4) Dem Ankauf des Grundſtücks des Königlichen Polizeipräſidiums — Kirchhofſtraße 3 — trages vom 21. Januar 1909 wird zugeſtimmt. b) Der Kaufpreis mit 200 000 ℳ iſt dem Grund⸗ ſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Das Grundſtück des Königlichen Polizeiprä⸗ ſidiums — Kirchhofſtraße 3 — wird nach Fertig⸗ ſtellung des neuen Polizeidienſtgebäudes am So⸗ phie⸗Charlotte⸗Platz, vorausſichtlich im Frühjahr 1910, verfügbar. Dieſes Grundſtück eignet ſich durch ſeine Lage und Bebauung ganz hervor⸗ ragend zur Verwendung für ſtädtiſche Bureau⸗ zwecke. Die auf demſelben ſtehenden Gebäude ſind gut erhalten. Beſonders das hintere, etwa 12 Jahre alte Haus iſt maſſiv und ſehr geräumig gebaut. In den vorhandenen Räumen können etwa 100 Beamte untergebracht werden. Bei dem ſich fortgeſetzt geltend machenden Bedürfnis nach Bureauräumen für die ſtädtiſche Verwaltung lag es nahe, dieſes Grundſtück der Stadtgemeinde zu ſichern. Wir ſind deshalb ſchon vor einiger Zeit mit den zuſtändigen Behörden in Verhandlung ge⸗ treten, die jetzt zum Abſchluß des abgedruckten Kauf⸗ vertrages geführt haben. Das Grundſtück hat eine Flächengröße von 1 492 qm xd. 105 Quadratruten. Der Kauf⸗ preis beträgt 200 000 ℳ und iſt bei der Auflaſſung bar zu zahlen. Es koſtet demnach 1 Quadratrute des Grund und Bodens rd. 1 905 ℳ. Die Auf⸗ laſſung und Übergabe des Grundſtücks erfolgt erſt nach Räumung durch das Königliche Polizeiprä⸗ ſidium. Die Gültigkeit des Kaufvertrages iſt ab⸗ hängig von der Genehmigung des Herrn Finanz⸗ miniſters, die nach Beſchlußfaſſung durch die Stadt⸗ verordnetenverſammlung nachgeſucht wird. Den Kaufpreis von 200 000 ℳ erachten wir mit Rückſicht auf die vorteilhafte Verwendbarkeit der Gebäude für unſere Zwecke als angemeſſen. Mit vorſtehenden Ausführungen befinden wir uns in Übe reinſtimmung mit der Grundeigentums⸗ deputation. Wir erſuchen, dem Antrage zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 2. Februar 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. V. 710/08. Schol tz. Nummer 1052 des urtundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den einundzwanzigſten Januar des Jahres eintauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr. jur. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artitel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen lie⸗ genden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, Band 147 Blatt Nr. 5234 des Grundbuchs — nach Maßgabe des abgedruckten Kaufver⸗ unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Der⸗ ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung abgebe; der Königliche Regierungsrat Horn, wohnhaft Potsdam, handelnd namens und im Auf⸗ trage der Königlichen Regierung in Pots⸗ dam, Abteilung für direkte Steuern, Domä⸗ nen und Forſten B, anliegende Vollmacht vom 20. Januar 1909 überreichend. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen, vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung zu Charlottenburg, ſowie vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Finanz⸗ miniſters, folgenden Vertrag: § 1. Der Königlich Preußiſche Fiskus, vertreten durch die Verwaltung des Innern (Polizeiverwal⸗ tung) iſt eingetragener Eigentümer des in Char⸗ lottenburg, Kirchhofſtraße Nr. 3 belegenen, auf dem angehefteten Lageplan rot umränderten und mit den Buchſtaben a, b, e, d, a umſchriebenen Grund⸗ ſtücks Band 147 Blatt Nr. 5234, früher Band 13 Blatt Nr. 795, des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg, in der Flächengröße von 1 492 qm — rd. 105 Quadratruten. Dieſes Grundſtück vertauft der Königliche Fistus, vertreten durch die Königliche Regierung in Potsdam, Abteilung für direkte Steuern, Do⸗ mänen und Forſten B, auf Grund des abſchriftlich beigefügten Erlaſſes des Herrn Finanzminiſters vom 26. November 1908 — I.⸗Nr. 1 12 974 II. Ang. — hiermit, vorbehaltlich der miniſteriellen Genehmi⸗ gung, an die Stadtgemeinde Charlottenburg in Pauſch und Bogen, ſo wie es jetzt ſteht und liegt, mit allen darauf befindlichen Gebäuden und Bau⸗ lichkeiten. § 2. Für die angegebene Größe und für die Höhe des Ertrages des Grundſtücks ſowie für Güte und Beſchaffenheit der Gebäude leiſtet Verkäufer keine Gewähr. Eine Haftung des Fiskus dafür, daß die Ver⸗ kaufsgegenſtände zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf die Käuferin übergeht, nicht mit Fehlern be⸗ haftet ſind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgeſetzten Gebrauche aufheben oder mindern, iſt ausgeſchloſſen. Der Fiskus iſt nicht verpflichtet, das Grundſtück frei von Rechten zu verſchaffen, die von Dritten gegen die Käuferin geltend gemacht werden können. § 3. Der Kaufpreis beträgt 200 000 , in Worten: „Zweihunderttauſend Mark“, und iſt am Tage der Auflaſſung des Grundſtücks nach Erteilung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters, daß die Auflaſſung entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, ſeitens der Stadthauptkaſſe durch Reichsbank⸗Giro⸗Konto an die Königliche Regierungshauptkaſſe in Potsdam zu zahlen. Sollte die Überweiſung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu ge⸗ ſchehen.