1 1 7 1 1 120 — Die Überweiſung der unter 12—16 aufgeführten Anſtalten bezieht ſich nur auf die Piſſoirs. § 3. Die Rahmen. Die einzelnen Retlameſchilder ſind durch ein entſprechendes Rahmenwerk, das ein ſchnelles Aus⸗ wechſeln der Schilder geſtattet, zu befeſtigen. Die Rahmen müſſen dauerhaft gearbeitet ſein und in Form und Befeſtigungsart der vorzulegenden und genehmigten Probeausführungen entſprechen. Eine Beſchädigung der Anſtalten iſt nur inſoweit zuläſſig, als es durch die genehmigte Art der Befeſtigung unter tunlichſter Schonung der Wände unbedingt erforderlich iſt. Darüber hinausgehende Beſchä⸗ digungen ſind vom Mieter ſofort wieder zu be⸗ ſeitigen. § 4. Die überwieſenen F l ächen. Die Rahmen und Schilder müſſen ſich den ein⸗ zelnen Abteilungen der Innenwände zweckmäßig und geſchmackvoll anpaſſen. Die Entſcheidung ſteht darüber allein und endgültig dem Magiſtrat zu. Die Lüftungen und Fenſter ſind frei zu laſſen. Das Entſprechende gilt für die Innenſeite der Schamwände. § 5. Die Schilder. Es dürfen nur ſolche Schilder angebracht wer⸗ den, die nach Form und Inhalt vom Magiſtrat ge⸗ nehmigt worden ſind. Zwecks Herbeiführung der Genehmigung iſt vor Anbringung eines neuen Schildes eine Skizze beim Magiſtrat einzureichen. Erregt ein bereits genehmigtes Schild nachträglich bei den Gemeindebehörden oder bei der Königlichen Polizeiverwaltung Anſtoß, ſo iſt der Mieter ver⸗ pflichtet, das Schild ſpäteſtens innerhalb 24 Stun⸗ den nach erhaltener Aufforderung zu entfernen. § 6. Beſchädigte Schilder. Die Rahmen und Schilder ſind während der Dauer des Vertrages von dem Mieter in gutem und ſauberem Zuſtande zu erhalten. Die Ent⸗ ſcheidung über die Notwendigkeit einer Ausbeſſerung ſowie über die Entfernung von verunzierten oder beſchädigten Schildern und Rahmen ſteht endgültig allein dem Magiſtrat zu. § 7. Abſperrung der An ſt alt. Zwecks Ausführung von Ausbeſſerungen der Anſtalt und dergleichen iſt der Magiſtrat berechtigt, die Anſtalten durch Abſperrung auf unbeſchränkte Zeit dem Verkehr zu entziehen, ohne daß der Mieter hiergegen Einwendungen oder Anſprüche auf Schadenserſatz oder auf Minderung der Mietgebühr oder dergleichen zu erheben berechtigt iſt. §8. 4 Mietgebühr. Die für die bezeichnete Benutzung zu entrich⸗ tende Mietgebühr iſt in vierteljährlichen Teilen im voraus in den erſten vier Tagen jedes Vierteljahres bei der hieſigen Stadthauptkaſſe während der Ge⸗ ſchäftsſtunden von 9 bis 1 Uhr vormittags zu zahlen. § 9. Verſetzung und Beſeitigung von Anſtalten. Wird die Verſetzung einer Anſtalt erforderlich, ſo tritt eine entſprechende Ermäßigung der Miet⸗ gebühr für die Zeit vom Beginn bis zur Beendigung der Verſetzung ein, ſofern die Verſetzung über einen Monat Zeit in Anſpruch genommen hat. Die durch eine Verſetzung etwa bedingte Veränderung in den vom Mieter angebrachten Rahmen ſowie Ausbeſſerungen der bei der Verſetzung etwa be⸗ ſchädigten Schilder hat dieſer ſelbſt auf ſeine Koſten vorzunehmen. Für den Fall der Beſeitigung einer Anſtalt tritt eine entſprechende Ermäßigung vom Beginn der Beſeitigung an ein. Die Ermäßigung darf erſt bei Beginn des neuen Rechnungsjahres (1. April) in Abzug ge⸗ bracht werden. Bis dahin ſind die im voraus be⸗ rechneten vierteljährlichen Teile der Mietgebühr voll zu zahlen. Beſondere Entſchädigungen außer den er⸗ wähnten Ermäßigungen bei Verſetzung oder Be⸗ ſeitigung einer Anſtalt ſtehen dem Mieter nicht zu. Die Berechnung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Anſtalten ohne Rückſicht auf Größe und mehr oder weniger günſtige Lage alle als gleichwertig angeſehen werden. Entſprechend tritt eine Erhöhung der Miet⸗ gebühr ein, falls eine neuerbaute Anſtalt gleichfalls dem Mieter überwieſen wird. § 10. Beendigung des Vertrages. Falls der abzuſchließende Vertrag nach Ablauf nicht verlängert wird oder aus anderen Gründen endigt, iſt der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Magiſtrats auf ſeine Koſten die Rahmen nebſt Schildern binnen 14 Tagen nach Aufforderung zu entfernen und die betreffenden Wände in den frü⸗ heren Zuſtand zu ſetzen. Der Mieter iſt indeſſen auf Erfordern des Magiſtrats auch verpflichtet, die Rahmen der Stadtgemeinde zum Eigentum käuf⸗ lich zu überlaſſen. Der Kaufpreis wird, falls die Beendigung des Vertrages innerhalb der erſten 5 Jahre erfolgt, auf 40% der Koſten der Neube⸗ ſchaffung feſtgeſetzt. Erfolgt die Beendigung ſpäter, ſo ermäßigt ſich der Kaufpreis für jedes Jahr um weitere 5% der Koſten der Neubeſchaffung. Dieſe Koſten ſind von dem Mieter binnen einer vom Magiſtrat zu beſtimmenden Friſt ſchriftlich anzu⸗ geben und auf Erfordern buchmäßig nachzuweiſen. § 11. Sicherheitsleiſtung. Zur Sicherſtellung aller in Erfüllung des ab⸗ zuſchließenden Vertrages entſtehenden Verpflich⸗ tungen hat der Mieter eine Sicherheit in Höhe einer vierteljährlichen Mietgebühr ſpäteſtens 5 Tage nach Erteilung des Zuſchlages bei der hieſigen Stadt⸗ hauptkaſſe bar oder in mündelſicheren Wertpapieren zu hinterlegen. Der Magiſtrat iſt berechtigt, ſich für alle Erſatzanſprüche, die der Verwaltung au⸗ der Nichterfüllung des abzuſchließenden Vertrage⸗ erwachſen, aus der Sicherheitsleiſtung bezahlt 1 machen. Die Sicherheit iſt, wenn ſie vom Ma giſtrat in Anſpruch genommen worden iſt, ſpäteſten binnen 2 Wochen nach erhaltener Auffo bis zum urſprünglichen Vetrage zu ergänze Die veie oultetet des d onne