das Extraordinarium I1. in Einnahme und Ausgabe auf N r. 3 — Lagerplatz der Tiefbauverwal⸗ „tung — E. den Sonderetat N r. 4 — Elektrizitäts⸗ werk —, und zwar das Or dinar ium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 1 517 420 in Einnahme und Ausgabe auf F. den Sonderetat N r. 5 — Gasanſtalten —, und zwar das Or dinarium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf bei einem Reinge winn von das Extraor din arium in Einnahme und Ausgabe auf 2 996 513,28 ℳ G. den Sonderetat N r. 6 — Stiftungen, Vermächtniſſe uſw. — in Einnahme und Ausgabe auf H. de n Sonderetat N r. 7 — Verbreite⸗ rung der Bismarckſtr. —, und zwar das Or dinarium in Ein⸗ 1 011 600 ℳ „e, , 42% e, 2, 12 , 42. 10 567 400 ℳ 2 179 300 ℳ 108 525,75 ℳ nahme und Ausgabe auf 670 000 ℳ das Extraordinar ium in Einnahme und Ausgabe auf : ar 1 14 2 692 500 ℳ I. den Sondereta⸗ N r. 8 — Grundſtücks⸗ erwerbsfonds —, und zwar das Or dinar ium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf das Extraordinar ium in Einnahme und Ausgabe auf K. den Sonderetat N r. 9 — Müllbeſeiti⸗ gung in Einnahme und Ausgabe auf I. den Sonderetat N r. 10 Waſſer⸗ werke —, und zwar das Or dinar ium in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf das Extraordinarium in Einnahme und Ausgabe „ , eee, 744 000 ℳ 2 746 000 ℳ 2 , K 489 700 ℳ 1 643 722 1 668 016,02. einem Einkommen von nicht ℳʒ? werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1909 Gemeindeein⸗ kommenſteuer zu zahlen, entbunden; p) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100% zur Staatseinkommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 17990 der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1 346 800 die Gemeinde⸗Gewerbeſteuer — unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 100% der ſtaatlich veran⸗ lagten Gewerbeſteuer 125% der in den Gewerbeſteuerklaſſen 1 und I1 ſtaat⸗ lich veranlagten Steuerſätze und 50% der in den Gewerbeſteuerklaſſen III und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes), die Gemeinde⸗Grundſteuer in Höhe von 202,25% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer 2,5% des gemeinen Wertes der bebauten, und 6,255/% des gemeinen Wertes der un⸗ bebauten Grundſtücke; im Rechnungsjahre 1909 wird die Ge⸗ werbeſteuer der in den Klaſſen III und IV veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1909 auffommende Warenhausſteuer wird in Höhe von 115 000 ℳ im Rechnungs⸗ jahre 1910 zur Deckung des Gewerbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſen III und IV verwendet; e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 2% des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1%, die Gebühr für die Be⸗ ſeitigung des Hausmülls auf 0,8% feſt⸗ geſetzt. Die vorgeſchlagene Verteilung des Steuer⸗ bedarfs auf Realſteuern und Einkommenſteuer ſtellt eine Abweichung von den im § 54 des Kommunal⸗ abgabengeſetzes enthaltenen Vorſchriften dar, nach welchen die vom Staate veranlagten Realſteuern in der Regel mindeſtens zu dem gleichen und höchſtens zu einem um die Hälfte höheren Prozent⸗ 8 ſatze zur Kommunalſteuer heranzuziehen ſind, als Zuſchläge zur Staatseinkommenſteuer erhoben wer⸗ den. Hierbei wird bemertt, daß dieſe Abweichung, die der Genehmigung des Bezirtsausſchuſſes und der Zuſtimmung der Miniſter des Innern und der Finanzen bedarf, lediglich eine Folge der bereit⸗ im Vorjahre gehandhabten ſtärkeren Heranziehung des unbebauten Grundbeſitzes zur Grundſteuer gegenüber dem bebauten Grundbeſitz iſt. Letzteren trifft auch im kommenden Etatsjahre eine Mehrbe laſtung nicht; er würde, ſofern die Gemeindegrund ſteuer in der Form von Zuſ chlägen zum Staatsſteuer ſoll erhoben würde, nur den gleichen Zuſchlag, wie in früheren Jahren, tragen. Der im Vorjahre er hobene Grundſteuerſatz von 2,4% des gemeinen Wertes der bebauten Grundſtücke erfährt im kommenden Etatsjahre nur deshalb eine Erhöhung auf 2,5%, weil infolge der zum 1. Januar 1910 bevorſtehenden Reviſion der ſtaatlichen Gebäude ſteuer⸗Veranlagung das Soll der Staatsgebäude ſteuer entſprechend höher als im Vorjahre geſchätz und der Berechnung des Promilleſatzes zugrund“ gelegt werden mußte. 22 2 Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrundſteue iſt in der bisherigen Weiſe auf der Grundlage de⸗