28 § 3. Die in Abteilung II des Grundbuchs unter Nr. 1 und 3 eingetragenen Laſten, betreffend Zahlung eines Kanons an die Kämmereitaſſe hier, für einen ehemaligen Straßenplatz werden von der Stadtgemeinde übernommen und ſpäter gelöſcht. § 4. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens einen Monat nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäuferin von der Geneh⸗ migung des Kaufvertrages durch die Gemeinde⸗ behörden zu erfolgen und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſowie den nach § 3 zu übernehmenden Laſten ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem 1. April 1909 auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grund⸗ ſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Ge⸗ bäude werden in dem Zuſtande, in dem ſie ſich zur Zeit der Auflaſſung befinden, von der Stadtgemeinde übernommen. Die Verkäufer leiſten dafür Gewähr, daß in den Gebäuden ſich keinerlei Schwamm⸗ bildungen irgendwelcher Art vorfinden. 9. Das Grundſtück iſt für 12 241 ℳ, in Worten: „Zwölftauſendzweihunderteinundvierzig Mark“, an mehrere Mieter vermietet. Die Stadtgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten hinſichtlich ſämt⸗ licher Mietsverträge ein. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Eigentumsübertragung ſowie auch die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. März 1909 erteilt und den Verkäufern zu Händen der Erſchienenen zu 22 ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Helene Purps geb. Scharlock. Otto Purps. Dr Karl Prühß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 19. Vorlage betr. Ankauf von Grundſtücken an Straße 43. Urſchriftlich nebſt 1 Heft und 1 Lage⸗ plan an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Ankauf der den Schöltz'ſchen Erben ge hörigen, an der Straße 43 gelegenen Grund⸗ ſtücke Band 96 Blatt No. 3676 des Grund⸗ buchs — nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 20. November 1908 wird zugeſtimmt. b) Der Kaufpreis mit 236000 ℳ iſt dem Grund⸗ ſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Es handelt ſich im vorliegenden Falle um 2 Grund⸗ ſtücke, von denen das eine ſich als ein ca. 30 m breiter Streifen nördlich von der Straße 43, über den Platz C hinweg, bis zur Jungfernheide erſtreckt, während das andere ſich ſüdlich der Straße 43 als ein ca. 45 m breiter Streifen weſtlich an das ſtädtiſche (früher Voigt'ſche) Grundſtück in deſſen ganzer Längenausdehnung anlehnt. Die Grund⸗ ſtücke haben zuſammen eine Flächengröße von (9329 12883 922212 qm oder (657,6 908,2 1565,8 Quadratruten. Es entfallen davon 559,2 Quadratruten auf Bauland und 1006,6 Quadrat⸗ ruten auf Straßen⸗, Vorgarten⸗ und Platzland. Der Preis für beide Grundſtücke beträgt 236000 ℳ mithin für 1 Qudratrute Bruttoland 151 ℳ. Auf Platzland entfallen etwa 320 Quadratruten. Dieſes bewerten wir, da es ſpäter bezahlt werden muß, auf 100 ℳ je Quadratrute, im ganzen alſo auf 4 4. 2 32000 ℳ Das Bauland, Vorgarten⸗ und Straßen⸗ land koſtet demnachh 204000 ℳ. Es ſtellt ſich ſomit 1 Quadratrute Nettobauland auf rd. 364 ℳ. Bei den im Jahre 1906 erworbenen Voigt'ſchen und Braun'ſchen Grundſtücken be⸗ rechnete ſich die Quadratrute Nettobauland auf 329,50 ℳ und 362 ℳ. Der Preis von 364 ℳ für 1 Quadratrute Netto⸗ bauland des Schöltz'ſchen Grundſtücks kann daher als angemeſſen bezeichnet werden, um ſo mehr, als das Vorgartenland, das dabei außer Berechnung ge⸗ laſſen iſt, bei der Bebauung mit einem Schulhauſe als Bewegungsraum mitverwendet werden kann. Der Kaufpreis ſoll mit 120000 ℳ bar gezahlt und mit 116000 ℳ auf 15 Jahre zu 3 % verzinslich auf den Grundſtücken hypothekariſch eingetragen werden. In Übereinſtimmung mit der Grundeigen⸗ tums⸗Deputation empfehlen wir den Ankauf der Grundſtücke, um ſo mehr, als für den ſtädtiſchen Beſitz ſüdlich der Straße 43 die erwünſchte Er⸗ weiterung gewonnen wird. Wir erſuchen, unſerem Antrage zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 24. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Matting Sſchol tz. u. i. V. V 909. Nummer 1037 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 20. November des Jahres eintauſendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr. jur. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 §2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magi⸗ ſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter