denen Müllkäſten zu dem derzeitigen Buchwerte der Stadt zu erwerben. 2. Der im Vertrage vom 9./13. November 1906 feſtgeſetzte Gebührenſatz „für die Vorhaltung, Erhaltung und regelmäßige Waſchung der Müllgefäße, für die Abholung, Abfuhr und Beſeitigung oder Verwertung des Hausmülls“ pro Kopf und Jahr der im Abfuhrbezirk ortseingeſeſſenen Bevölkerung wird von 1,30 auf 1,60 ℳ erhöht. Die Verträge mit der Discontos⸗Geſell⸗ ſchaft in Berlin vom — Juni 1908 und der 7. Juni „Dreiteilung“ vom 3. Juli 1908 betr. Über⸗ nahme einer Zinsgarantie werden hierdurch nicht berührt. 3. Die unter 1 und 2 vereinbarten Abmachungen gelten für die Dauer des Beſtehens des zwiſchen der Stadt und der Dreiteilung ab⸗ geſchloſſenen Vertrages vom 9/13. No⸗ vember 1906. 4. Die aus Anlaß des vorſtehenden Abkommens aufzuwendenden Mittel fallen dem Sonder⸗ etat 9 — Müllbeſeitigung — zur Laſt. Schon durch den Gemeindebeſchluß vom 5. Februar/11. März 1908 ſind die vertraglichen Verpflichtungen der Stadtgemeinde zugunſten der „Dreiteilung“ durch die Übernahme einer Zins⸗ bürgſchaft von jährlich 30 000 ℳ erhöht worden, was nach dem damaligen Beſtande der Bevölke⸗ rung einer Erhöhung des Gebührenſatzes um un⸗ gefähr 12 , pro Kopf und Jahr entſpricht. Über die für uns damals maßgebenden Erwägungen nehmen wir auf unſere Vorlage vom 5. Februar 1908 — XIVa 2414/7 (Druckſache Nr. 84) Bezug. Dieſe Erhöhung hat ſich als nicht ausreichend er⸗ wieſen. In der abſchriftlich beigefügten Denkſchrift vom 18. März 1909 ſetzt die „Dreiteilung“ die Gründe dieſes Mißerfolges ausführlich auseinander. Wir haben uns in eingehenden Verhandlungen mit den darauf begründeten Forderungen der „Drei⸗ teilung“ befaßt und haben uns unter Zuſtimmung der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen mit der Geſellſchaft auf die im Tenor wiedergegebenen Abmachungen geeinigt, nachdem wir uns davon überzeugt hatten, daß es aus den in der Vorlage vom 5. Februar 1908 niedergelegten grundſätzlichen Erwägungen nach wie vor im Intereſſe der Stadtgemeinde liegt, die volkswirtſchaftlichen und hygieniſchen Vorzüge des Dreiteilungsſyſtems der Stadt zu erhalten und daß die Preisgabe der „Dreiteilung“ auch die Aufgabe des durch ſie vertretenen Syſtems zur ſicheren Folge haben wird. Mit Anerkennung muß hervor⸗ gehoben werden, daß die „Dreiteilung“ ihre ver⸗ traglichen Verpflichtungen in techniſcher Beziehung zur vollkommenen Zufriedenheit erfüllt hat und irg che erheblichen Ausſtellnngen gegen dieſer Hinſicht nicht vorgekommen iben wir die Prüfung der Wünſche n vornherein unter Berufung ge ablehnen zu ſollen ge⸗ auf die formale Rech meint und glauben d dadurch bedingten noch immer unter⸗ des beſtehenden Ver⸗ b des ſchon bei Aſchluß Recht vorbehalten, die alsdann vorhan⸗ trages von der Konkurrenz geforderten Preiſes ver⸗ bleiben und auch neuere Angebote derſelben Kon⸗ kurrenz ſie nicht zu unterbieten vermochten. Hierbei iſt beſonders hervorzuheben, daß dieſe Angebote nur das von uns als minderwertig