30 ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen, Laſten und Ab⸗ gaben gehen mit dem 1. April 1909 auf die Käuferin über, auch wenn die Auflaſſung aus irgendwelchen Umſtänden erſt einige Tage nach dem 1. April 1909 ſollte vorgenommen werden können. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. . Die Stempelkoſten dieſes Vertrages über⸗ nehmen die Verkäufer im Verhältnis ihrer Anteile. Sie verpflichten ſich, dieſelben nach Aufforderung durch den Erſchienenen zu 21 zu zahlen. Die Koſten der Auflaſſung, der Eintragungen und der Hypo⸗ thekenbriefe, ſowie die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. März 1909 erteilt und den Verkäufern zu Händen des Er⸗ ſchienenen zu 21 ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Die Erſchienenen zu 2 k und I er⸗ klärten: Wir genehmigen alle in dieſer Verhandlung von unſeren Ehefrauen — den Erſchienenen zu 2b und 2 — abgegebenen Erklärungen. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Frau Aug uſte Reiff geb. Carl Schöl tz. W w. Marie Kolbo geb. Sch ö Luiſe Thelen geb. Sch öl tz. Richar d Richter. Mathi helen. il h Schöl tz. Dr. Karl Prüh ß, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 20. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks im Bezirk Spandauer Berg⸗ Urſchriftlich nebſt 1 Heft und 1 Lageplan an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Ankauf des den von Schaeffer⸗Voitſchen Erben gehörigen, an der Spandauer Chauſſee gelegenen Grundſtücks — Band 147 Blatt Nr. 5221 des Grundbuchs — nach Maßgabe des abgedruckten Kaufvertrages vom 11. De⸗ zember 1908 wird zugeſtimmt. b) Der Kaufpreis mit etwa 1 731 105 ℳ iſt dem Grundſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Das Grundſtück der von Schaeffer⸗Voitſchen Erben Band 147 Blatt Nr. 5221 liegt nördlich der Spandauer Chauſſee und erſtreckt ſich als ein etwa 120 m breiter Geländeſtreifen unmittelbar weſtlich an dem Grundſtück der Berliner Waſſerwerke entlang, bis zum Bahnhof Fürſtenbrunn. Es wird von der Spandauer Chauſſee aus in nordweſtlicher Richtung von einem öffentlichen Wege durchſchnitten, bildet im Übrigen aber einen zuſammenhängenden Beſitz. Der an der Spandauer Chauſſee vorgelagerte ſogenannte Birkenſtreifen befindet ſich im Eigentum der Stadtgemeinde. Das Gelände zwiſchen der Spandauer Chauſſee und der Spree, bis zum Spandauer Bock, iſt der Bebauung noch nicht erſchloſſen. Der Bebauungs⸗ plan iſt noch nicht feſtgeſetzt. Die Stadtgemeinde beſitzt in dieſem, ziemlich umfangreichen Gebiet noch kein Grundſtück, wird aber nach erfolgter Aufſchließung dieſes Geländes deren mehrere für Schulen und andere ſtädtiſche Zwecke gebrauchen. Wir legen Wert darauf, auch in dieſem Teile der Gemarkung ein größeres, zuſammenhängendes Gelände zu erwerben, wie es in anderen Gegenden — z. B. am Königsdamm — geſchehen iſt. Das hier angebotene Gelände hat einen Flächeninhalt von 9 ha 82 a 20 qm 38 Morgen 84,42 R. Es bietet mithin Raum genug für eine ganze Anzahl von ſtädtiſchen Gebäuden und ſonſtigen Gemeindeeinrichtungen. Der Preis beträgt 250 ℳ für 1 QR mithin im ganzen 1 731 105 ℳ, vor⸗ behaltlich der Feſtſtellung der genauen Flächengröße durch Neumeſſung. Die Belegung des Kaufpreiſes geſchieht in der Weiſe, daß eine von dem Verkäufer Schrobsdorff zugunſten der Grundſtückseigen⸗ tümer auf 10 Jahre zu beſtellende, mit 3½ 0 zu verzinſende Hypothek von 935 000 ℳ übernommen, ein Betrag in Höhe von 10% des Kaufpreiſes bar angezahlt und der Reſt mit 621 000 ℳ zu 3½2% verzinslich auf 10 Jahre für den Verkäufer Schrobs⸗ dorff auf dem Grundſtück hypothekariſch eingetragen wird. Die übrigen Bedingungen bitten wir aus dem Kaufvertrage zu entnehmen. Den Preis von 250 ℳ für eine QER halten wir in Übereinſtimmung mit der Grundeigentums⸗ Deputation für annehmbar. Eine Ermäßigung dieſes Betrages hat der Verkäufer abgelehnt. Wir halten den Erwerb dieſes Geländes für einen vorteilhaften Zuwachs an unſerem ſtädtiſchen Grund⸗ beſitz und erſuchen daher, unſerem Antrage zuzu⸗ ſtimmen. Charlottenburg, den 24. Dezember 1908. Der Magiſtrat. Matting u. 1. V. v 1556. Schol tz. Nummer 1046 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den elften Dezember des Jahres eintauſendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats Aſſeſſor Dr jur. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artitel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritte um u beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur bertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute