kaufgeldhypothek dergeſtalt zu willigen, daß jedes Quadratmeter Netto⸗Baulandfläche gleich hoch belaſtet wird. § 4. Wegen der zu übernehmenden Hypotheken⸗ ſchuld von 935 000 ℳ hat Verkäufer mit den Gläubigern folgende Vereinbarung getroffen: Sobald für das belaſtete Grundſtück ein Bebauungsplan rechtsträftig feſtſteht, verpflichten ſich Gläubiger die auf das bebauungsplanmäßige Straßenland entfallenden Flächen des Geländes auf Antrag und Koſten der Käuferin aus der Mithaft für die Hypothek von 935 000 ℳ mit Zinſen unentgeltlich zu entlaſſen. Wenn der Grundſtückseigentümer das Grund⸗ ſtück in Bauparzellen zerlegt, haben Gläubiger auf Antrag und Koſten des Eigentümers in eine Ver⸗ teilung der Hypothet von 935 000 ℳ zu bewilligen dergeſtalt, daß jedes Quadratmeter Netto⸗Bau⸗ landfläche gleich hoch belaſtet wird. Verkauft Eigentümer Bauparzellen des Grundſtücks, die an anbaufähigen Straßen liegen, ſo erhöht ſich der Zinsfuß für den auf der betreffenden Parzelle haftenden Teil der Hypothek vom erſten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, welches der Auf⸗ laſſung der verkauften Parzelle folgt, von 3½ auf 4 — vier — vom Hundert. Verkäufer tritt ſeine ſämtlichen Rechte aus dieſen Vereinbarungen an die Käuferin ab. Dieſe tritt in die Rechte ein und übernimmt die Ver⸗ pflichtungen des Verkäufers. 5. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks hat innerhalb drei Monaten nach erfolgter Benach⸗ richtigung des Verkäufers von der Genehmigung des Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar außer der nach § 2 zu über⸗ nehmenden Hypothek ſchulden⸗ und laſtenfrei. § 6. Die Übergabe des Grundſtückes gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. Nutzungen und Laſten gehen mit dem 1. April 1909 auf die Käuferin über, auch wenn die Auflaſſung aus irgend welchen Umſtänden erſt nach dem 1. April ſollte erfolgen können. 1 2. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung, der Eintragungen, des Hypotheken⸗ briefes, ſowie die Umſatzſteuer trägt die Stadt⸗ gemeinde. Die Koſten und die Umſatzſteuer für den Zwiſchenkauf trägt Verkäufer. § §. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. März 1909 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien cus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Alfred Schrobsdorff. Rudolf Hoffmann. Dr Karl P r ü h ß. Magiſtrats⸗Aſſeſſor, 2 32 Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 21. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten auf Lebenszeit (Aſſeſſor). Urſchriftliſch mit dem Perſonalheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Gerichtsaſſeſſors a. D. Thurow als ſtädtiſchen Beamten auf Lebenszeit (Magiſtratsaſſeſſor — A II des Normalbeſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte iſt 31 Jahre alt. Er iſt ſeit dem 15. Mai 1908 als juriſtiſcher Hilfsarbeiter in einer im Stadthaushaltsetat vorgeſehenen offenen Stelle eines Magiſtratsaſſeſſors beſchäftigt. Leiſtungen und Führung waren zufriedenſtellend; nach dem ver⸗ trauensärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 1908 iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Lebens⸗ zeit beſchloſſen. Charlottenburg, den 5. Januar 1909. Der Magiſtrat. Sſchu ſt e hr us. Seydel. 29741. — I. Druckſache Nr. 22. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten zu vor⸗ übergehenden Dienſtleiſtungen. Urſchriftlich nebſt Perſonalheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Regierungs⸗ Aſſeſſors Dr. Schmidt als ſtädtiſchen Beamten zu vorübergehenden Dienſtleiſtungen (juriſti⸗ ſcher Hilfsarbeiter) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte iſt ſeit dem 7. d. M. in der offenen Stelle eines juriſtiſchen Hilfsarbeiters auf Privat⸗ dienſtvertrag beſchäftigt. Da er insbeſondere in der Steuerverwaltung Verwendung finden ſoll, bei der Steuerveranlagung aber nur Beamte mitwirken dürfen, ſo iſt ſeine Anſtellung als Beamter zu vorüber⸗ gehenden Dienſtleiſtungen (§§ 1 und 2 des Kommu⸗ nalbeamtengeſetzes und § 1 des Ortsſtatuts be⸗ treffend die Anſtellung der Beamten) erforderlich. Die perſönlichen Verhältniſſe des Regierungs⸗ aſſeſſors Dr. Schmidt gehen aus dem Perſonalheft hervor. Charlottenburg, den 31. Dezember 1908. Der Mag i ſt r a t. Matting. Seydel. 1. 2988: 2Druckſache Aer. 23. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten zu vor⸗ übergehenden Dienſtleiſtungen. Urſchriftlich nebſt Perſonalheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, 4 Gerichtsaſſeſſors ſich über die Anſtellung des a. D. Arnold Troebs als ſtädtiſchen Beamten zu vorübergehenden Dienſtleiſtungen (juriſti⸗ ſchen Hilfsarbeiter) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. 2