eeee , . 108 ſchein nach bei ihm ſchon längere Zeit vorhandene Krantheit durch das Einatmen der ſchwefligen Säure eine ſehr beſchleunigte Entwicklung ange⸗ nommen hat. Es iſt alſo die Dienſtunfähigkeit Volkmanns nicht die unmittelbare, wohl aber ſehr wahrſcheinlich die mittelbare Folge eines bei Aus⸗ übung des Feuerwehrdienſtes und ohne eigenes Verſchulden erlittenen Unfalls. Wir halten es daher für gerechtfertigt, das dem Volkmann zu ge⸗ währende Ruhegehalt nach Maßgabe des § 2 Ab⸗ ſatz 2 der Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuer⸗ wehrmannſchaften vom 18. Dezember 1897 zu be⸗ rechnen. Dieſes beträgt nach 1 1jähriger Dienſtzeit bei einem zuletzt bezogenen Dienſteinkommen von jährlich 1932 ℳ. 4 1159,20 ℳ für das Jahr oder 96,60 ℳ monatlich. Eine anderweitige Beſchäftigung Volkmanns im ſtädtiſchen Dienſte gemäß § § der Ruhegehalts⸗ ordnung halten wir nach ſeinem jetzigen Geſund⸗ heitszuſtand nicht mehr für angängig. Unſer Antrag entſpricht einem Beſchluſſe der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuer⸗ löſchweſen. Charlottenburg, den 16. Februar 1909. Der Magiſtrat. Schuſte hrus. Meyer. XIVb. 351/08. Druckſache Nr. 83. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt an einen ehemaligen Fenerwehrmann. Urſchriftlich mit Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 8 Dem ehemaligen Feuerwehrmann Paetow, der am 15. September 1907 aus dem Dienſte der Stadtgemeinde entlaſſen worden iſt, wird vom 16. September 1907 ab ein Ruhegehalt von jährlich 840 ℳ gewährt. Der für die Rechnungsjahre 1907 und 1908 noch erforder⸗ liche Betrag von 455 . 840 1295 iſt aus laufenden Mitteln zu entnehmen. Der Feuerwehrmann Adolf Paetow, geboren am 10. April 1878 zu Charlottenburg, wurde am 2. Auguſt 1906 als Feuerwehrmannsanwärter bei unſerer Feuerwehr eingeſtellt und am 1. Februar 1907 endgültig als Feuerwehrmann angenommen. Nach dem Unterſuchungsbefunde des ſtädtiſchen Vertrauensarztes vom 1. Auguſt 1906 war er bei der Einſtellung geſund. Am 18. März 1907 er⸗ trankte er an einem Lungenleiden und wurde, da ſich ſein Zuſtand nicht beſſerte und er für den Feuer⸗ wehrdienſt nicht mehr tauglich erſchien, nach Ablauf . 10 er. 1 . 1907 entlaſſen, Erſt 10 Monate nach der Beendigung el fe henſer K aetow, mit der Behauptung hervor, er habe ſi ſein Leiden im Dienſte, und zwar gelegentlich eines Brandes am 11. Januar 1907 zugezogen und bat um Gewährung eines Ruhegehaltes. Auf Grund der Zeugenaus⸗ ſagen hielten wir damals einen bei der Ausübung des Dienſtes erlittenen Unfall nicht für vorliegend und lehnten den Antrag auf Gewährung eines Ruhegehaltes ab. Paetow, deſſen Zuſtand ſich in⸗ zwiſchen immer mehr verſchlimmert hat, iſt nun im Januar d. I. gegen die Stadtgemeinde llagbar geworden und beantragt beim Gericht, die Stadt⸗ gemeinde zur Zahlung eines lebenslänglichen Ruhe⸗ gehalts zu verurteilen, indem er behauptet, daß ſein Leiden durch das Einatmen von Kollodium⸗ Atherdämpfen beim Brande in der Cramer⸗Glüh⸗ licht⸗Fabrit am 11. Jamuar 1907 entſtanden ſei. Nach dem Atteſte unſeres Vertrauensarztes für Tuber⸗ kulöſe, der den Paetow auch bereits während ſeines Dienſtes bei der Feuerwehr behandelt hat, iſt es ſehr wahrſcheinlich, daß eine bei Paetow ſchon beſtandene Krankheit durch die Entzündung der Luftröhrenſchleimhaut, welche durch die Einatmung der Kollodium⸗Atherdämpfe und von Rauch ver⸗ urſacht wurde, einen ſehr beſchleunigten Verlauf ge nommen hat. Seine Dienſtunfähigkeit iſt ſomit zwar nicht die unmittelbare, wohl aber ſehr wahr⸗ ſcheinlich die mittelbare Folge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes und ohne eigenes Ver ſchulden erlittenen Unfalls. Wir ſind daher der Anſicht, daß wir in dem anhängigen Prozeß⸗ verfahren, in dem auf unſeren Antrag bisher noch nicht verhandelt worden iſt, zur Zahlung eine⸗ Ruhegehalts verurteilt werden würden, und halten es für gerechtfertigt, dem Paetow nachträglich auf Grund der Ruhegehaltsordnung uſw. ein Ruhe⸗ gehalt zu gewähren. Da nach der Ausſage des Vertrauensarztes dauernde Dienſtunfähigkeit und völlige Erwerbsunfähigkeit bei Paetow vorliegt, iſt das Ruhegehalt nach Maßgabe des § 2 Abſatz 3 und 4 Abſatz 3 der Ruhegehaltsordnung mit % %% des zulebt beogenen Dienſtemtommen⸗, das iſt 20 40 -840.% jährlich oder 70% monat⸗ 60 lich zu berechnen. e e Wir entſprechen mit unſerer Vorlage einem Antrage der Deputation für das Straßenreinigungs und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 2. März 1909. Der Mag iſtrat: Matting Meyr. XIVb. 1196/8.