Zu B. Bei der rechneriſchen Ermittelung der von der Stadtgemeinde zu übernehmenden Straßenbaulaſt iſt davon ausgegangen, daß das Habsburger Ufer und die Straße 12 zunächſt weiter nicht als anbaufähige Straßen, ſondern als Kom⸗ munikationswege zu unterhalten ſind. Bei dieſer Unterhaltung iſt vorausgeſetzt, daß das beſtehende Pflaſter noch 10 Jahre zu unterhalten iſt und als⸗ dann eine Neupflaſterung zu erfolgen hat. Hier⸗ nach iſt die zeitige Ablöſungsſumme für die Unter⸗ haltung und Neupflaſterung der Kommunikations⸗ wege auf 491 400 ℳ feſtgeſtellt. Dieſe Neupflaſte⸗ rung betrifft nicht die anbaufähige Herſtellung. Letztere erfolgt nach den Grundſätzen des Flucht⸗ liniengeſetzes oder auf Grund beſonderer Verträge zu Laſten der Anlieger. Die Errechnung der Brücken⸗ baulaſt für die beiden fiskaliſchen Brücken über den Verbindungskanal iſt ebenfalls unter dem Geſichts⸗ punkt erfolgt, daß die vorhandenen Brücken noch 10 Jahre zu unterhalten ſind und alsdann ein Neubau auszuführen iſt. Die zeitige Ablöſungs⸗ ſumme iſt hiernach auf 708 720 ℳ ermittelt. Durch § 6 des Vertragsentwurfs iſt die Stadt⸗ gemeinde dagegen geſichert, die beiden Brücken vor Ablauf von 10 Jahren ändern oder erweitern zu müſſen. Ebenſo iſt ſie für einen Zeitraum von 100 Jahren nach Ablauf von 10 Jahren dagegen geſichert, daß von landespolizeiwegen Forderungen an ſie geſtellt werden, die weitergehend ſind als die Verbindlichkeit gegen den Fiskus reicht. Sie iſt in dieſem Zeitraum höchſtens verbunden, anſtelle der beiden alten Brücken neue Brücken mit einer Spannweite von nicht mehr als 43 m herzuſtellen. Was die Ladeſtraße neben der Straße 12 und der Seeſtraße anbetrifft, ſo hat der Fiskus ſich das Recht vorbehalten, dieſe für Zwecke der Ver⸗ breiterung des Kanals gegen eine Entſchädigung von 120 000 ℳ zurückfordern zu können. Die Ubergabe der zu übereignenden Flächen und Brücken ſoll am 1. April d. I. ſtattfinden. Der Stadtgemeinde ſteht jedoch das Recht zu, über die pachtfreien Flächen ſofort nach Rechts⸗ wirkſamkeit des Vertrages zu Regulierungszwecken zu verfügen. Die Nutzungszinſe aus den ver⸗ pachteten und vermieteten Flächen fließen bis Ende März d. I. dem Fiskus zu; vom 1. April d. I. ab gehen ſie auf die Stadtgemeinde über. Es handelt ſich hierbei um einen Betrag von rund 5900 ℳ, von dem die Stadtgemeinde allein rund 2500 ℳ gezahlt hat. Dieſer Ausgabepoſten kommt aber vom 1. April d. I. ab für die Stadtgemeinde in Fortfall. Der zwiſchen dem Fiskus und der Großen Berliner Straßenbahn über die Benutzung der Brücke im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee ab⸗ geſchloſſene Vertrag vom 6. Mai 1876 geht mit allen Rechten und Pflichten ebenfalls auf die Stadt⸗ gemeinde über. Die Barentſchädigung, welche der Fiskus in Höhe von 250 000 ℳ zu zahlen hat, iſt für Zwecke der Erneuerung der beiden Brücken über den Verbindungskanal zu reſervieren. Für den gleichen 3weck ſind auch die Beträge anzuſammeln, welche die Stadtgemeinde für das fiskaliſche Straßenland der zu übereignenden Uferſtraßen im Falle der Bebauung der angrenzenden Grundſtücke von den Anliegern einziehen kann. Nach dem mit dem Fiskus zu treffenden Abkommen iſt die Stadt⸗ 17 —— mäßige Straßenland der Uferſtraßen vereinbarten, als Kaufpreis geltenden Werte auf die angren⸗ zenden Grundſtücke umzulegen und wieder ein⸗ zuziehen. Die Umlegung und Wiedereinziehung der Koſten wird entweder in geſetzlichem Umfange nach dem Fluchtliniengeſetz geſchehen, hierbei kommt in Betracht, daß die Uferſtraßen nur auf einer Seite bebaubar ſind und nicht in ganzer Ausdehnung aus fiskaliſchem Gelände beſtehen. Oder aber es wird die Wiedereinziehung in vollem Umfange vertraglich geſichert, wie dies für den Teil der Straße 24 zwiſchen Sickingen⸗ und Huttenſtraße und für den Teil des Habsburger Ufers zwiſchen Straße 15 und Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee geſchehen iſt. Soweit die Stadtgemeinde aus der Ver⸗ pachtung und Vermietung von Gelände der Ufer⸗ ſtraßen noch Nutzungszinſen zufließen, ſind ſie ebenfalls für Zwecke der Erneuerung der beiden Brücken mit anzuſammeln. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir erſuchen, unſere Vorlage als dringlich zu behandeln, da uns daran liegt, über beſtimmte Teile der Uferſtraßen zu Regulierungszwecken recht bald verfügen zu können. Charlottenburg, den 12. Januar 1909. 1 Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX D. 47. Bertrag. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Fiskus, vertreten durch die Königliche Miniſterialbau⸗ kommiſſion in Berlin einerſeits und der Stadtgemeinde Charlottenburg, ihren Magiſtrat, andererſeits wird unter Vorbehalt der Genehmigung der Herren Miniſter der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten und der Bereitſtellung der erforderlichen Geldmittel durch die Staatshaushaltsetats für die Etatsjahre 1909 und 1910 folgender vertreten durch Vertrag abgeſchloſſen. F 4. Der Fiskus übereignet der Stadtgemeinde Charlottenburg das bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land der zu beiden Seiten des Verbindungskanals im Charlottenburger Weichbild belegenen bebau⸗ ungsplanmäßigen Straßen: Habsburger Ufer, Straßen 12, 24 und §8, ſowie des Platzes E der Abteilung vI des Bebauungsplanes, und der zur Zeit in dem Gutsbezirke Plötzenſee belegenen Seeſtraße von der jetzigen Charlottenburger Weich⸗ bildgrenze bis an die Berlin⸗Saatwinkeler Chauſſee. Dabei werden das Gelände der Brückenzufahrten nebſt Böſchungen ſowie alle Beſtandteile und Zube⸗ hörungen, als Pflaſterungen, Bäume, Hecken, Schranken, Brunnen, Durchläſſe und Entwäſſerungs⸗ anlagen mit übereignet. Dies Straßenland iſt auf den angehefteten Lageplänen rot dargeſtellt und hat ungefähr gemeinde in der Lage, die für das bebauungsplan⸗ folgende Größe: