1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung abgebe. . Der Architekt Alfred Schrobsdorff zu Char⸗ lottenburg, Klaus⸗Grothſtraße 11. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: 9 4. Als Eigentümer des zwiſchen dem Spandauer Berg und dem alten Fürſtenbrunner Wege, weſtlich der Berliner Waſſerwerke, belegenen Grundſtücks Band 147 Blatt Nr. 5221 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg ſind eingetragen: 2) Clara, Gräfin zu Eulenburg, geb. von Schaeffer⸗ Voit zu Blankenfelde bei Mahlow, b) die Deszendenz der Gräfin Clara zu Eulenburg geb. von Schaeffer⸗Voit zu ungeteilten Rechten. Das Gelände iſt auf dem angehefteten Lage⸗ 10 plan rot angelegt und mit den Buchſtaben a b d e f a umſchrieben. vorgelagerte ſogenannte § 2. Der Kaufpreis wird auf 250 ℳ, in Worten: weihundertfünfzig Mark“ für eine Quadratrute ſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem nheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen ver⸗ 2 o wird der kataſter⸗ Berechnung des Kaufpreiſes anderenfalls iſt die Neuver⸗ gefähr 1 731 105 ℳ, in ſiebenhunderteinunddreißig⸗ fünf Mark“ wird wie folgt I. Der Verkäufer hat an dem Grundſtück zu Gunſten der eingetragenen Eigentümer eine Hypo⸗ hek in Höhe von 935 000 l, in Worten: „Neun⸗ zurückzuzahlen. nachher zu zahlen und an der Stadthauptkaſſe in 31 hundertfünfunddreißigtauſend Mark“ zu 3½ — dreieinhalb — vom Hundert verzinslich, zu beſtellen. Dieſe Hypothek übernimmt die Stadtgemeinde in Anrechnung auf den Kaufpreis mit Zinsver⸗ pflichtung vom 1. April 1909 ab und verpflichtet ſich, dieſelbe am 1. April 1919 ohne Kündigung zurückzuzahlen. Die Käuferin iſt berechtigt, dieſe Hypothek auch vor dem 1. April 1919 ganz oder in Teilbeträgen von nicht unter 10 000 ℳ, in Worten: „Zehntauſend Mark“ nach vierwöchiger Kündigung zurückzuzahlen. Die abgezahlten Beträge ſtehen jedoch dem Überreſt im Range nach. Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher zu zahlen und an der Stadthauptkaſſe in Empfang zu nehmen, falls nicht Uberweiſung an ein Bankhaus gewünſcht wird. Erfolgt die Zahlung der Zinſen nicht pünktlich, d. h. innerhalb der erſten 8 Tage des folgenden Kalenderquartals, ſo ſind die Gläubiger berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des Kapitals zu verlangen. II. Ein Betrag in Höhe von etwa 10% des Kaufpreiſes, alſo ungefähr 175 105 ℳ, in Worten: „Einhundertfünfundſiebzigtauſend einhundertund⸗ fünf Mark“, wird am Tage der Auflaſſung gegen eine Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters, daß die Auflaſſung entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg an den Verkäufer bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie am folgenden Werktage zu geſchehen. III. Der Reſt des Kaufgeldes im Betrage von ungefähr 621 000 ℳ, in Worten: „Sechs⸗ hunderteinundzwanzigtauſend Mark“, wird der Käuferin auf 10 — zehn — Jahre geſtundet. Käuferin verpflichtet ſich, dieſes Reſtkaufgeld mit 3½ v. H. in Kalenderquartalsraten zu verzinſen und das Kapital am 1. April 1919 ohne Kündigung Die Zinſen ſind vierteljährlich Empfang zu nehmen, falls nicht Uberweiſung an ein Bankhaus gewünſcht wird. Werden die Zinſen nicht pünktlich, d. h. innerhalb der erſten acht Tage des folgenden Kalendervierteljahres, gezahlt, ſo iſt der Gläubiger berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des Kapitals zu verlangen. Käuferin iſt berechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dem 1. April 1919 ganz oder in Teilbeträgen von nicht unter 10 000ℳ, in Worten: „Zehntauſend Mark“ nach vierwöchiger Kündigung zurückzuzahlen. Die abgezahlten Beträge ſtehen jedoch dem Uberreſt im Range nach. Als Sicherheit für das geſtundete Reſtkaufgeld beſtellt die Käuferin mit dem erkauften Grundſtück Hypothek. Käuferin und Verkäufer bewilligen und beantragen die Eintragung der Hypothet nebſt den Verzinſungs⸗ und ſonſtigen Bedingungen in das Grundbuch an bereiter Stelle. Der Hypotheken⸗ brief iſt dem Verkäufer auszuhändigen. § 3. Sobald für das verkaufte Grundſtück ein Bebauungsplan rechtskräftig feſtſteht, iſt der Ver⸗ käufer verpflichtet, die auf das bebauungsplan⸗ mäßige Straßenland entfallenden Flächen des Geländes auf Antrag und Koſten der Käuferin aus der Mithaft für die Reſtkaufgeldhyvothek nebſt Zinſen unentgeltlich zu entlaſſen. Wenn die Käuferin das Grundſtück in Bau⸗ parzellen zerlegt, hat Verkäufer auf Antrag und Koſten der Käuferin in eine Verteilung der Reſt⸗