—— 16 Seite, von Arbeitgebern und Vereinen geſchaffene Wohlfahrtseinrichtungen beſichtigt werden. Das genaue Programm liegt noch nicht vor. Wir haben ſeit 8 Jahren einen Vertreter zu den Infor⸗ mationsreiſen entſandt und beabſichtigen, das auch in dieſem Jahre zu tun. Da ſich die Reiſe in außerdeutſche Staaten erſtreckt, bedarf es nach § 7 der Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſekoſten uſw. eines Gemeindebeſchluſſes. Die Koſten ſollen wie in den früheren Jahren dem Dispoſitionsfonds entnommen werden, da ſie bei der Bemeſſung der für Dienſtreiſen und Kongreß⸗ beſuche verfügbaren Mittel nicht berückſichtigt ſind. 3 Charlottenburg, den 13. April 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seydel. III b. 2915. Druckſache Nr. 111. Borlage betr. Uhrenanlage im Turm der Ge⸗ meindedoppelſchule in der Sybelſtraße. Urſchriftlich mit Akten Fach 36 Nr. 1 und einer Zeichnung an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: In dem Turme des Neubaues der Gemeinde⸗ doppelſchule in der Sybelſtraße iſt eine öffentliche, während der Dunkelheit zu er⸗ leuchtende Uhr anzuordnen. Die Mehrkoſten mit 6000 ℳ. werden aus laufenden Mitteln des Rechnungsjahres 1908 bewilligt. Bei Projektierung der Gemeindedoppelſchule in der Sybelſtraße ſind in dem Koſtenanſchlage die Mittel für eine Turmuhr vorgeſehen; dieſe reichen aber nur für eine Uhr, die den Schulzwecken dient. Wir ſind indeſſen der Anſicht, daß die Not⸗ wendigkeit vorliegt, in dieſer Gegend eine öffent⸗ liche Uhr, die während der Dunkelheit zu erleuchten iſt, unterzubringen. Eine günſtige Gelegenheit zur Unterbringung einer derartigen Uhr bietet der Turm der Gemeindedoppelſchule in der Sybel⸗ ſtraße; der Turm liegt gegenüber der Einmündung der Roſcherſtraße in die Sybelſtraße, iſt alſo von allen vier Seiten auch direkt vom Kurfürſtendamm aus bequem ſichtbar. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Hochbau⸗Deputation beſchloſſen, in dem Turm der Schule eine öffentliche Uhr, die während der Dunkelheit zu erleuchten iſt, anzuordnen. Charlottenburg, den 10. April 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seeling. 1 Druckſache Nr. 112. Borlage betr. Ortsſtatut über die Zahl der Stadt⸗ verordneten. Urſchriftlich nebſt Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem abgedruckten Ortsſtatut betr. die Zahl der Stadtverordneten wird die Zuſtimmung erteilt. Nach § 12 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 beſteht die Stadtverordnetenverſammlung in Stadtgemeinden von 90 001—120 000 Einwohnern aus 60 Mitgliedern; in Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner ſechs Stadtverordnete hinzu. Ob ſchon für die angefangene oder erſt für die voll⸗ endete Zahl von 50 000 neuen Einwohnern 6 neue Stadtverordnete hinzutreten, iſt eine Streitfrage. Der Magiſtrat iſt bei ſeinem Beſchluß vom 13. Juni 1901, durch den die Zahl der Stadtverordneten auf Grund der bei der Volkszählung vom 1. Dezember 1900 feſtgeſtellten Einwohnerzahl von 189 290 Per⸗ ſonen von 66 auf 72 erhöht wurde, allerdings von dem Standpunkt ausgegangen, daß bereits die angefangene Zahl von 50 000 neuen Ein⸗ wohnern die Vermehrung der Stadtverordneten⸗ mandate um 6 zur Folge hat. Doch vermochten wir von der Richtigkeit dieſer Auffaſſung nicht über⸗ zeugt zu bleiben, zumal, wie eine Umfrage ergeben hat, auch aus dem Verhalten anderer Städte ein Anhalt für die Beurteilung der Streitfrage nicht zu gewinnen war. Es hat ſich ergeben, daß die Frage der Erhöhung der Stadtverordnetenzahl nach § 12 Abſatz 2 der Städteordnung für die öſtlichen Pro⸗ vinzen bisher mit Ausnahme von Schöneberg in keiner Großſtadt praktiſch geworden iſt, da entweder die Zahl ſeit längerer Zeit überhaupt nicht erhöht wurde, wie in Berlin (ſeit 1897) und Breslau (ſeit 1892) oder aber die Zahl der Stadtverordneten durch Ortsſtatut feſtgeſetzt iſt, z. B. in Rixdorf, Stettin und Erfurt, oder aber drittens die Frage durch Eingemeindungsvertrag bzw. ⸗Geſetz, zum Teil in Verbindung mit einem Ortsſtatut, geregelt iſt, wie 3. B. in Danzig, Poſen, Magdeburg und Halle a. S.; nur in Schöneberg iſt einmal eine Vermehrung der Stadtverordneten nach dem Grundſatz erfolgt, daß bereits die angefangene Zahl von 50 000 neuen Einwohnern eine Vermehrung der Stadtverord⸗ neten bedingt. Von größeren Städten, für die andere Städteordnungen maßgebend ſind, haben Altona, Bochum, Köln, Düſſeldorf, Frankfurt a. M. und Kiel die Zahl der Stadtverordneten orts⸗ ſtatutariſch feſtgelegt. Auch für unſere Stadt halten wir eine orts⸗ ſtatutariſche Feſtlegung der Zahl der Stadtverord⸗ neten für angebracht, zumal wir in Übereinſtimmung mit dem Beſchluſſe der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung vom 17. Juni 1908 (Druckſache Nr. 217) eine Vermehrung der Stadtverordneten zurzeit aus verſchiedenen Gründen nicht für wünſchens⸗ wert erachten. Zunächſt erſcheint es uns nicht zweifelhaft, daß die Abwicklung der Geſchäfte bei einem größeren Kollegium nicht erleichtert, ſondern verzögert und erſchwert würde. Zur ordnungs⸗ mäßigen Beſetzung der Ausſchüſſe uſw. dürfte ferner die jetzige Zahl der Stadtverordneten noch auf Jahre hinaus völlig ausreichen, ohne daß der Einzelne in außerordentlicher Weiſe in Anſpruch genommen würde. Es ſei darauf hingewieſen,