erachtete „Miſch⸗ ſyſtem“ betreffen. Für die Bürgerſchaft beſtünde alſo, ſelbſt für den Fall der Aufgabe des Drei⸗ teilungs⸗Syſtems, nach dem gegenwärtigen Stande der Verhältniſſe keine Ausſicht auf billigere Gebühren. Allerdings erachten wir nunmehr Maßnahmen, welche die Stadtgemeinde gegenüber der Möglichkeit einer trotzdem erfolgenden Einſtellung des Be⸗ triebes durch die „Dreiteilung“ ſicher ſtellen, für un⸗ erläßlich. Als eine der wichtigſten Vorkehrungen dieſer Art haben wir den von der zuſtändigen Deputation empfohlenen Weg des Erwerbes der zum Betriebe gehörigen Müllkäſten gebilligt und haben unſere weiteren Verhandlungen von einer befriedigenden Löſung dieſer Vorfrage abhängig gemacht. Wir glauben, dieſes Ziel durch die im vorſtehenden Tenor unter 1 empfohlenen Ab⸗ machungen erreicht zu haben. Der gegenwärtige Buchwert der Käſten ent⸗ ſpricht einem Betrage von etwa 60% des urſprüng⸗ lichen Anſchaffungswertes. Zu bemerten iſt, daß von dem gegenwärtigen Beſtande von 6600 Käſten bereits ungefähr die Hälfte während der Dauer des Beſtehens des gegenwärtigen Vertrages durch Ausrangierung ſeinerzeit übernommener alter Vor⸗ räte neu beſchafft worden iſt, wodurch der effektive Durchſchnittswert des Geſamtbeſtandes nicht un⸗ weſentlich erhöht wird. Wir halten im Hinblick auf die Verpflichtung der fortlaufenden ordnungs⸗ mäßigen Unterhaltung und Ergänzung des Be⸗ ſtandes einen Durchſchnittswert von ca. 50% des Kaufpreiſes des geſamten Beſtandes für an⸗ gemeſſen und insbeſondere für die Zukunft auf der Grundlage des neuen Abkommens für ſicher ge⸗ währleiſtet. Mit Rückſicht darauf muß von dem jetzt er⸗ ſtatteten Buchwerte der übernommenen Käſten noch etwa 10% abgeſchrieben werden, was durch die im Tenor vorgeſehene Abſchreibung von jährlich 1000 ℳ im Laufe der Vertragsdauer geſchehen ſoll. Für die durch die Ausdehnung des Betriebes notwendig werdenden Neuanſchaffungen iſt in der vereinbarten Erſtattung von nur 50% der von der Dreiteilung verauslagten Anſchaffungskoſten die erforderliche Abſchreibung von vornherein herbeigeführt. Die Verzinſung des Kaufpreiſes mit 3½% iſt eine an⸗ gemeſſene Mietsgebühr. Was die Erhöhung des Gebührenſatzes um 305% für den Kopf der Bevölkerung anbetrifft, ſo ſind die bisherigen Erfahrungen zweifellos nach der Richtung überzeugend, daß mit dem bisherigen Satze von 1,30 ℳ für den Kopf unter keinen Um⸗ ſtänden auszukommen war. Wir nehmen auch in dieſer Hinſicht auf die Vorlage vom 5. Februar 1908 Bezug. Nach eingehender Prüfung der ſämtlichen Abteilungen und Poſitionen der Geſchäftsberichte der Geſellſchaft und in der Erwägung, daß eine Er⸗ höhung um 30 auf den Kopf der Bevölkerung möglich iſt, ohne den bisherigen Zuſchlagsſatz von 0,§8 % zum Gebäudeſteuernutzungswert zu erhöhen, haben wir uns mit den Vertretern der Geſellſchaft auf die vorgeſchlagene Erhöhung des Gebühren⸗ ſatzes geeinigt. Die zur Durchführung des vorgeſchlagenen Abkommens erforderlichen Mittel ſind wie folgt auf⸗ zubringen: