§ 12. 2— Vertragsverletzung. Kommt der Mieter ſeinen Verpflichtungen aus dieſem Vertrage nicht pünktlich nach, ſo iſt der Magiſtrat berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfriſt aufzuheben. Dies gilt ins⸗ beſondere, wenn die Zahlung einer fälligen Miet⸗ gebühr länger als 8 Tage verzögert wird. § 13. UÜbertragung des Vertrages. Der Mieter iſt verpflichtet, den Betrieb des Unternehmens in eigene Verwaltung zu nehmen. Er iſt ohne beſondere Genehmigung des Magiſtrats weder berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage teilweiſe oder ganz auf einen Anderen zu übertragen, noch den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlaſſen, insbeſondere die Sache weiter zu vermieten. § 14. Allgemeine Beſtimmungen. Die dieſen Bedingungen angeſchloſſenen „Be⸗ verbungsbedingungen“ ſowie die „Allgemeinen Be⸗ dingungen“ bilden einen Beſtandteil des abzu⸗ chließenden Vertrages. § 15. Koſten. Koſten und Stempel des Vertrages trägt der Mieter. § 16. Z3u ſtändigkeit. Für alle aus dem abzuſchließenden Vertrage entſtehenden Streitigkeiten wird die Zuſtändigkeit des Königlichen Amtsgerichts Charlottenburg und des Königlichen Landgerichts Berlin III vereinbart. § 17. Angebot und Zuſchlag. Jeder Bewerber bleibt an ſein Angebot 5 Wochen nach dem Angebotstermin gebunden. Die Stadtgemeinde behält ſich die freie Aus⸗ hl unter den Bewerbern vor und iſt auch be⸗ echtigt, von einem Zuſchlage auf Grund der Aus⸗ ſchreibung überhaupt Abſtand zu nehmen. § 18. 1. Dezember 1908. 121 Unter Anerkennung der vorſtehenden Be⸗ dingungen verpflichte ich mich, im Falle des Zu⸗ ſchlags an mich und unter der Vorausſetzung, daß die Vermietung nur bis zum 31. März 1914 erfolgt, der Stadtgemeinde eine Vergütung von jährlich 640 ℳ, in Buchſtaben: Sechshundertundvierzig Mark, für die im § 2 benannten Anſtalten und für jede weitere mir überwieſene Anſtalt eine Ver⸗ gütung von jährlich 40 ℳ in Buchſtaben Vierzig Mark zu zahlen. Unter der Vorausſetzung, daß die Vermietung bis zum 31. März 1920 erfolgt, verpflichte ich mich im Falle des Zuſchlages an mich der Stadtgemeinde jährlich 750 ℳ, in Buchſtaben: Siebenhundertund⸗ fünfzig Mark, für die im § 2 benannten Anſtalten und für jede weitere mir überwieſene Anſtalt jähr⸗ lich eine Vergütung von 46 ℳ 85 „, in Buchſtaben: Sechsundvierzig Mark 85 Pfennig zu zahlen. Strauß & Co. Charlottenburg, den 13. Februar 1909. Wilhelmplatz la. Druckſache Nr. 92. Vorlage betr. Vergebung der Fuhrleiſtungen für die Feunerwehr und Stra ßenreinigung. Urſchriftlich mit einem Heft und einem Beiheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Fuhr⸗ leiſtungen für die Feuerwehr und die Straßen⸗ reinigung dem Fuhrunternehmer Robert Hennecke in Berlin, Köthener Straße 26, nach Maßgabe ſeines Angebots 1 vom 20. Januar 1909 für die Zeit vom 1. April 1910 bis 31. März 1913 vertraglich zu übertragen. In Verfolg unſerer Vorlage betr. die Fuhr⸗ leiſtungen für die Feuerwehr und Straßenreinigung vom 28. Juli 1908 (Druckſache Nr. 302) haben wir dem Beſchluſſe der Stadtverordnetenverſammlung vom 14. Oktober 1908 gemäß eine Ausſchreibung für die alsbaldige Ubernahme der Fuhrleiſtungen, und zwar: a) unter den bisherigen Verhältniſſen, b) unter Vorhaltung von Stallungen ſeitens der Stadtgemeinde vorgenommen, deren Ergebnis aus den hierunter abgedruckten Zuſammenſtellungen“ erſichtlich iſt. Was zunächſt die „alsbaldige“ Übernahme betrifft, ſo ſind wir mit unſerm gegenwärtigen Unter⸗ nehmer in Verhandlung wegen eventuellen Rück⸗ tritts von ſeinem noch bis zum 1. April 1910 laufen⸗ den Vertrage getreten. Dieſe Verhandlungen haben zu keinem poſitiven Ergebnis geführt, da wir die von dem Unternehmer geſtellten Bedingungen für unannehmbar hielten. Es muß daher bei dem bisherigen Vertrage bis zu ſeinem Ablaufe — dem 31. März 1910 — ſein Bewenden be⸗ halten. Für die Vergebung⸗ der Leiſtungen bleibt zunächſt die Frage zu entſcheiden, ob dem Unter⸗ nehmer die Vorhaltung der Stallungen uſw. übertragen werden ſoll, oder ob die Stadtgemeinde die erforderlichen Baulichkeiten zu errichten und ſie dem Unternehmer vorzuhalten hat. Bei der at. Vergleichung der beiden Zuſammenſtellungen der * Siehe Seiten 129 bis 142.