202 Mark“ wird Herrn Zumſande unter folgenden Bedingungen geſtundet: Das Reſtkaufgeld iſt vom Tage der Auflaſſung ab mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinſen. Die Zinſen ſind kalendervierteljährlich bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg, und zwar innerhalb der erſten 8 Tage jedes Vierteljahres nachträglich zu entrichten. Das Reſtkaufgeld iſt ſpäteſtens am erſten Ok⸗ tober 1911 bei der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg rückzahlbar. Eine frühere Rückzahlung — aber nur des ganzen Reſtkaufgeldes — ſteht Herrn Zum⸗ ſande jederzeit zu. Für das Reſtkaufgeld iſt von Herrn Zumſande an dem verkauften Grundſtück bei der Auflaſſung Hypothek an erſter Stelle vor allen andern Ein⸗ tragungen zu beſtellen. Die bezüglichen Bewilli⸗ gungen und Anträge ſind zu ſtellen. Für die Hypo⸗ thek iſt ein Brief zu bilden und die ÜUberſendung des Briefes an die Stadtgemeinde zu beantragen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem bezeichneten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Z3wangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlung ein⸗ ſtellt, oder wenn 4. Herr Zumſande nicht innerhalb eines Monats nach den im § 6 dieſes Vertrages angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau be⸗ gonnen hat. Herr Zumſande wird ſich und ſeine Rechtsnach⸗ folger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in das verkaufte Grundſtück und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unter⸗ werfen, daß die 3wangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Herr Zumſande wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der be⸗ treffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nach⸗ gewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls be⸗ willigt und beantragt werden. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an Herrn Zum⸗ ſande hat ſchulden⸗, miet⸗ und rechtefrei ſowie frei von grundbuchlichen Belaſtungen jeder Art inner⸗ halb 4 Wochen nach Eingang der Veräußerungs⸗ genehmigung des Bezirksausſchuſſes zu erfolgen und zwar gegen Aushändigung der notariellen Ver⸗ pfändungsurkunde gemäß §2 dieſes Vertrages an den Magiſtratsvertreter. Sollten andere privatrecht⸗ liche Belaſtungen beſtehen, was der Stadtgemeinde, wie ſie verſichert, nicht betannt iſt, ſo ſind ſie zu über⸗ nehmen. Die Übergabe des oundſus aut mi der Auflaſſung als erfolgt. Nutzen und Laſten gehen mit dem 2% derſun Auflaſſung an Herrn Zumſande über § 4. Die Stadtgemeinde erkennt an, daß ſie durch die Zahlung des Kaufpreiſes gemäß § 2 des Ver⸗ trages auch hinſichtlich ihrer Anſprüche auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg be⸗ treffend die Anlegung und Umänderung der Straßen vom 7. /23. Februar 1877 befriedigt und nicht be⸗ rechtigt iſt, von Herrn Zumſande oder ſeinen Rechts⸗ nachfolgern für die Front des an ihn verkauften Grundſtücks weitere Regulierungskoſten einzu⸗ ziehen. § 5. Als Beitrag zu den Koſten der Herſtellung der Schwemmkanaliſation ſind für das laufende Meter Front 50 ℳ wörtlich: „Fünfzig Mark“ zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages und erfolgter Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg ſtattzufinden. § 6. Herr Zumſande verpflichtet ſich, auf dem verkauften Grundſtücke ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am fünfzehnten September 1909 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu be⸗ ginnen. Herr Zumſande verpflichtet ſich, in dem zu errichtenden Neubau im Vordergebäude, abgeſehen vom Erdgeſchoß, Wohnungen nicht unter 5 Zimmern nebſt Badezimmer anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit beſonderer ½ 4. des Magiſtrats Charlottenburg zu⸗ läſſig Herr Zumſande verpflichtet ſich ferner, von den auf dem verkauften Grundſtücke zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Ent⸗ würfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens m Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu ver⸗ wendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberſlächenbehandtung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu ſäußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat je⸗ doch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bau⸗ ſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die Kentegan Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geld⸗ verluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen teine at auſgewendeten Keoſter entſteyen. Hat imnerhalb der eben eſgeecten Friſt von 3 Wochen der 2 . 4 5 geauert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne And 8 Inen 1 1zuhal