73 Gemeindebeſchluſſes vom 13. Januar /30. März 1898 vorgenommen worden, wonach die Gewerbeſteuer nur mit demſelben Zuſchlage wie die Staatsein⸗ kommenſteuer belaſtet, dagegen der nach Abzug des Ertrages aus der Gewerbeſteuer verbleibende Reſt des Realſteuerbedarfs durch die Gemeindegrund⸗ ſteuer aufgebracht werden ſoll. Die im Vorjahre eingeführte Abſtufung der Gewerbeſteuerſätze von 125% für die Pflichtigen der Klaſſen I und II und von 50% für die Pflichtigen der Klaſſen III und IV ſoll auch im kommenden Etatsjahre beibehalten werden. Infolge der ſtärkeren Heranziehung der Grund⸗ euer wegen der geringeren Belaſtung der Gewerbe⸗ euer und außerdem infolge des Mehraufkommens us der Grundſteuer vom unbebauten Grundbeſitz itt für die Gemeindegrundſteuer eine Belaſtung ein, welche der Erhebung eines Zuſchlages von rund 202,25% der Staats⸗, Grund⸗ und Gebäude⸗ ſteuer entſprechen würde Zu einer Belaſtung des ſtaatlichen Solls mit mehr als 179% ſowie zur geringeren Belaſtung der ſtaatlich veranlagten Gewerbeſteuer iſt in Gemäßheit der §§ 55, 56 und 57 des Kommunalabgabengeſetzes die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes und die Zuſtimmung der Miniſter des Innern und der Finanzen nachzuſuchen. 2 e Abdrücke des Etats werden vom 11. d. M. ab an die Mitglieder der Verſammlung verteilt werden. Charlottenburg, den 6. Februar 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Schol tz. v. 1994/08. Charlottenburg, den 19. Februar 1909. Der Stadtverordneten⸗ Vorſteher. Kaufmann.