24 3. der jedesmalige Eigentümer der Parzelle 7 in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zah⸗ lungen einſtellt, wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 5 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek, und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvoll⸗ ſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jewei⸗ ligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Aus⸗ fertigungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird be⸗ willigt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. § 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grundſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſte⸗ rung und Kanaliſation der Straßen (Anlieger⸗ beiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpätere definitive Regulierung der Straße. § 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle und dem bereits von ihm erworbenen, hinter derſelben belegenen Grundſtück ein Wohn⸗ haus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1909 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bau⸗ erlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflaſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 6 Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 5 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich eine Vertragsſtrafe von 5000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 5000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 20 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkauf⸗ geldhypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalkenlage gefördert hat. 84. Der Käufer verpflichtet ſich in dem zu er⸗ richtenden Neubau Wohnungen nicht unter 4 Zimmern nebſt Badezimmer anzulegen. Ab⸗ weichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 5 zu errichtenden Wohnhauſes dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. § 8. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung, ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. Ich halte mich an dieſe Offerte bis zum 15. Februar 1909 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben. Michael Loewe, Wilhelm Bading. Druckſache Nr. 17. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks an Straße 18. Urſchriftlich nebſt 2 Heften und 1 Lageplan an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2) Dem Ankauf des den Peitzer'ſchen Erben ge⸗ hörigen Grundſtücks an Straße 18 — Band 139 Blatt Nr. 4976 des Grundbuchs — nach Maß⸗