% 7 1 Mmn eeeeee Gewerbeaufſichtsbeamten zu beteiligen. Wegen der Einzelheiten verweiſen wir auf die Anlage, von der wir Kenntnis zu nehmen bitten. Charlottenburg, den 4. März 1909. Der Magiſtrat. Matting u, 1., V. I. 3848/08. Beſtimmungen über die Errichtung und die Tätig⸗ teit der Arbeiterausſchüſſe für die Arbeiter der Stadt Charlotten⸗ burg. 1. Allgemeines. §1. Für die bei der Stadt Charlottenburg be⸗ ſchäftigte Arbeiterſchaft werden Arbeiterausſchüſſe eingerichtet, und zwar je ein Ausſchuß: „für die Gaswerke, für die Straßenreinigung, für die Straßenbauverwaltung, für die Waſſerwerke, für die Partverwaltung. r E 10 — 9 2. Die Arbeiterausſchüſſe haben. die Aufgabe, die Verwaltung und die ſtädtiſchen Arbeiter in dem Beſtreben einer gedeihlichen Regelung der Arbeiter⸗ verhältniſſe zu unterſtützen. Vor einer Abänderung des Dienſtvertrages oder der Arbeitsordnung oder dieſer Beſtimmungen über die Errichtung der Arbeiterausſchüſſe ſind ſie zu hören. § 3. Sie haben 1. ſich über die ihnen von der Verwaltung vor⸗ gelegten Fragen und Angelegenheiten gut⸗ achtlich zu äußern; 2. Anträge, Wünſche und Beſchwerden der Arbeiter allgemeiner Art zu erörtern und der Verwaltung vorzulegen; 3. auf die Beachtung der Arbeitsordnung, der Vorſchriften zur Verhütung von Unfällen und der ſonſtigen, im Intereſſe des Wohles, der Geſundheit und der Sicherheit der Arbeiter erlaſſenen Vorſchriften durch die Arbeiter und auf ein gutes Einvernehmen der Arbeiter mit der Verwaltung hinzu⸗ wirken; 4. dahin zu wirken, daß unter der Arbeiterſchaft Ehrenhaftigteit, Ordnung und gute Sitte aufrecht erhalten und Kameradſchaft ge⸗ fördert, Streitigkeiten aber verhütet oder ge⸗ ſchlichtet werden. Dem Vorſitzenden des Arbeiterausſchuſſes iſ Gelegenheit zu geben, ſich an den Reviſionen des 41 Den Mitgliedern der Arbeiterausſchüſſe und den Erſatzmitgliedern kann das Arbeitsverh nur vom Magiſtrat, nicht von der betreffenden 5 Verwaltungsdeputation gekündigt werden. Aus Anlaß der Zuziehung zur Wahlverhand lung (§§ 9 und 10) und der Teilnahme der Aus⸗ 24 9 6 — 100 — ſchußmitglieder an den Sitzungen finden keine Lohnkürzungen ſtatt. Die gleiche Beſtimmung findet auf den Vor⸗ ſitzenden des Ausſchuſſes im Falle ſeiner Tätigkeit gemäß § 3 Anwendung. II. 3uſammenſetzung und Wahl. § 6. Jeder Ausſchuß beſteht aus 5 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Erſatzmann gewählt. Als Mitglieder und Erſatzmänner ſind nur ſtändige Arbeiter und Arbeiterinnen des betreffenden ſtädti⸗ ſchen Betriebes wählbar, die mindeſtens 1 Jahr in dieſem Betriebe und mindeſtens 3 Jahre hinter⸗ einander im ſtädtiſchen Dienſte überhaupt be⸗ ſchäftigt geweſen ſind, ſich im Beſitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befinden und das 30. Lebens⸗ jahr überſchritten haben. 5 7. Wahlberechtigt ſind alle in dem betreffenden Betriebe beſchäftigten volljährigen Arbeiter und Arbeiterinnen, die ſich im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und mindeſtens 1 Jahr in dem Betriebe beſchäftigt ſind. §8. Die Wahl der Mitglieder der Arbeiteraus⸗ ſchüſſe erfolgt direkt und geheim. Den Vorſitz bei der Wahl führt ein damit beauftragter ſtädtiſcher Beamter. 299 Bei der erſten Wahl hat der die Wahl leitende Beamte zu ſeiner Unterſtützung drei Wahlberech⸗ tigte (§ 7) zu beſtimmen, von denen zwei als Bei⸗ ſitzer mitwicken, während der dritte als Schrift⸗ führer das Protokoll führt. § 10. Bei ſpäteren Wahlen übernehmen der Vor⸗ ſitzende und der ſtellvertretende Vorſitzende des bisherigen Ausſchuſſes das Amt der Beiſitzer, wäh⸗ rend der Schriftführer des bisherigen Ausſchuſſes das Protokoll führt. 5 § 11. Die Arbeiterſchaft der Gaswerke wählt in 4 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Feuerleute, 6 , 4½ und Maſchi⸗] je ei niſten A en als 2. Gruppe die Handwerker, Muglie Werkſtattsarbeiter und 1 2 Erſatz⸗ als 3. Gruppe die Laternenwär⸗] mitlied ter 5 9 77 6 7 iter, zuſammen 2 10 als 1. Gruppe die olon 2 alied und 13