bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen 3wangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Ver⸗ mögen in der Weiſe, daß die Zwangsvollſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausfertigun⸗ gen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nach⸗ gewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächeninhalt hat als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 2300 ℳ für die Quadratrute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt Charlottenburg feſtgeſtellte tat⸗ ſächliche Flächeninhalt in Betracht. § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. 5, Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, bzw. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechts⸗ nachfolgern erfordert werden, endlich dafür, daß der Käufer dicht an der Grenzlinie be Gelände errichten und die in der Nachbarwand befindlichen Offnungen zumauern darf. 0 Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. § 6. Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften] Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Juli 1909 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Ver⸗ ſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit 406 —— dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auf⸗ laſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. 2 Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 7. Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 6000 ℳ an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 6000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 24 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkauf⸗ geldhypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. § 8. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu errich⸗ tenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen nicht unter 4 Zimmern nebſt Badezimmer, in den Hintergebäuden der Regel nach nicht unter 3 Zim⸗ mern nebſt Badezimmer, in keinem Falle jedoch mehr als 2 Wohnungen mit 2 Zimmern nebſt Badezimmer in jeder Etage anzulegen. Ab⸗ weichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Ein⸗ fluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. § 9. 2 2 Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung, ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. 28 5 2 2 An dieſes Kaufangebot halte ich mich bis zum 1. April 1909 gebunden. 2 Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben: 44% 2 4 Wilhelm Badin g.