§ 3. Die verkaufte Parzelle 536/%1 iſt koſtenfrei und frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art binnen 8 Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Übergabe der verkauften Fläche gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Einzäunung des den Dietmar ſchen Erben verbleibenden Reſtgrundſtücks iſt Sache der letzteren. § 4. Der Kaufpreis bzw. die Entſchädigung von 885 ℳ iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung der Parzelle 536/4 an die Verkäufer z. H. des Herrn Juſtizrats Maerker bei der Stadthauptkaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Ma⸗ giſtratsvertreters über die erfolgte Auflaſſung der Parzelle 536/4 zu zahlen. Sollte dies an dem Auflaſſungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. Die Auflaſſung kann von den Verkäufern nicht vor der Auszahlung der bei der Miniſterial⸗Baukommiſſion hinterlegten 965,50 ℳ verlangt werden (vgl. § 5). § 5. Die Dietmar'ſchen Erben verzichten auf ſämt⸗ liche Anſprüche aus dem Entſchädigungsfeſtſtellungs⸗ beſchluſſe vom 26. Juni 1906, Aktenzeichen des Eg 28. 0 Bezirksausſchuſſes in Potsdam 4. — und erkennen an, daß ſie durch Abſchluß dieſes Vertrages wegen aller Anſprüche für die Abtretung und Ent⸗ eignung der Parzelle 321 /4 Kartenblatt 9 abgefunden ſind. Sie verpflichten ſich ferner, ſofort nach Genehmigung dieſes Vertrages durch die Ge⸗ meindekörperſchaften in die bedingungsloſe Aus⸗ zahlung der bei der Königlichen Miniſterial⸗, Militär⸗ und Baukommiſſion in Berlin unter 1 D 648. 06 und G. 4309 vorhandenen Hinterlegungsmaſſe an die Stadtgemeinde in öffentlich beglaubigter Form zu willigen und das Einverſtändnis etwaiger Nebenberechtigter hierzu herbeizuführen. § 6 Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die von ihr beim Landgericht III1 Berlin erhobene Klage ſowie die eigenen außergerichtlichen Koſten des Prozeſſes zu tragen. Die dem Beklagten ent⸗ ſtandenen außergerichtlichen Koſten des Prozeſſes insbeſondere des Vergleichs ſind von deſſen Erben zu tragen. —— K 7. 12 Die Koſten und Stempel der Beurkundung dieſes Vertrages trägt die Stadtgemeinde, ſie nimmt aber gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, da ſie für das auf⸗ Straßenland das Enteignungsrecht be⸗ ichtlinienplan für die Soorſtraße Fluchtliniengeſetzes förmlich utlich ausgelegen. ſlaubigung der Auszahlungs⸗ dietmar' ſchen Erben. iſt von der Ge⸗ at und die Stadt⸗ 7. 0. 706/6 zurückzunehmen und die gerichtlichen, verordnetenverſammlung abhängig. Werden dieſe Genehmigungen nicht ſpäteſtens bis zum 1. April d. I. erteilt und dem Erſchienenen zu 2 mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Paul Maerker, Otto Brabant, Dr Richard Thurow, Magiſtratsaſſeſſor als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 77. Mitteilung betr. Arbeiterausſchüſſe. Urſchriftlich mit den Akten Fach 5 Nr. 27 Band III an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, von den von uns erlaſſenen nachſtehend ab⸗ gedruckten „Beſtimmungen über die Errich⸗ tung und die Tätigkeit der Arbeiterausſchüſſe für die Arbeiter der Stadt Charlottenburg“ Kenntnis zu nehmen. Auf den aus der Mitte der Verſammlung ge⸗ ſtellten Antrag vom 11. Februar 1903: für ſämtliche ſtädtiſchen Betriebe Arbeiter⸗ ausſchüſſe einzuführen, der dem Magiſtrat zur Erwägung überwieſen war, hat der Magiſtrat ſich bereit erklärt, einen ſtändigen Arbeiterausſchuß, wie ſolcher damals bereits bei den Gasanſtalten beſtand, auch für die Straßenreinigung einzuſetzen. Nachdem jedoch die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung unter dem 1. Februar 1905 beſchloſſen hatte, für ſämtliche ſtädtiſchen Betriebe, ſoweit die Zahl der ähnlich beſchäftigten Arbeiter 50 überſteige — mit Ausnahme der Feuer⸗ wehr — Arbeiterausſchüſſe einzuſetzen, hat der Magiſtrat dieſem Beſchluſſe nunmehr in der Weiſe entſprochen, daß für die Gaswerke, die Straßenreinigung, die Straßenbauverwaltung, die Waſſerwerke und die Parkverwaltung Arbeiter⸗ ausſchüſſe nach den in der Anlage getroffenen Be⸗ ſtimmungen eingeſetzt werden ſollen. Von der Einführung der Arbeiterausſchüſſe für die Krankenhausverwaltung iſt deswegen Ab⸗ ſtand genommen worden, weil ſich die einzelnen Gruppen hinſichtlich der Beſchäftigungsart und ihrer dienſtlichen Verhältniſſe ganz erheblich von⸗ einander unterſcheiden und in keiner Einzelgruppe 50 Arbeiter beſchäftigt werden. Ebenſo iſt für die Arbeiter des Kanaliſations⸗ neubaues, des Kanaliſationsbetriebes und für die Arbeiter des Rieſelfeldes ein Ausſchuß nicht ein⸗ geſetzt worden, weil die drei Betriebe nichts mit⸗ einander gemein haben und die Zahl der in den einzelnen Betrieben beſchäftigten Arbeiter noch nicht 50 beträglt. 12 Die Beſtimmungen lehnen ſich in ihren Einzel⸗ heiten durchweg an Vorſchriften an, die ſich in Reichs⸗, Staats⸗, Kommunal⸗ und Privatbetrieben bewährt haben.