4 9.13. Die Arbeiterſchaft der Straßenbauverwaltung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Arbeiter beim Straßen⸗ neubau und bei der Straßenunter⸗ haltung je 3 Mitglieder und 3 Erſatz⸗ mitglieder, als 2. Gruppe die Arbeiter auf den Lager⸗ plätzen je 2 Mitglieder und 2 Erſatz⸗ mitglieder. 25 . § 14t. Die Arbeiterſchaft der Waſſerwerke wählt in 3 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Arbeiter des Werks Jung⸗ fernheide je 2 Mitglieder und 2 Erſatz⸗ mitglieder, Gruppe die Arbeiter des Werks Teu⸗ felsſee je 1 Mitglied und 1 Erſatzmit⸗ glied, Gruppe die Arbeiter des Rohrnetz⸗ betriebes (Kolonnenführer, gelernte und ungelernte Arbeiter) je 2 Mit⸗ glieder und 2 Erſatzmitglieder. Von den durch die Gruppe 1 gewählten Mit⸗ gliedern bzw. von deren Erſatzmitgliedern muß mindeſtens einer den Maſchiniſten, Hilfsmaſchiniſten oder Heizern, von den durch die Gruppe 3 ge⸗ wählten Mitgliedern bzw. von deren Erſatzmännern muß mindeſtens einer den Kolonnenführern, Rohr⸗ legern oder ſonſtigen gelernten Arbeitern des Rohr⸗ netzbetriebes angehören. als 2. als 3. 5 15. Die Arbeiterſchaft der Parkverwaltung wählt in 2 Gruppen, und zwar wählen als 1. Gruppe die Gärtner und ſonſtigen Handwerker je 3 Mitglieder und 3 Er⸗ ſatzmitglieder, als 2. Gruppe alle übrigen Arbeiter je 2 Mit⸗ glieder und 2 Erſatzmitglieder. . 8, 16. . Tag und Stunde der Wahl werden mindeſtens 2 Wochen vor dem Wahltermin bekannt gemacht. § . Vor dem Wahltermin iſt ein Verzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Perſonen eine Woche lang zur Einſicht auszulegen. Wird das Verzeichnis nicht innerhalb einer Woche vom Tage der Auslegung an bemängelt, ſo bildet es die Grund⸗ lage für die Zulaſſung zur Wahl. Über Einwen⸗ dungen gegen das Verzeichnis entſcheidet der Magiſtrat. § 18. 242484 Wähler ſchreibt die Namen derjenigen als Mitglieder, und derjenigen, lieder in ſeiner Gruppe wählen ttel von verſchiedener Farbe el zuſammengefaltet dem 3 und übergib Samee 5 Erſatzmitglieder erfolgt auf 3 Jahre. tritt das nächſte Erſatzmitglie 1014 ——— §. 19. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ſofort nach Beendigung des Wahlattes einer jeden Gruppe, und zwar öffentlich. Über dieſen Wahlakt iſt ein Protokoll aufzunehmen. § 20. Gewählt ſind diejenigen, welche bei der erſten Abſtimmung der Reihe nach die meiſten Stimmen und die abſolute Stimmenmehrheit erhalten haben, jedoch für die Waſſerwerke mit den Beſchränkungen, die bei Gruppe 1 und 3 feſtgeſetzt ſind. § 21. Wenn ſich bei der erſten Abſtimmung nicht für ſo viel Perſonen, als zu wählen ſind, die ab⸗ ſolute Stimmenmehrheit ergeben hat, ſo wird zu einer zweiten Wahl geſchritten. Der Wahlvorſtand ſtellt die Namen derjenigen Perſonen, welche nächſt den Gewählten die meiſten Stimmen erhalten haben, bis zur doppelten Zahl der noch zu wählen⸗ den Mitglieder zuſammen. Dieſe Zuſammenſtel⸗ lung gilt alsdann als die Liſte der Wählbaren. § 22. Zu der zweiten Wahl der betreffenden Gruppe werden die Wähler durch eine das Ergebnis der erſten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl⸗ vorſtandes ſofort oder ſpäteſtens innerhalb einer Woche aufgefordert. Bei dieſer Wahl iſt abſolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Unter den⸗ jenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen er⸗ halten haben, entſcheidet das Los. § 23. Die Gewählten haben ſich über die Annahme der Wahl binnen 2 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebniſſes zu erklären. Eine Verpflich⸗ tung zur Annahme der Wahl beſteht nicht. Gibt der Gewählte keine Erklärung über die Annahme der Wahl ab, ſo gilt die Wahl als abgelehnt. Die Namen der Gewählten ſind durch Anſ oder in ſonſt geeigneter Weiſe kanntzugeben. chlag e den Arbeitern be⸗ Beſchwerden über die Rechtsgültigkeit der Wahlen ſind binnen 1 Woche von der Bekannt⸗ machung der Wahl ab gerechnet an die Verwaltung zu richten. Die Entſcheidung über die Beſchwerden trifft der Magiſtrat. 26. Die Wahl der Ausſchußmitglieder und der 1 § 27. — Das Amt als Ausſchußmitglied erliſcht ſchon vorher: a) mit dem Ausſcheiden des Arbeiters aus dem Betriebe, b) mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehren⸗ rechte, ) durch freiwillige Niederlegung des Amtes. , 28, An Stelle eines ausgeſchiedenen Mitgliedes d nach Maßgabe des