58 § 4. In Abteilung I1I des Grundbuchs ſtehen fol⸗ gende Laſten eingetragen: Nr. 1. Nach dem mit dem penſionierten Stadt⸗ richter Friedrich Leopold Schumacher unterm 31. Juli/1. Oktober er. abgeſchloſſenen und von dem Königlichen Kammergericht am 3. Auguſt 1846 approbierten Kaufkontrakt § vIII iſt der Beſitzer dieſes Grundſtücks: 1. verpflichtet, in der ganzen Tiefe des erkauften Gartenflecks, alſo von der Kirchhofſtraße ab bis zum Griſchowſchen Garten, auf der Grenze zwiſchen den dem Verkäufer ver⸗ bleibenden Garten und dem verkauften Gar⸗ tenteile, einen neun Fuß hohen geſchrägten Bretterzaun, oder eine Mauer in angemeſſener Höhe, auf ſeine Koſten zu ziehen und auf ewige Zeiten zu unterhalten, 2. gelöſcht, 3. dem Verkäufer ſowie deſſen Nachfolger in dem Beſitz ſeines Grundſtücks geſtattet: den ad 1 erwähnten Grenzzaun, even⸗ tuell die Mauer oder, wenn auf der Grenze Gebäude errichtet werden ſollten, die Hinterwand derſelben von ſeinem, des Verkäufers, Garten aus, zur Anlage eines Weinſpaliers zu benutzen. Nr. 2. Eigentümer dieſes Grundſtücks iſt nicht be⸗ rechtigt, aus der im Jahre 1846 ſeitens des da⸗ maligen Beſitzers des Grundſtücks vol. III1 Nr. 116, jetzt Band 139 Nr. 4990, gegebenen Einwilligung zur Anlage von Fenſtern in dem alten Stadtgerichtsgebäude nach der Seite dieſes Grundſtücks hin, Einſpruch gegen die von den zeitigen Beſitzern gedachten Grundſtücks Band 139 Nr. 4990 etwa beabſichtigten Errichtung eines Gebäudes gegenüber dieſen Fenſtern längs der Grenze zwiſchen beiden Grundſtücken zu erheben. Dieſe Laſten werden von der Stadtgemeinde ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. § 5. Die Auflaſſung und Übergabe des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens einen Monat nach erfolgter Anzeige ſeitens des Königlichen Polizeipräſidiums von der ſtattgehabten Räumung zu geſchehen, und zwar frei von ein⸗ getragenen Schulden. Nutzungen, Laſten, Abgaben und Gefahr gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin dergeſtalt über, daß ſie alle nach erfolgter Auflaſſung fällig werdenden Abgaben allein zu tragen hat. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und Eintragung, ſowie die Umfatz⸗ ſteuer trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Char⸗ lottenburg einerſeits und der Genehmigung des Herrn Finanzminiſters andererſeits. Wird die Ge⸗ nehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften nicht bis zum 1. April 1909 erteilt und der Königlichen Re⸗ gierung in Potsdam ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend⸗ welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Horn, Regierungsrat. Rudolf Hoffmann. Dr Karl Prühß, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg.