—— 56 — Zeugnis betr. Eintragung im Handelsregiſter des Königlichen Amtsgerichts Berlin⸗Mitte vom 28./29. Dezember 1908 überreichend. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag. § 1. Die Charlottenburger Grundſtücksgeſellſchaft mit beſchränkter Haftung mit dem Sitz in Berlin, Markgrafenſtraße 52, iſt eingetragene Eigentümerin des hier, Spreeſtraße Nr. 38 belegenen, auf dem angehefteten Lageplan rot umränderten und mit den Buchſtaben a be d a — umſchriebenen Grund⸗ ſtücks Band 69 Blatt Nr. 2747 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg, in der Flächengröße von ungefähr 1 421 qm — 100,18 Quadratruten. Dieſes Grundſtück verkauft die Charlotten⸗ burger Grundſtücksgeſellſchaft m. b. H. hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar ſo, wie es jetzt ſteht und liegt, mit allen darauf befind⸗ lichen Gebäuden und Baulichkeiten, ſowie Bäumen und Sträuchern. § 2. Der Kaufpreis wird auf 1 500 ℳ, in Worten: „Eintauſendfünfhundert Mark“ für eine Quadrat⸗ rute feſtgeſetzt. Behufs Ermittlung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkauf⸗ preiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin, zu Händen des Erſchienenen zu 2 oder deſſen Nach⸗ folgers in der Geſchäftsführung der Geſellſchaft, durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlichen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗ reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſter⸗ anweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 150 270 ℳ, in Worten: „Einhundertfünfzigtauſendzweihundert⸗ ſiebenzig Mark“ wird wie folgt belegt: 1. Ein Betrag von 40 000 ℳ, in Worten: „Vierzigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Ver⸗ trages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar ge⸗ zahlt. Sollte die Zahlung an dem bezeich⸗ neten Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. Der Reſt des Kaufpreiſes mit ungefähr 110 270 ℳ, in Worten: „Einhundertzehn⸗ tauſendzweihundertſiebenzig Mark“, wird der Käuferin auf zwei Jahre geſtundet und iſt hypothekariſch auf dem Grundſtück in Ab⸗ teilung III des Grundbuchs an erſter Stelle einzutragen. Dieſer Betrag iſt mit vier vom Hundert zu verzinſen. Die Zinſen ſind viertel⸗ jährlich nachher zu zahlen und an der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg in Empfang zu nehmen, falls nicht UÜberweiſung an ein Bank⸗ haus gewünſcht wird. Der Hypothetenbrief iſt der Gläubigerin auszuhändigen. Die 41. Hypothek iſt am 1. April 1911 ohne Kündi⸗ gung zur Rückzahlung fällig. Die Stadt⸗ gemeinde iſt berechtigt, die Hypothek jederzeit ganz oder teilweiſe nach dreimonatiger Kün⸗ digung zu einem Vierteljahreserſten zurück⸗ zuzahlen. Käuferin und Verkäuferin bewilligen und beantragen die Eintragung der Hypothek nebſt den Verzinſungs⸗ und Rückzahlungs⸗ bedingungen in das Grundbuch. 3 Die in Abteilung 11 des Grundbuchs unter Nr. 1 eingetragenen Laſten betreffend Mitbe⸗ nutzung eines Brunnenkeſſels und einer Tür, ſowie das Ausſcheiden aus der Kur⸗ und Neumärkiſchen Städte⸗Feuerſozietät werden übernommen. § 4. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens 2 Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäuferin von der Ge⸗ nehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeinde⸗ behörden zu erfolgen, und zwar außer den nach § 3 zu übernehmenden Laſten ſchulden⸗ und laſten⸗ frei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Über⸗ gabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Baulichkeiten werden in dem Zuſtande, in dem ſie ſich z. 3t. der Auflaſſung befinden, von der Stadtgemeinde übernommen. § 5. Das Grundſtück iſt für 1700 ℳ, in Worten: „Siebzehnhundert Mark“ an einen Mieter ver⸗ mietet. Die Stadtgemeinde tritt in die Rechte und Pflichten hinſichtlich des Mietvertrages ein. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung, der Eintragungen und des Hypotheken⸗ briefes trägt die Stadtgemeinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamteit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 2. April 1909 erteilt und der Verkäuferin zu Händen des Erſchienenen zu 2 oder ſeines Nachfolgers in der Geſchäftsführung der Geſellſchaft ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Charlottenburger Grundſtücks⸗Geſellſchaft mit be⸗ ſchränkter Haftung. Hugo Bloch. Dr Karl Prühß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 48. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks an der Kirchhofſtraße. 2 2 Urſchriftlich nebſt 1 Heft und 1 Lageplan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: