willigt, daß der Etatsanſatz Ord. Kapitel VII Abſchn. 2 für 1908 (Bauliche Unterhaltung der ſtädtiſchen Gebäude) um dieſen Betrag zu verſtärken iſt. Nachdem infolge des Ringtheaterbrandes in Wien durch Miniſterialverordnung im Jahre 1889 Beſtimmungen über die bauliche Anlage von The⸗ atern erlaſſen waren, wurden im Jahre 1892 auch für die ſonſtigen öffentlichen Gebäude verkehrs⸗ ſicherheitliche Beſtimmungen getroffen, welche in⸗ deſſen ausdrücklich nur für ſtaatliche Neubauten, ſowie Um⸗ und Erweiterungsbauten vorgeſchrieben wurden. Infolgedeſſen hat damals weder die Stadtgemeinde ſelbſt Veranlaſſung genommen, an den bereits vorhandenen Schulgebäuden die nur für Neubauten vorgeſchriebenen Maßnahmen durchzuführen, noch hat die ſtaatliche Behörde Anforderungen irgendwelcher Art zu ſtellen für nötig gehalten. Man glaubte wohl, um ſo eher mit dem vorhandenen Zuſtande auskommen zu können, als bis dahin noch niemals in irgendeiner Schule ein ähnliches Unglück eingetreten war. Nur in einem einzigen Falle, nämlich für den Bau der Bürgermädchenſchule in der Kirchhof⸗ ſtraße, hat die Königliche Regierung auf Betreiben des Kreisſchulinſpektors einzelne Anderungen vor⸗ zunehmen anheimgegeben, welcher Anregung auch Folge gegeben iſt. Als jedoch im März v. I. der folgenſchwere Brand der Lake view⸗Schule in Cleveland, Nord⸗ amerika, auch hier in Deutſchland nicht nur die regſte Anteilnahme hervorrief, ſondern auch die Gemüter beunruhigte, ſchien es unſerer Hochbau⸗ verwaltung nicht am Platze, abzuwarten, bis etwa neue behördliche Beſtimmungen zu baulichen Um⸗ änderungen zwingen würden, ſondern ſelbſt ſofort zu unterſuchen, wo und wie etwa noch Verbeſſe⸗ rungen zu treffen wären, um eine Wiederholung des traurigen Falles in Cleveland zu verhüten. Zwar ging kurze Zeit darauf eine Nachricht durch die Zeitungen, nach welcher der Berliner Brand⸗ direktor auf eine Frage eines Vertreters der Preſſe geantwortet habe, daß die Verhältniſſe hier bei uns doch bedeutend günſtiger wären, ſo daß ein ähnlicher Fall hier wohl kaum — wenigſtens nicht in dem Umfange ſich ereignen könne. Dieſe Außerung, welche ſich auch mit den Anſichten unſeres Branddirektors deckt, bezieht ſich jedoch haupt⸗ ſächlich auf den Umſtand, daß in unſeren Gebäuden durch die maſſive Bauart und ſonſtige Vorkehrungen in ausreichender Weiſe gegen das Entſtehen eines Brandes und das weite Umſichgreifen eines ſolchen vorgeſorgt iſt. Das Unglück in Cleveland hat aber bewieſen, daß nicht nur der Brand ſelbſt ein Un⸗ glück herbeizuführen imſtande iſt, ſondern daß auch ohne die Entſtehung eines Feuers ſchon eine bloße Panik in den Schulen eine Gefährdung von Menſchenleben herbeiführen kann. In Ober⸗ ſchleſien ſind ſogar bei einem Übungsalarm zwei Kinder zu Tode gekommen. In unſern neuen Schulen zwar iſt auch hiergegen genügend vor⸗ geſorgt, indem alle Türen nach außen aufſchlagend eingerichtet ſind. In den alten Schulen aber, in denen dieſe Einrichtung noch nicht beſtand, war eine Anderung der falſch angebrachten Türen teils aus den obengenannten Gründen, teils deshalb unterblieben, weil die Anderung in den meiſten Fällen nicht unerhebliche Schwierigkeiten ver⸗ urſacht hätte. Als aber nun bei nochmaliger Prü⸗ fung der Verhältniſſe die Hochbaudeputation mit Rückſicht auf die Gefahr die Dringlichkeit einer Anderung betonte, glaubten auch wir eine weitere Verantwortung für die beſtehenden unzweckmäßigen Einrichtungen nicht länger übernehmen zu können. Da die Feſtſtellungen des Hochbauamts erſt Ende Juni 1908 abgeſchloſſen waren, ſo war es nicht mehr möglich, vor den Ferien der Stadtverordneten⸗ verſammlung eine entſprechende Vorlage zu machen. Um aber die großen Ferien, welche am geeignetſten für die Ausführung der Arbeiten ſind, nicht un⸗ genutzt vorübergehen zu laſſen, ſahen wir uns ge⸗ zwungen, die Ausführung einſtweilen ohne Zu⸗ ſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung zu genehmigen und die Koſten den für die laufende bauliche Unterhaltung der Schulen bereitſtehenden Mitteln vorbehaltlich der nachträglichen Verſtärkung zu entnehmen. Der Umfang der Arbeiten ſtellte ſich während der Ausführung als ſo beträchtlich heraus, daß die großen Sommerferien nicht ausreichten, ſondern auch die Herbſt⸗ und Weihnachtsferien noch zur Hilfe genommen werden mußten. Es erſchien nun zweckmäßig, mit der Einholung der nachträglichen Genehmigung zu warten, bis die genaue Koſten⸗ ſumme feſtgeſtellt werden konnte, um eine Nach⸗ forderung zu vermeiden und die Stadtverordneten⸗ verſammlung nicht zweimal mit derſelben An⸗ gelegenheit zu beſchäftigen. Die Aufwendungen werden ausweislich des beiliegenden Koſtenan⸗ ſchlages insgeſamt 22 225 ℳ betragen. Hierauf kommen die beim Ord. Kapitel VII Abſchn. 2 für 1908 (Bauliche Unterhaltung der ſtädtiſchen Gebäude) vorausſichtlich eintretenden Erſparniſſe mit etwa 1 200 ℳ in Anrechnung, ſo daß eine Mehr⸗ ausgabe von rd. 21 000 ℳ eintreten wird. Wir beantragen, aus den angeführten Gründen die nachträgliche Genehmigung dieſer Summe aus⸗ zuſprechen und die ausnahmsweiſe Behandlung der Angelegenheit in der für uns geſchaffenen 3wangs⸗ lage gutzuheißen. Charlottenburg, den 22. Januar 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. X. 1480/08. Seeling. Druckſache Nr. 38. Vorlage betr. Neubau der Charlottenburger Brücke. Urſchriftliſch mit dem Heft 312 Band 11 und 1II 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: I. Die für den Neubau der Charlottenburger Brücke zur Verfügung ſtehenden Mittel im Geſamtbetrage von 1 507 500 ℳ werden um 65 000 ℳ erhöht auf 1 572 500 ℳ. 4 Die entſtehenden Mehrkoſten bis zur Höhe den 65 000 ℳ ſind aus Anleihemitteln zu ecken. Durch Gemeindebeſchluß vom 14. April 4. Mai 1904 — Druckſache Nr. 194 — alſo vor nahezu 5 Jahren — wurden die Koſten für den Neubau der Charlottenburger Brücke auf den Geſamt⸗ betrag von 1 384 000 ℳ feſtgeſetzt, welcher wie folgt gedeckt wurde: II1.