Kapitel IY. — Fortbildungsſchulen — Einnahme. Abſchnitt 2. Nr. 5 — Warenhausſteuer uſw. 25 000 ℳ — fällt weg. Nr. 6 wird Nr. 5. Kapitel XV. — Gemeindeſteuern — Ausgabe. Abſchnitt 1 bleibt unverändert. Abſchnitt 2 — Warenhausſteuer— Nr. 1 — Am Jahresſchluß uſw. zu übertragen — erhöht auf 140 000 ℳ. Nr. 2 — Zuſchuß zu Kapitel IV ⸗ 25 000 ℳ — fällt weg. Abſchnitt 3 bleibt unverändert. Abſchnitt 4. Ar. 1 — Gebühren uſw. — erhöht auf 5 000 ℳ. Einnahme. Abſchnitt 1 bleibt unverändert. Abſchnitt 2 — Gemeindegrund⸗ ſt e uer —. Nr. 1 ſoll lauten: 2,65%,%o des auf 1 250 000 000 ℳ Keſchac gemeinen Wertes der bebauten und 5,3% des auf 220 000 000 ℳ geſchätzten Wertes der unbebauten Grundſtücke . . . 4 478 500 ℳ Davon ab für Zurückzahlungen 8 500. „ bleiben 4 470 000 % Abſchnitt 3 bleibt unverändert. Abſchnitt 4 — Gemeindegewerbe⸗ ſt e uer — ſoll lauten: Nr. 1. 150% der ſtaatlich veranlagten Beträge der Klaſſen I1 und 11 (375 000 ℳ). 562 500 ℳ 100%, der ſtaatlich veranlagten Beträge der Klaſſen III und IV (210 006 %) e 210 000 „ zuſ. 772 500 1% —. ab: 1 Zurückzahlun⸗ „ „„ 4244 2 500 ℳ Alſall infolge Frei⸗ laſſung der in der Gewerbeſteuerklaſſe IV und in den un⸗ teren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III veranlagten Steuerpflichtigen 130 000 ℳ. 132 500 ℳ blewben 71) 500 7 Nr. 2 Warenhausſteuer. Aufkommen aus dem Rechnungs⸗ jahre 19082 130 000 ℳ. Iuf. 77) 50 2 30. —— Abſchnitte 5—8 bleiben unverändert. Der Ausſchuß empfiehlt der Berſammlung, zu beſchließen: 2) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1909 Gemeindeeinkommen⸗ ſteuer zu zahlen, entbunden; b) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100% zur Staatsein⸗ kommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 186,48% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1. die Gemeindegewerbeſteuer — unter Be⸗ rückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 131,62% der ſtaatlich veran⸗ lagten Gewerbeſteuer ⸗ 150% der in den Gewerbeſteuerklaſſen 1 und II ſtaatlich ver⸗ anlagten Steuerſätze und 100% der in den Gewerbeſteuerklaſſen III und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes), 2. die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 201,28% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer 2,65%s des ge⸗ meinen Wertes der bebauten, und 5,3%, des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke; im Rechnungsjahre 1909 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IV und — ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1908 aufge⸗ kommenen Warenhausſteuer ausreicht auch der unteren Stufen der in der Klaſſe III veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1909 auf⸗ kommende Warenhausſteuer wird im Rech⸗ nungsjahre 1910 zur Deckung des Gewerbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III verwendet: e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100%, der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 20% des Umſatzwertes der unbebauten Grund⸗ ſtücke zur Erhebung; g) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende⸗ Kanaliſationsgebühr wird auf 1%, die Gebühr für die Beſeitigung des Hausmülls auf 0,8% feſtgeſetzt. Schluß 11 Uhr. d) v. §. u. Kaufmann, Mann, Klick, Otto, Prope, Jaſtrow, Dr Stadthagen, Valimann, Delenwerg, Wilk. St. V. 210. Charlottenburg, den 12. März 1909. Der erve . erorbe.⸗ Kaufmann. Druck von Adolf Gertz G. m. b. 9., ce,