—— 18 —— a) Habsburger Ufer 28 635 qm b) Straße 111: 22 750 qm () Straße 24, einſchließlich des Platzes Platze EE,. 27 120 qm d) Straße s.. 15 400 qm e) Seeſtraßee. 11 700 qm zuſammen 105 605 qm. Der Fiskus leiſtet keine Gewähr dafür, daß das übereignete Gelände der angegebenen Größe entſpricht. Ferner übereignet der Fiskus der Stadt⸗ gemeinde die neben der Straße 12 und der See⸗ ſtraße belegene Ladeſtraße in ihrer ganzen Länge bis zur Brücke im Zuge der Beuſſelſtraße, und zwar innerhalb des jetzigen Charlottenburger Weich⸗ bildes bis zur Mittelwaſſerlinie, innerhalb des Gutsbezirks Plötzenſee bis zur künftigen Berliner Weichbildgrenze, welche hier die Ladeſtraße von dem Bollwerk trennt. Die Übereignung aller vorbezeichneten Flächen erfolgt pfandfrei. Endlich übereignet der Fiskus der Stadt⸗ gemeinde die im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee und der Sickingenſtraße über den Verbindungskanal führenden Brücken. Ausgenommen von der Übereignung bleiben die an den Brücken an⸗ gebrachten Treidelſtege. Der Fiskus behält ſich das Recht vor, die Treidelbahnen in der beſtehenden Weiſe an dem Brückenmauerwerk zu belaſſen und zu unterhalten oder nötigenfalls im Einverſtändnis mit der Stadtgemeinde Charlottenburg in anderer Art an dem Mauerwerk zu befeſtigen oder zu beſeitigen. 2 Für den Fall, daß Teile der Stadtgemeinde Berlin nach Charlottenburg einverleibt werden, verpflichtet ſich der Fiskus, das in den Stadtbezirk Charlottenburg übergehende, in dem beiliegenden Lageplan mit den Buchſtaben X v 2 umſchriebene Straßenland der Straße 8, ſoweit es dann noch ihm gehört, an die Stadtgemeinde Charlottenburg gleichfalls pfandfrei nach dem Stadtbezirk Char⸗ lottenburg zu übereignen. § 3. Als Gegenleiſtung für die von der Stadt⸗ gemeinde in § 4 übernommenen Verpflichtungen zahlt der Fiskus an die Stadtgemeinde neben der Anrechnung des Wertes des übereigneten Straßen⸗ landes eine einmalige Entſchädigung von 250 000 ℳ, in Worten: Zweihundertundfünfzigtauſend Mark. Der Wert der Ladeſtraße iſt hierbei mit 120 000 ℳ berechnet worden. Den Betrag von 250 000 ℳ zahlt der Fiskus in zwei Raten, von denen die erſte mit 50 000 ℳ alsbald nach Feſtſtellung des Staats⸗ haushaltsetats für das Etatsjahr 1909, die zweite mit 200000 ℳ alsbald nach Feſtſtellung des Staats⸗ haushaltsetats für das Etatsjahr 1910 fällig iſt, an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg; die Zahlung kann im Wege der Reichsbanküberweiſung erfolgen. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt als Gegenleiſtung für die vorſtehenden Leiſtungen des Fiskus: 1. die gepflaſterten, als nicht anbaufähige Kom⸗ munikationswege angelegten und beſtehenden Uferſtraßen: a) das Habsburger Ufer, b) die Straße 12; 2. die Seeſtraße in der im § 1 angegebenen Ausdehnung, 3. die Ladeſtraße neben der Straße 12 und der Seeſtraße in der im § 1 angegebenen Aus⸗ dehnung, die beiden im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee und der Sickingenſtraße über den Ver⸗ bindungskanal führenden Brücken mit Aus⸗ ee der an denſelben angebrachten Treidel⸗ tege in die Unterhaltung, die auch die Neubaulaſt umfaßt. Die Veränderung der Zweckbeſtimmung der vorhandenen Kommunikationswege (Ia und b) durch Umwandlung derſelben in ſtädtiſche anbau⸗ fähige Straßen bleibt der Stadtgemeinde auf ihre Koſten überlaſſen. Dem Fiskus erwächſt hieraus kein Anſpruch auf Erſtattung auch nur eines Teils der gezahlten Entſchädigung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung beginnt für die Stadtgemeinde vom Tage der Übergabe. Die Übergabe findet am 1. April 1909 ſtatt; ſie erſtreckt ſich auf ſämtliche im § 1 bezeichneten Gegenſtände. Die Übereignung des gegebenenfalls nach § 2 an die Stadtgemeinde Charlottenburg noch ab⸗ zutretenden Straßenlandes erfolgt mit dem Inkraft⸗ treten des Umgemeindungsvertrages. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erhält das Recht, über die pachtfreien Flächen der im §1 er⸗ wähnten Straßen zum Zwecke der Regulierung ſo⸗ gleich nach erfolgter Genehmigung dieſes Vertrages durch die Herren Miniſter der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten zu verfügen. Wegen dieſer Vereinbarung bleibt für den Fall, daß der gemäß §3 vom Fiskus zu zahlende Betrag von dem Landtage nicht zur Verfügung geſtellt werden ſollte, eine ent⸗ ſprechende Auseinanderſetzung vorbehalten. Die Stadtgemeinde Charlottenburg kann auch ſür den Fall, daß der von ihr übernommenen Ver⸗ pflichtung zur Unterhaltung der Straßen und Brücken durch Geſetz oder auf ſonſtige Weiſe der Charakter einer öffentlich rechtlichen beigelegt wird, keine andere als die im § 3 zugeſicherte Entſchädigung beanſpruchen. Die Übereignung der Seeſtraße an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg erfolgt ohne beſondere Entſchädigung und ohne Anrechnung auf eine Gegenleiſtung. Die Gegenleiſtung für dieſe Über⸗ eignung liegt in der bevorſtehenden Eingemeindung von Teilen des Gutsbezirks Plötzenſee nach Char⸗ lottenburg. Die Übereignung der Seeſtraße und desjenigen Teils der Ladeſtraße (oben Ziffer 3), welcher innerhalb des Gutsbezirks Plötzenſee belegen iſt, erfolgt unter der Vorausſetzung, daß dieſe Flächen nach Charlottenburg eingemeindet werden. Sollte dieſe Vorausſetzung nicht eintreten, ſo bleibt wegen der genannten beiden Straßenſtrecken eine beſondere Auseinanderſetzung vorbehalten. § 5. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, an ſolchen Stellen, an welchen die Straßendämme des Habsburger Ufers und der Straßen 24 und 8 gegenüber dem vorhandenen Gelände höher an⸗ geſchüttet werden müſſen, unter Berückſichtigung etwaiger Forderungen der Waſſerbauverwaltung die Böſchungen auf dem dem Fiskus verbleibenden Gelände anzuordnen, ſoweit dies für die Aufhöhung der Straßen erforderlich iſt; der Böſchungsfuß darf jedoch die dem Verbindungskanal abgewandte