48 Die Grundſtücke, welche weſtlich an das ſtädtiſche Elektrizitätswerk angrenzen und zwiſchen der Spree und der Straße 15—v1 gelegen ſind, ſind auf Grund unſerer Vorlage vom 30. 8. 1905 — Druckſache Nr. 320 — und des Beſchluſſes der Stadtverordnetenverſammlung vom 27. 9. 1905 zur Anlage eines Stätteplatzes angekauft worden. Die Gründe, welche die Herrichtung eines ſtädti⸗ ſchen Stätteplatzes erforderlich machen, haben wir in der genannten Vorlage näher auseinander⸗ geſetzt, desgleichen die Gründe für die Ladeſtraße. Der Stätteplatz kann nicht errichtet werden, wenn nicht vorher an dem vor ihm gelegenen Spreeufer die Ladeſtraße hergeſtellt iſt, und die Herrichtung der Ladeſtraße wiederum iſt abhängig von der Regulierung der Straße 20. Inſofern hängen die zu 1 unſeres Antrages genannten Anlagen zuſammen. Umgekehrt iſt es aber wohl möglich, die Ladeſtraße und die Straße 20—v1 ohne den Stätteplatz auszuführen. Die techniſche Seite der Geſamtanlage iſt in den in der Mappe befindlichen Zeichnungen nebſt Erläuterungs⸗Bericht klargeſtellt, auf dieſe An⸗ lagen wird verwieſen. Es wird hier nur noch darauf hingewieſen, daß nach dem Entwurf zunächſt nur ein kleiner Teil des Stätteplatzgrundſtücks mit endgültigen Anlagen und mit Kranvorrichtungen verſehen werden ſoll, der Reſt ſoll vorläufig ein⸗ planiert und gegebenenfalls für Lagerzwecke ver⸗ pachtet werden. Erſt wenn es die Umſtände ver⸗ langen, ſoll mit der endgültigen Einrichtung des Stätteplatzes fortgefahren werden. Dement⸗ ſprechend ſoll von den 4 geplanten Brücken⸗ kränen auf dem Stätteplatz, und zwar auf dem weſtlichen Teil desſelben, zunächſt nur einer her⸗ geſtellt werden. Die Ladeſtraße erhält in ihrer ganzen Länge eine Ufermauer ähnlich derjenigen, welche an der Königin⸗Luiſe⸗Straße öſtlich von der Schloßbrücke geplant iſt und demnächſt her⸗ geſtellt werden wird. Die Ladeſtraße ſoll zu⸗ nächſt mit einem Maſchinenkran ausgerüſtet werden, eine Vermehrung ſoll im Bedarfsfalle er⸗ folgen. Die Ladeſtraße dient nicht allein dem öffentlichen Ladeverkehr, ſondern auch dem Ver⸗ kehr zum Stätteplatz. Für den letzten Zweck ſind Gleiſe neben der unteren Ladeſtraße an⸗ geordnet, welche vermittels zweier Tunnel unter der oberen Verkehrsſtraße (Straße 20) hindurch⸗ geleitet ſind, und zum Stätteplatz führen. Die obere Verkehrsſtraße (Straße 20) ſoll nach dem Entwurf nach Oſten hin über die Oſtgrenze de⸗ Stätteplatzes hinaus bis an den Siemensſteg ge⸗ führt werden und nicht allein dem Stätteplatz⸗ betrieb zur Ab⸗ und Anfuhr der Materialien dienen, ſie ſoll auch die ſchon lange als notwendig emp⸗ fundene Straßenverbindung des Elektrizitätswerks mit der Caprivi⸗Brücke herſtellen. Die zu 2d unſeres Antrages genannte Kanali⸗ ſation kann mit endgültiger Vorflut nach dem Pumpwerk 11I1 zurzeit noch nicht hergeſtellt werden, weil noch die erforderlichen Vorflut⸗ kanäle in der Sömmeringſtraße zwiſchen der Caprivi⸗Brücke und der Straße 15a fehlen, die zweckmäßigerweiſe auch erſt gleichzeitig mit dem Neubau der Caprivi⸗Brücke herzuſtellen ſein werden. Da das ſtädtiſche Elektrizitätswerk bereits mit endgültiger Kanaliſation verſehen iſt, und ſoweit dies — für den nördlichen Teil des Grund⸗ ſtücks — noch nicht der Fall, demnächſt an die in der Straße 15 herzuſtellende