— 19 Kante der vorhandenen Berme nicht überſchreiten. gehen die Rechte auf den Bezug der Gegenleiſtungen Die Koſten für die erforderlichen Veränderungen und ſonſtigen Nutzungen an den übereigneten an den in der Böſchung befindlichen Anlagen trägt Flächen und Gegenſtänden auf die Stadtgemeinde die Stadtgemeinde. Charlottenburg über. 4 § 6. § 10. „Der Fistus leiſtet dafür (ewähr, daß die Auf Verlangen der Stadtgemeinde erfolgt die Stadtgemeinde von keiner ſtaatlichen Behörde, 7 7 II 3 insbeſondere nicht von der Polizei veranlaßt wird: Leicafang 240 c ee a) vor Ablauf von 10 Jahren von der Rechts⸗ 21 behält ſich jedoch vor, auf Grund der gemäß wirtſamkeit dieſes Vertrages an gerechnet, Artitel 27 des Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ die in die ſtädtiſche Unterhaltung über⸗ lichen Geſetzbuch in §§ 1 und 2 erklärten Einigung nommenen beiden. Brücken zu verändern, die Eintragung ihres Eigentums im Grundbuch zu erweitern oder dergl. felbſt zu betreiben. * b) nach Ablauf von 10 Jahren von der Rechts⸗ Die Beſchaffung des Kataſtermaterials für wirtſamkeit dieſes Vertrages an gerechnet, die Auflaſſung wird von der Stadtgemeinde auf an Stelle der beiden alten Brücken neue ſtädtiſche Koſten bewirkt. Ebenſo beſorgt die Stadt 2 1 aſee. Dieie Gerahelertang at⸗ auf ihre Koſten die etwa erforderliche Vermeſſung. ſtreckt ſich indeſſen höchſtens auf einen Zeitraum § 11. 5 von 100 Jahren — d. i. die vorausſichtlich Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages Lebensdauer einer neuen Brücke. übernimmt jede Partei zur Hälfte. Die auf den Sollte entgegen dieſer Zuſage ein Anſpruch gegen Fiskus entfallende Hälfte des Stempels bleibt die Stadtgemeinde Charlottenburg gerichtet werden, gemäß § 5 des Stempelſteuergeſetzes außer Anſatz: ſo hat der Fiskus dieſen Anſpruch zu vertreten und auch für die Stadtgemeinde wird auf Grund des diejenigen Mehrleiſtungen zu übernehmen, die § 4 des Stempelſteuergeſetzes für das in ihrem infolge des früheren Baues (vergl. a) oder des (zemeindebezirt belegene Straßenland Stempel⸗ umfangreicheren Baues (vergl. b) notwendig werden. freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadt⸗ r . 7 gemeinde für den Erwerb des auf Charlottenburger —2 Die 22 2 . verpfli ꝙtet ſich, die „414.4. 4. . 1. re bebauungsplanmäßigen übereignete Ladeſtraße neben der Straße 12 und Strapen 14 922 14. 2 ec Hater der Seeſtraße auf jederſeitiges Verlangen de⸗ K11 Fruchtlinten 317 E8 2 b. „. 8 47 d geſetzes vom 2. Juli 1875 das Fiskus an dieſen zur Verbreiterung des Kanals Entei srecht beſitzt. Die bezüali mcht⸗ gegen eine Entſchädigung von 120 000 ℳ, „Ein- cme, ., 118 1= r, 7 Trat). hundertundzwanzigtauſend Mark“, die dem in §83 irtend 2 Daben gemäß § 5 Iluchtlimiengeſetzes feſtgeſetzten Wert der Straße entſpricht, zurück⸗ ren een. 4 „444 — Inanſpruchnahme gegen —— —— 1—— emnen entſprechenden Teilbetrag dieſer Entſchädigung. Sellte die verbleibende Flacheſa die Statggenert mſae Ar“ 43. als Ladeſtraße nicht mehr ausnutzbar ſein, ſo ver⸗ Vorlage betr. Abordnung von 5 Mitgliedern der pflichtet ſich der Fiskus, die ganze Ladeſtraße zu Stadtverordneten⸗Verſammlung zur Mitwirtung übernehmen. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, bei den Reviſionen der ſtädtiſchen Kaſſen. alsdann den Löſch⸗ und Ladeverkehr zwiſchen u rſchriftlich 1 1 I Waſſer und den Straßen zu dulden und die dazu n die S rord erforderlichen Einrichtungen an den Straßen n mit dem meten 412 genehmigen. Sie darf ohne Zuſtimmung des Fistus zur Mitwirkung bei den ordentlichen und weder Abgaben dafür erheben, noch ſonſtige For⸗ außerordentlichen Reviſionen der ſtädtiſchen 0 1 ſtellen, die den Vertehr beſchränken Kaſſen einſchließlich des Depoſitoriums fünf 40 ihrer Mitglieder abzuordnen. „Die Herſtellung der uferböſchungen und Die Reniſionen der anriſchen Kaſſen werden Straßenabſtützungen im Falle der Verbreiterung bisher ausſchließlich durch die Mitglieder der Kaſſen⸗ 4 dem 2 ob, ſoweit ſie durch und Finanz⸗Deputation abgehalten. Nachdem in le, Verbreiterung veranlaßt werden. in den letzten Jahren durch die Einrichtung von 4,4 § §. 8 Steuerzahlſtellen und des Einziehungsamtes die Durch dieſen Vertrag wird die Verpflichtung Zahl der ſtädtiſchen Kaſſen eine erhebliche Ver⸗ zur Entrichtung der in den jeweiligen Tarifen 4 . 4. „c daß 98 9 vorgeſchriebenen Vertehrsabgaben nicht berührt. . er Kaſſen und Finans⸗ 18 ſchriebenen Verkehrsa gahen micht Lerühr Deputation nicht ausreichte, zumal auch Krankheit § 9. oder anderweitige Behinderung die Herren bis⸗ Der zwiſchen dem Fiskus und der Großen weilen abhielt, bei den am Morgen ſtattfindenden Berliner Straßenbahn über die Benutzung der Reviſionen mitzuwirken. Dieſer Mangel hat ſich Brücke im Zuge der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee ab⸗ ferner mehrfach auch bei den außerordentlichen geſchloſſene Vertrag vom 6. Mai 1876 wird auf die Reviſionen des Depoſitoriums fühlbar gemacht, ſo Stadtgemeinde mit allen Rechten und Pflichten daß es notwendig wurde, die Mitglieder des übertragen. Die aus den beſtehenden Pacht⸗ Depoſitoriums ſelbſt zur Prüfung der Treſorbeſtände verträgen über Straßenland zu zahlenden Ent⸗ heranzuziehen. Dieſes Verfahren entſpricht jedoch chädigungen und Gegenleiſtungen fließen bis zum nicht einer Kontrolle im eigentlichen Sinne, da dem 31. März 1909 dem Fiskus zu, wie die von der Stadt Kuratorium die Verwaltun g des Treſors für die Gas⸗ und Waſſerrohre und Kabelverlegung obliegt. Einen großen Wert legen wir darauf, daß zu entrichtenden Nutzungszinſe. VomI. April 1909 zu den abzuhaltenden a u ßerordentlichen N