— 102 — Stimmverhältniſſes. Bei gleichem Stimmver⸗ hältnis entſcheidet das Los. § 29. Eine Ergänzung des Ausſchuſſes im Laufe der Wahlperiode erfolgt nur dann, wenn die vorge⸗ ſchriebene Mitgliederzahl infolge des Ausſcheidens von Mitgliedern und Erſatzmitgliedern nicht mehr vorhanden iſt. Tritt dieſer Fall ein, ſo findet binnen Monats⸗ friſt eine Neuwahl der fehlenden Mitglieder ſeitens der wahlberechtigten Arbeitergruppen für die noch laufende Wahlzeit ſtatt. Hinſichtlich der Aufſtellung und Auslegung der Liſten ſowie der Wahlhandlung finden die Vor⸗ ſchriften der §§ 8—25 Anwendung. III. Geſchäftsgang. § 30. In der erſten Sitzung wählt der Ausſchuß aus ſeiner Mitte einen Vorſitzenden, einen ſtell⸗ vertretenden Vorſitzenden und einen Schriftführer. Bis zur erfolgten Wahl des Vorſitzenden wird die erſte Sitzung von dem dem Lebensalter nach älteſten Mitgliede geleitet. § 31. Jeder Ausſchuß tritt nach Bedürfnis, min⸗ deſtens aber vierteljährlich einmal zuſammen. Auf Antrag der Verwaltung oder von 2 Mit⸗ gliedern des Ausſchuſſes muß die Einberufung des Ausſchuſſes erfolgen. § 32. Den Sitzungen des Ausſchuſſes hat ein Be⸗ auftragter der Verwaltung beizuwohnen. Er iſt auf Verlangen jederzeit zu hören. § 33. Die Tagesordnung für die Beratung wird von dem Vorſitzenden aufgeſtellt und iſt mindeſtens 5 Tage vor der Sitzung dem zuſtändigen Dezer⸗ nenten zur Kenntnis vorzulegen und durch Aus⸗ hang an einer von der Verwaltung bezeichneten Stelle bekannt zu machen. § 34. Ein Ausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens 3 Mitglieder anweſend ſind. Er entſcheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anweſenden Mit⸗ glieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 35. Über die Beratung ſind Niederſchriften auf⸗ zunehmen, welche die Namen der Anweſenden, die einzelnen verhandelten Gegenſtände und das Ergebnis der Abſtimmungen enthalten müſſen und von den Ausſchußmitgliedern zu vollziehen ſind. Die Niederſchriften werden bei den Akten der Ver⸗ waltung aufbewahrt. Der überſtimmten Minderheit ſteht es frei, der Verwaltung zur Aufbewahrung bei der Nieder⸗ ſchrift eine ſchriftliche Begründung ihrer Stellung⸗ nahme einzureichen. § 36. Die auf Antrag eines Arbeiterausſchuſſes ge⸗ faßten Beſchlüſſe der Verwaltung werden dieſem] vielmeh mitgeteilt. IV. Allgemeiner Arbeiterausſchuß. § 37. Zur Beratung und Begutachtung von Fragen, welche die Intereſſen ſämtlicher ſtädtiſchen Arbeiter berühren, können die Vorſitzenden der Arbeiter⸗ ausſchüſſe oder die geſamten Arbeiterausſchüſſe als „Allgemeiner Arbeiterausſchuß“ vom Magiſtrat einberufen werden. Die Einberufung muß er⸗ folgen, wenn die Mehrzahl der beſtehenden Arbeiter⸗ ausſchüſſe es verlangt. Wird der „Allgemeine Arbeiterausſchuß“ ein⸗ berufen, ſo ſteht es den Arbeitern derjenigen Be⸗ triebe, in welchen mehr als 10 Arbeiter beſchäftigt ſind, frei, zu dem „Allgemeinen Arbeiterausſchuß“ ein ſtimmberechtigtes Mitglied zu entſenden. Auf Antrag von wenigſtens 5 Arbeitern beſtimmt die Verwaltung den Termin zur Wahl dieſes Mit⸗ gliedes und ſeines Vertreters. Die Wahl erfolgt nach den §§ 6—25 dieſer Beſtimmungen. Den Vorſitz im „Allgemeinen Arbeiteraus⸗ ſchuß“ führt der Oberbürgermeiſter oder ein von ihm beſtellter Vertreter. Als Protokollführer iſt ein ſtädtiſcher Beamter hinzuzuziehen. V. Aufſichtsrechte. § 38. Der Magiſtrat iſt befugt, Arbeiterausſchüſſe, die ſich zur Erfüllung der ihnen geſtellten Aufgaben als ungeeignet erwieſen haben, aufzulöſen. Die Neuwahl iſt zu einem Termine innerhalb 4 Wochen anzuordnen und der gewählte Ausſchuß ſpäteſtens innerhalb 4 Wochen einzuberufen. Nach wiederholter Auflöſung kann der Ma⸗ giſtrat für die betreffende Verwaltung die Vor⸗ ſchrift des § 1 auf die Dauer von höchſtens einem Jahre außer Kraft ſetzen. § 39. Der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, dieſe Beſtimmungen jederzeit nach Anhörung der Aus⸗ ſchüſſe abzuändern. Charlottenburg, den 18. Februar 1909. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 78. Mitteilung betr. Niederſchlagung von Geld⸗ beträgen bis zu 1 Mk.,die in anderen Städten im Zwangsverfahren beizutreiben wären. urſchriftlich mit den Akten Fach 5 Nr. 2 Band 1 und Fach 8 Nr. 1 Band vIII an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir dem Beſchluſſe des Vorſtandes des Deutſchen Städtetages, Geldbeträge bis zu 1 , die in anderen Städten im Wege des Zwangsverfahrens beizutreiben wären, niederzuſchlagen, beigetreten ſind. 2 22 Auf Anregung des Brandenburgiſch en Städtetages haben wir bereits unterm 21. Februar 1895 beſchloſſen, von der Einziehung von Ge⸗ „ . , unter diet im Re⸗ miſitionswege Abſtand zu nehmen, dieſe Beträge Staatsſteuern requiriert werden. Von dieſem Be⸗ 4