Kanaliſation an⸗ geſchloſſen werden kann, der Stätteplatz und die übrigen an die Straße 20 angrenzenden Grund⸗ ſtücke aber eine Kanaliſation entbehren können, ſo genügt die beabſichtigte vorläufige Vorflut dem zeitigen Bedürfnis. Die Kanaliſation der Straße 20 ſoll ſo hergeſtellt werden, daß ſie ohne weiteres in die endgültige Vorflut eingeführt werden kann, ſobald dieſe fertiggeſtellt ſein wird. Der be⸗ abſichtigte Einbau der Kanaliſation der Straße 20 iſt aber ſchon jetzt gleichzeitig mit der Regulierung der Straße 20 erforderlich, und zwar, um die Regenwaſſerabflüſſe von der Straße und den angrenzenden Grundſtücken aufzunehmen. Der Betrieb auf der Ladeſtraße ſoll in genau der gleichen Weiſe wie auf den andern Lade⸗ ſtraßen erfolgen, und zwar zu den Gebührenſätzen, welche in dem Tarif für die ſtädtiſchen Ladeſtraßen vorgeſehen ſind. Auch Materialien, welche für den Stätteplatz beſtimmt ſind, ſollen dieſen Gebühren⸗ ſätzen unterliegen. Für den Transport der Materi⸗ alien zum Stätteplatz und für das Stätten der Materialien hierſelbſt wird ein beſonderer Tarif aufgeſtellt werden, welchen wir der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung ſeinerzeit zur Genehmi⸗ gung vorlegen werden. Was die Deckung der Koſten (Nr. 3 unſeres Antrages) anbetrifft, ſo haben wir ſchon darauf hin⸗ gewieſen, daß die Regulierungskoſten der Straße 20—v1 zunächſt vorſchußweiſe aus dem Straßen⸗ regulierungsfonds entnommen werden müſſen. Nach Beendigung der Regulierung können die auf das Grundſtück des Elektrizitätswerkes, des Stätte⸗ platzes und auf das ſtädtiſche Grundſtück an der Sömmeringſtraße hinſichtlich der Front an Straße 20—vI1 entfallenden anteiligen Regulierungskoſten, welche den größten Teil der Geſamtaufwendungen ausmachen, ſofort und im ganzen Umfange wieder eingezogen werden. Ebenſo kann der endgültig zu Laſten der Stadtgemeinde gehende Anteilsbetrag ſofort aus der bei Ord. vIII1—21 für 1908 bereit⸗ geſtellten Summe von 34 200 ℳ gedeckt werden. Demnach braucht die Stadtgemeinde (Straßen⸗ regulierungsfonds) nur für den auf die vrivaten Anlieger entfallenden kleineren Anteilsbetrag bis zur Bebauung der in Frage kommenden Grundſätze in Auslage zu treten. Zur Deckung der Koſten für die Bauausführungen zu 2b und e ſtehen die er⸗ forderlichen Mittel bei der 1908 er Anleihe in Höhe von 2 944 000 ℳ zur Verfügung. Von dieſer Summe entfallen auf den Grunderwerb 2287 000 ℳ und auf die Errichtung baulicher Anlagen ein⸗ ſchließlich der unteren Ladeſtraße 657 000 ℳ. Die Grunderwerbskoſten ſind ſchon am 1. April 1908 endgültig zu Laſten des Stätteplatzes verbucht. Daß die Koſten zur Herſtellung baulicher Anlagen nicht gleich in voller Höhe in Anſpruch genommen werden, beruht darauf, daß zunächſt nur eine vorläufige Anlage geſchaffen werden ſoll. Die Koſten für die Kanaliſierung der Straße 20—v1 werden zunächſt beim Extraordinarium des Kanaliſationsetats ver⸗ ausgabt und ſpäter aus den bei der 1905 er und 1908 er Anleihe für Kanaliſationszwecke bereit⸗ ſtehenden Mitteln gedeckt. Sobald indes die zu errichtende Kanaliſationsleitung endgültige Vorflut erhalten haben wird, werden die einmaligen Kana⸗ liſationsbeiträge in vollem Umfange eingezogen und zur Deckung der Anlagekoſten verwendet werden.