—— 200 Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvoll⸗ ſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den je⸗ weiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausferti⸗ gungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligteit nach⸗ gewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird be⸗ willigt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. Stellt ſich bei Beſchaffung des erforderlichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder geringeren Flächeninhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 1925 ℳ für die Quadratrute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt in Charlottenburg feſtgeſtellte tat⸗ ſächliche Flächeninhalt in Betracht. Die beiden Grundſtücke ſind bei der Auf⸗ laſſung zu einem Grundſtücke zu vereinigen. § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. §.5 Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheten und Grundſchulden iſt, reſp. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (An⸗ liegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolgern erfordert werden, auch nicht für die Verbreiterung oder Verſchönerung der Bismarckſtraße nach § 9 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. 6 Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1909 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auflaſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart 1 fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb Monaten nach dem Baubeginn, und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viele Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 4. Falls Käufer ſeinen Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertrags⸗ ſtrafe von 10 000 ℳ an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 10 000 Mark für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer eine Sicherungs⸗ hypothet von 20 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkaufgeld⸗ hypothek einzutragen. Letzterer iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherheitshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalten⸗ anlage gefördert hat. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen nicht unter 7 Zimmern nebſt Badezimmer, in den Hintergebäuden der Regel nach nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer, in keinem Falle jedoch mehr als 2 Wohnungen mit 2 Zimmern nebſt Badezimmer in jeder Etage anzulegen. Nur im Erdgeſchoß dürfen 3 Wohnungen zu je 2 Zimmern angelegt werden. Abweichungen von dieſer Bau⸗ verpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Ma⸗ giſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich et⸗ waigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß: derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. 9 § 22 Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer 5 An dieſes Angebot halte ich mich bis zum 1. Juni 1909 gebunden. % 14 Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vorge⸗ leſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben: Max Appelbaum. Ind ig, Rechtsanwalt als amtlich beſtellter Vertreter des Notars Dr. Hanquet.