des Staatshaushaltsetats für 1910 zahlbar. Bei der Ermittelung dieſer Ent⸗ ſchädigungsſumme iſt der Wert der Ladeſtraße mit 120 050 ℳ. berechnet worden. Für dieſe Leiſtungen des Fiskus hat die Stadt⸗ gemeinde als Gegenleiſtung in ihre Unterhaltung, die auch die Neubaulaſt umfaßt, zu übernehmen: 1. die gepflaſterten, als nicht anbaufähige Kom⸗ munikationswege angelegten und beſtehenden Uferſtraßen a) das Habsburger Ufer, p) die Straße 12, die Seeſtraße 1 in der oben angegebenen die Ladeſtraße Ausdehnung die beiden fiskaliſchen Brücken über den Ver⸗ bindungskanal im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee und der Sickingen⸗Straße. Das auf dieſer Grundlage in Ausſicht ge⸗ nommene Abkommen iſt für die Stadtgemeinde annehmbar. Rechneriſch ſtellt ſich die Sache wie folgt: A. Leiſtungen des Fiskus. 1. Wert des Straßenlandes 2) des Habs⸗ burger Ufers 28 635 qm zu 6ʒꝰ 171 810 ℳ * 2s p) der Straße 12 22 750 qm zu 6ℳ 136 500 ℳ c) der Straße 21 27 120 qm zu 12ℳ — 325 440 4 d) der Straße 8 15400 qm zu 12 184 800 2. Wert der Ladeſtraße 120 000 ℳ. 3. Bare Entſchädiguung 250 000 zuſammen 1 188 550 rd. 1 200 000ℳ. Leiſtungen der Stadtgemeinde. 1. Straßenunterhaltungslaſt für das Habsburger Ufer und die BE. Straße 122 491 400 ℳ 2. Brückenbaulaſtttt 708 720 zuſammen 1 200 120 ℳ rd. 1 200 000 ℳ. Im einzelnen iſt hierzu folgendes zu bemerken: Zu 4. Der Wert des Straßenlandes des Habsburger Ufers und der Straße 12 iſt im aus⸗ drücklichen Einverſtändnis mit dem Herrn Miniſter auf 6 ℳ. für das am und der Wert des Straßen⸗ landes der Straßen 8 und 24 auf 12 ʒꝰ für das qm feſtzuſetzen. Beide Werte ſind als angemeſſen zu erachten. Für das Gelände des Habsburger Ufers und der Straße 12 iſt nur ein Wert von 6 ℳ für das qm in Anſatz zu bringen, weil der Fiskus zufolge landespolizeilicher Auflage das Habsburger Ufer und die Straße 12 dauernd für den Verkehr liegen laſſen und unterhalten muß, und deshalb das Gelände nicht anders wie als Straße nutzen kann. Dagegen iſt das Gelände der Straßen 8 und 24 höher zu bewerten, weil für den Fiskus zur An⸗ legung und Unterhaltung dieſer Straßen keine unzweifelhafte Verpflichtung beſteht. Der Fiskus kann das Gelände, insbeſondere mit Rückſicht auf die günſtige Lage am Kanal, ſehr vorteilhaft zu Lagerplatzzwecken vermieten, wie er es auch teil⸗ weiſe getan hat. Für die Seeſtraße iſt kein Wert in Anſatz zu bringen, weil die Übereignung dieſer Straße an die Stadtgemeinde ohne beſondere Entſchädigung und ohne Anrechnung auf eine Gegenleiſtung erfolgt. Die Gegenleiſtung für dieſe Übereignung liegt in der bevorſtehenden Eingemeindung von . des Gutsbezirks Plötzenſee nach Charlotten⸗ urg.